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Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

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Weiterbildungsordnung<br />

Seite 136 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />

03.06.1998)<br />

Operationstechniken hinsichtlich <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r postoperativen Physiotherapie und<br />

Rehabilitation<br />

? physiotherapeutische Nachbetreuung nach Frakturen, Gelenk- und weiteren Verletzungen<br />

? allgemeine Rehabilitation bei Erkrankungen aus <strong>de</strong>n <strong>Gebiete</strong>n <strong>de</strong>r nichtoperativen Medizin<br />

Richtzahlen zu <strong>de</strong>n Weiterbildungsinhalten<br />

? Selbständige Erhebung und Bewertung von 250 komplexen Funktionsanalysen <strong>de</strong>s<br />

Bewegungssystems<br />

? Selbständige Befundbewertung von 500 Röntgenbil<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Bewegungsapparates unter<br />

morphologischem und funktionellem Gesichtspunkt<br />

? Selbständige Bewertungen von<br />

? 50 biokinetischen Meßverfahren<br />

? 50 Spirometrien<br />

? Selbständige Indikationsstellung und Durchführung von je 150 Behandlungen <strong>de</strong>r<br />

? Krankengymnastik/Bewegungstherapie<br />

? Ergotherapie<br />

? Elektrotherapie<br />

? therapeutischen Elektromyographie<br />

? Ultraschalltherapie<br />

? Manuelle Therapie<br />

? Massagetherapie<br />

? Lymphtherapie einschließlich entstauen<strong>de</strong>r physikalischer Maßnahmen<br />

? therapeutischen Lokalanästhesie<br />

? Hydrotherapie<br />

? Thermotherapie<br />

? Lichttherapie einschließlich UV-Erythemschwellenbestimmung<br />

? Atemtherapie, einschließlich Inhalationstherapie<br />

? Balneo- und Klimatotherapie<br />

? Naturheilverfahren wie Ordnungs-, Ernährungs-, Phyto- und Neuraltherapie<br />

34. Physiologie<br />

Definition:<br />

Die Physiologie beschreibt die normalen Lebensvorgänge auf vorwiegend physikalischer<br />

Grundlage, auch unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung pathophysiologischer Aspekte.<br />

Weiterbildungszeit<br />

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.<br />

? Angerechnet wer<strong>de</strong>n können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Augenheilkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Hals-Nasen-<br />

Ohrenheilkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Innere Medizin o<strong>de</strong>r Neurologie o<strong>de</strong>r Psychiatrie und Psychotherapie.

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