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Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

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Weiterbildungsordnung<br />

Seite 22 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />

03.06.1998)<br />

(1)Über die Zulassung zur Prüfung entschei<strong>de</strong>t die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn<br />

die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß<br />

§ 11 belegt ist. Eine Ablehnung <strong>de</strong>r Zulassung ist <strong>de</strong>m Antragsteller mit Begründung schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(2)Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung regeln sich nach <strong>de</strong>n §§ 48 und 49 <strong>de</strong>s Hamburgischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Entscheidung wer<strong>de</strong>n die von <strong>de</strong>r Ärztekammer zu<br />

beschließen<strong>de</strong>n Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugrun<strong>de</strong>gelegt.<br />

§ 16<br />

Prüfung<br />

(1)Die Ärztekammer setzt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Prüfung in angemessener Frist nach <strong>de</strong>r Zulassung fest.<br />

Der Antragsteller ist mit einer Frist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen zum Prüfungstermin zu la<strong>de</strong>n.<br />

(2)Die Prüfung ist mündlich und soll <strong>für</strong> je<strong>de</strong>n Antragsteller min<strong>de</strong>stens 30 Minuten dauern. Sie<br />

erstreckt sich auch auf die Überprüfung ärztlicher Fertigkeiten.<br />

(3)Inhalt, Umfang und Ergebnis <strong>de</strong>r Weiterbildung wer<strong>de</strong>n durch die vorgelegten Zeugnisse nach §<br />

11 nachgewiesen und durch <strong>de</strong>n Prüfungsausschuß überprüft. Der Prüfungsausschuß entschei<strong>de</strong>t<br />

aufgrund <strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse und <strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen<br />

eingehen<strong>de</strong>n Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(4)Wird die Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Prüfungsausschuß die Weiterbildungszeit<br />

verlängern und beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an die verlängerte Weiterbildung stellen.<br />

(5)Die Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>r verlängerten Weiterbildung ist grundsätzlich drei Monate. Sie darf in<br />

<strong>Gebiete</strong>n höchstens zwei Jahre, in Schwerpunkten, <strong>für</strong> die <strong>Spezielle</strong> Weiterbildung im Gebiet, <strong>für</strong><br />

die Fachkun<strong>de</strong> im Gebiet sowie in Bereichen höchstens ein Jahr betragen. Die inhaltlichen<br />

Auflagen müssen sich auf die in <strong>de</strong>r Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die<br />

Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche<br />

Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.<br />

(6)Wenn <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>r Prüfung ohne ausreichen<strong>de</strong>n Grund fernbleibt o<strong>de</strong>r sie ohne<br />

ausreichen<strong>de</strong>n Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />

(7)Über die Prüfung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Sie muß enthalten<br />

1. die Besetzung <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />

2. <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Geprüften<br />

3. <strong>de</strong>n Prüfungsgegenstand<br />

4. die gestellten Fragen und Vermerke über <strong>de</strong>ren Beantwortung<br />

5. Ort, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prüfung<br />

6. im Fall <strong>de</strong>s Nichtbestehens <strong>de</strong>r Prüfung die vom Prüfungsausschuß gemachten zeitlichen und<br />

inhaltlichen Auflagen.

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