Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de
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Weiterbildungsordnung<br />
Seite 24 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />
03.06.1998)<br />
bestimmten Heimat- o<strong>de</strong>r Herkunftstaat nicht ausgestellt wer<strong>de</strong>n, gelten <strong>für</strong> Staatsangehörige <strong>de</strong>r<br />
Mitgliedstaaten nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>rr Richtlinie 93/16/EWG die Vorschriften dieser<br />
Weiterbildungsordnung über die Anerkennung von Arztbezeichnungen (§§ 12 - 19).<br />
(3) Die von <strong>de</strong>n Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union in einem <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten abgeleistete Weiterbildung, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis<br />
gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, ist nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 auf die im<br />
Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildungszeiten ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise anzurechnen.<br />
(4) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union kann<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>n Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung<br />
entspricht und eine Weiterbildung von min<strong>de</strong>stens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet,<br />
Schwerpunkt, in einer speziellen Weiterbildung im Gebiet o<strong>de</strong>r in einem Bereich in <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik abgeleistet wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union, wenn sie von<br />
einem Arzt abgeleistet wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.<br />
(5) Eine von Ärzten, die nicht die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis<br />
<strong>de</strong>s Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe<br />
dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger o<strong>de</strong>r nicht abgeschlossener<br />
Weiterbildung gilt <strong>für</strong> die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 21<br />
Aberkennung von Weiterbildungsbezeichnungen<br />
und Qualifikationsnachweisen<br />
(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 12 sowie eines<br />
Qualifikationsnachweises nach § 13 kann zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn die <strong>für</strong> die Anerkennung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>r Ärztekammer über<br />
die Rücknahme sind ein nach § 14 gebil<strong>de</strong>ter Prüfungsausschuß und <strong>de</strong>r Arzt zu hören.<br />
(2) In <strong>de</strong>m Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte <strong>de</strong>r betroffene<br />
Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für <strong>de</strong>n<br />
Rücknahmebescheid und das Verfahren fin<strong>de</strong>n im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung.<br />
§ 22<br />
(Frei aus redaktionellen Grün<strong>de</strong>n).<br />
§ 23<br />
Übergangsbestimmungen<br />
(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Weiterbildungsbezeichnungen bleiben gültig.<br />
Abweichend davon gilt, daß die Umstellung <strong>de</strong>r Gebietsbezeichnung „Radiologische Diagnostik“ in<br />
„Diagnostische Radiologie“ und <strong>de</strong>r Bereichsbezeichnung „Transfusionsmedizin“ in<br />
„Bluttransfusionswesen“ bis zum 31.08.1998 vorzunehmen ist.