Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de
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Weiterbildungsordnung<br />
Seite 20 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />
03.06.1998)<br />
Frei aus redaktionellen Grün<strong>de</strong>n, da gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Hamburgischen Ärztegesetzes<br />
über die Zulassung <strong>de</strong>r Weiterbildungsstätte und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung die Behör<strong>de</strong> im<br />
Benehmen mit <strong>de</strong>r Ärztekammer entschei<strong>de</strong>t.<br />
§ 10<br />
Wi<strong>de</strong>rruf und Erlöschen <strong>de</strong>r Berechtigung<br />
(1) Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Berechtigung regeln sich nach <strong>de</strong>n §§ 48 und 49 <strong>de</strong>s<br />
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />
(2) Mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Tätigkeit eines berechtigten Arztes an <strong>de</strong>r Weiterbildungsstätte, <strong>de</strong>r<br />
Auflösung <strong>de</strong>r Weiterbildungsstätte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>r Zulassung als Weiterbildungsstätte<br />
erlischt seine Berechtigung zur Weiterbildung.<br />
(3) Än<strong>de</strong>rn sich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 5 die <strong>für</strong> die Erteilung <strong>de</strong>r Weiterbildungsberechtigung<br />
maßgebend gewesenen Voraussetzungen, so kann <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Weiterbildungsberechtigung<br />
<strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rten Verhältnissen angepaßt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 11<br />
Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung<br />
(1)Der berechtigte Arzt hat <strong>de</strong>m in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung<br />
abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen<br />
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage <strong>de</strong>r fachlichen Eignung ausführlich<br />
Stellung nimmt.<br />
Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:<br />
1. die Dauer <strong>de</strong>r abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbrechungen <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung z.B. durch Krankheit, Schwangerschaft, Son<strong>de</strong>rbeurlaubung, Wehrdienst<br />
2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse,<br />
Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Tätigkeiten in Diagnostik und<br />
Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.<br />
(2)Auf Antrag <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Weiterbildung befindlichen Arztes o<strong>de</strong>r auf Anfor<strong>de</strong>rung durch die<br />
Ärztekammer mit Einverständnis <strong>de</strong>s Weiterzubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n ist nach Ablauf je eines<br />
Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 entspricht.<br />
§ 12<br />
Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen<br />
Eine Gebiets-, Schwerpunkt- o<strong>de</strong>r Bereichsbezeichnung nach § 2 kann nach abgeschlossener<br />
Weiterbildung beantragt wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets-,<br />
Schwerpunkt- o<strong>de</strong>r Bereichsbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund <strong>de</strong>r vorgelegten<br />
Zeugnisse und einer sie ergänzen<strong>de</strong>n Prüfung vor <strong>de</strong>m Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird