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Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

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Weiterbildungsordnung<br />

Seite 26 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />

03.06.1998)<br />

Diese Regelung gilt entsprechend <strong>für</strong> Kammermitglie<strong>de</strong>r, die die Bezeichnung Kin<strong>de</strong>r- und<br />

Jugendpsychiatrie führen.<br />

(9) Kammermitglie<strong>de</strong>r, die die Bereichsbezeichnungen "Psychoanalyse" o<strong>de</strong>r "Psychotherapie"<br />

führen, können sie beibehalten. Sie erhalten auf Antrag die Bezeichnung "Facharzt <strong>für</strong><br />

Psychotherapeutische Medizin", wenn sie nachweisen, nach Erwerb <strong>de</strong>r Bereichsbezeichnung<br />

min<strong>de</strong>stens fünf Jahren hauptberuflich und überwiegend Psychotherapie innerhalb <strong>de</strong>s Zeitraumes<br />

vom 01.09.1988 bis zum 31.08.2004 ausgeübt zu haben. Anträge können bis zum 31.08.2004<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(10) Wer gemäß § 10a <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>särzteordnung als Fachzahnarzt <strong>für</strong> Kieferchirurgie eine<br />

unbefristete Erlaubnis zur Ausübung <strong>de</strong>s ärztlichen Berufs auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Mund-Kiefer-<br />

Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag die Bezeichnung "Facharzt <strong>für</strong> Mund-Kiefer-<br />

Gesichtschirurgie" o<strong>de</strong>r "Mund-Kiefer-Gesichtschirurg". An<strong>de</strong>re Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis<br />

nach § 10 a Bun<strong>de</strong>särzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine <strong>de</strong>m Inhalt<br />

ihrer Erlaubnis entsprechen<strong>de</strong> Weiterbildungsbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige<br />

Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.<br />

(11) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung einschließlich Praktische Ärzte, die in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />

01.09.1988 bis zum 31.08.1999 eine min<strong>de</strong>stens sechsjährige regelmäßige und ganztägige<br />

Tätigkeit in eigener Praxis in Allgemeinmedizin nachweisen, können zur Facharztprüfung im Gebiet<br />

Allgemeinmedizin in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§ 12 - 18 zugelassen wer<strong>de</strong>n. Dabei können<br />

auch Weiterbildungsabschnitte in Krankenhäusern anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn diese <strong>für</strong> die<br />

Weiterbildung in Allgemeinmedizin nach <strong>Abschnitt</strong> <strong>II</strong> anrechnungsfähig sind.<br />

(12) Kammermitglie<strong>de</strong>r, die vor <strong>de</strong>m 01.09.1996 an von einer Ärztekammer anerkannten Kursen in<br />

Umweltmedizin von insgesamt 120 Stun<strong>de</strong>n Dauer teilgenommen haben und in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />

01.09.1991 bis zum 31.08.1996 im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig in <strong>de</strong>r<br />

Umweltmedizin tätig waren, können zur Prüfung im Bereich „Umweltmedizin“ zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus können entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten noch bis zum 31.08.1999 berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. In diesen Fällen müssen Antragsteller jedoch an von einer Ärztekammer anerkannten<br />

Kursen in Umweltmedizin von insgesamt 200 Stun<strong>de</strong>n Dauer teilgenommen haben. Auf das<br />

Verfahren fin<strong>de</strong>n die §§ 12 - 18 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

(13) Kammermitglie<strong>de</strong>r, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser Än<strong>de</strong>rungssatzung <strong>de</strong>r<br />

Weiterbildungsordnung <strong>de</strong>n Fachkun<strong>de</strong>nachweis Rettungsdienst besitzen und im Rettungsdienst<br />

tätig sind, können die Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin beantragen. Auf das<br />

Anerkennungsverfahren fin<strong>de</strong>n die §§ 12 -18 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Anträge nach diesen<br />

Übergangsbestimmungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Inkrafttreten<br />

dieser Än<strong>de</strong>rungssatzung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(14) Kammermitglie<strong>de</strong>r, die bei Inkrafttreten dieser Än<strong>de</strong>rungssatzung <strong>de</strong>r Weiterbildungsordnung<br />

min<strong>de</strong>stens drei Jahre regelmäßig und überwiegend in <strong>de</strong>r <strong>Spezielle</strong>n Schmerztherapie tätig waren<br />

und dies entsprechend nachweisen, können die Anerkennung zum Führen dieser<br />

Bereichsbezeichnung beantragen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn in einem Zeitraum von fünf<br />

Jahren vor Inkrafttreten dieser Än<strong>de</strong>rungssatzung min<strong>de</strong>stens 100 dokumentierte, spezielle<br />

schmerztherapeutische Behandlungsfälle nachgewiesen und 80 Stun<strong>de</strong>n anerkannte<br />

Kursweiterbildung entsprechend <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Kursbuches <strong>Spezielle</strong> Schmerztherapie <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>särztekammer absolviert wor<strong>de</strong>n sind. Auf das Anerkennungsverfahren fin<strong>de</strong>n die §§ 12 - 18<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Anträge nach diesen Übergangsbestimmungen müssen innerhalb<br />

eines Zeitraumes von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Än<strong>de</strong>rungssatzung gestellt wer<strong>de</strong>n.

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