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Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

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Weiterbildungsordnung<br />

Seite 24 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />

03.06.1998)<br />

bestimmten Heimat- o<strong>de</strong>r Herkunftstaat nicht ausgestellt wer<strong>de</strong>n, gelten <strong>für</strong> Staatsangehörige <strong>de</strong>r<br />

Mitgliedstaaten nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>rr Richtlinie 93/16/EWG die Vorschriften dieser<br />

Weiterbildungsordnung über die Anerkennung von Arztbezeichnungen (§§ 12 - 19).<br />

(3) Die von <strong>de</strong>n Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union in einem <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten abgeleistete Weiterbildung, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis<br />

gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, ist nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 auf die im<br />

Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildungszeiten ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise anzurechnen.<br />

(4) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union kann<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>n Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung<br />

entspricht und eine Weiterbildung von min<strong>de</strong>stens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet,<br />

Schwerpunkt, in einer speziellen Weiterbildung im Gebiet o<strong>de</strong>r in einem Bereich in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik abgeleistet wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union, wenn sie von<br />

einem Arzt abgeleistet wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.<br />

(5) Eine von Ärzten, die nicht die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis<br />

<strong>de</strong>s Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />

abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe<br />

dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger o<strong>de</strong>r nicht abgeschlossener<br />

Weiterbildung gilt <strong>für</strong> die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 21<br />

Aberkennung von Weiterbildungsbezeichnungen<br />

und Qualifikationsnachweisen<br />

(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 12 sowie eines<br />

Qualifikationsnachweises nach § 13 kann zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn die <strong>für</strong> die Anerkennung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>r Ärztekammer über<br />

die Rücknahme sind ein nach § 14 gebil<strong>de</strong>ter Prüfungsausschuß und <strong>de</strong>r Arzt zu hören.<br />

(2) In <strong>de</strong>m Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte <strong>de</strong>r betroffene<br />

Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für <strong>de</strong>n<br />

Rücknahmebescheid und das Verfahren fin<strong>de</strong>n im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechen<strong>de</strong><br />

Anwendung.<br />

§ 22<br />

(Frei aus redaktionellen Grün<strong>de</strong>n).<br />

§ 23<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Weiterbildungsbezeichnungen bleiben gültig.<br />

Abweichend davon gilt, daß die Umstellung <strong>de</strong>r Gebietsbezeichnung „Radiologische Diagnostik“ in<br />

„Diagnostische Radiologie“ und <strong>de</strong>r Bereichsbezeichnung „Transfusionsmedizin“ in<br />

„Bluttransfusionswesen“ bis zum 31.08.1998 vorzunehmen ist.

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