Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de
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Weiterbildungsordnung<br />
Seite 14 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />
03.06.1998)<br />
bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>de</strong>n sind in <strong>de</strong>n <strong>Abschnitt</strong>en <strong>II</strong> und <strong>II</strong>I <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildungsordnung festgelegt.<br />
(5) Die Weiterbildung in <strong>de</strong>n <strong>Gebiete</strong>n und Schwerpunkten sowie in <strong>de</strong>r speziellen Weiterbildung im<br />
Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />
eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in <strong>de</strong>r Weiterbildungsordnung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
Eine Weiterbildung kann aus stichhaltigen Grün<strong>de</strong>n - insbeson<strong>de</strong>re aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf - in Teilzeit, aber mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r halben regelmäßigen Arbeitszeit<br />
abgeleistet wer<strong>de</strong>n. Gesamtdauer und Qualität müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine ganztägige<br />
Weiterbildung entsprechen. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie vorher <strong>de</strong>r zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig<br />
bestätigt wor<strong>de</strong>n ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während <strong>de</strong>s selben Zeitraums nur in einem<br />
Gebiet o<strong>de</strong>r Schwerpunkt o<strong>de</strong>r im Rahmen einer speziellen Weiterbildung o<strong>de</strong>r in einem Bereich<br />
abgeleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Eine Zeit ärztlicher Tätigkeit, in welcher auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf<br />
Weiterbildungszeiten <strong>für</strong> <strong>Gebiete</strong>, Schwerpunkte und Bereiche sowie im Rahmen <strong>de</strong>r speziellen<br />
Weiterbildung nicht anrechnungsfähig, soweit in <strong>de</strong>r Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
(7) Anrechnungsfähige Zeiten <strong>für</strong> ein Gebiet sollen in <strong>de</strong>r Regel am Anfang <strong>de</strong>r Weiterbildungszeit<br />
abgeleistet wer<strong>de</strong>n. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf <strong>de</strong>r Weiterbildung im<br />
zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe <strong>de</strong>s <strong>Abschnitt</strong>es <strong>II</strong> <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildungsordnung teilweise während <strong>de</strong>r Weiterbildung in <strong>de</strong>m Gebiet durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt <strong>für</strong> eine <strong>Spezielle</strong> Weiterbildung im Gebiet. Die<br />
Voraussetzungen zum Erwerb eines Fachkun<strong>de</strong>nachweises können während <strong>de</strong>r<br />
Gebietsweiterbildung erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Innerhalb <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weiterbildungszeit <strong>für</strong> ein Gebiet soll grundsätzlich min<strong>de</strong>stens<br />
ein Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet wer<strong>de</strong>n, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt<br />
sind.<br />
(9) Sofern in <strong>de</strong>n <strong>Abschnitt</strong>en <strong>II</strong> und <strong>II</strong>I <strong>de</strong>r Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen<br />
vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung <strong>de</strong>s jeweiligen Kurses und <strong>de</strong>ssen Leiters<br />
durch die <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Veranstaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Leiter <strong>de</strong>s jeweiligen Kurses zuständige<br />
Ärztekammer erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
§ 5<br />
Qualifikationsinhalt <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(ersatzlos gestrichen)<br />
§ 6<br />
Facharztbezeichnungen<br />
Für die in § 2 genannten <strong>Gebiete</strong> wer<strong>de</strong>n die folgen<strong>de</strong>n Facharztbezeichnungen festgelegt:<br />
1. Facharzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin o<strong>de</strong>r Allgemeinarzt<br />
2. Facharzt <strong>für</strong> Anästhesiologie o<strong>de</strong>r Anästhesist<br />
3. Facharzt <strong>für</strong> Anatomie<br />
4. Facharzt <strong>für</strong> Arbeitsmedizin o<strong>de</strong>r Arbeitsmediziner<br />
5. Facharzt <strong>für</strong> Augenheilkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Augenarzt<br />
6. Facharzt <strong>für</strong> Biochemie