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Katastrophen machen Geschichte - oapen

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Heuschreckenkalamitäten in Brandenburg<br />

Dieses letzte Edikt spezifizierte das System der im Herbst unentgeltlich zu sammelnden<br />

Heuschreckenbrut, indem es Regelungen über die Sammelverpflichtung<br />

weiterer Personengruppen wie Forstbediente mit Landbesitz, Ackerbürger in den<br />

Städten, Grundbesitzer ohne Ackerland und Prediger enthielt. Da frühere Edikte<br />

zu den Sammelpflichten vieler dieser Personengruppen keine Angaben machten,<br />

wurden sie vermutlich erst mit dem 1753er Edikt verpflichtet. Diese Annahme<br />

könnte dann auch die auf den ersten Blick wie dysfunktional erscheinende reduzierte<br />

Abgabenpflicht für Landbesitzer gegenüber dem 1731er Edikt erklären. Bauern<br />

mussten jetzt nur noch eine Metze (24.10.1731: 2 Metzen), Halbbauern zweidrittel<br />

Metzen (1731: 2 Metzen) und Coßäthen ½ Metze (1731: 1 Metze) abliefern.<br />

Durch das 1753er Edikt wurden auch die Durchführungsvorschriften beim Eintreiben<br />

der Heuschrecken im Frühjahr genauestens vorgegeben. Es wurde beispielsweise<br />

bestimmt, welche Obrigkeiten auf den Stadtfeldern bzw. auf den Dörfern<br />

für die Einteilung der Personen zuständig waren, wie viele Personen von welchen<br />

Untertanen gestellt werden mussten, in welchen Fällen auch Frauen und<br />

Kinder Teil der Mannschaften sein sollten und wer für die Aufsicht der Arbeiten<br />

zuständig war.<br />

Im Prinzip galt bis 1752 das, was auch schon biblisches und antikes Wissen über<br />

Heuschreckenbekämpfung war. 34 Die Edikte verordneten zwar das Sammeln, lobten<br />

aber auch Löhne und Prämien aus. Damit wurde bei der Heuschreckenbekämpfung<br />

zumindest teilweise grundsätzlich anders verfahren als bei der Sperlingsbekämpfung,<br />

die von vornherein als reine „Kopfsteuer“ angelegt wurde.<br />

In Zusammenhang mit der Heuschreckenbekämpfung ist erstaunlich, dass die<br />

Entlohnung der Sammlungen in Frühjahr und Herbst unterschiedlich erfolgte.<br />

3.2 Die Aktenlage<br />

Unsere Kenntnis gründet sich auf die Akten des Staatsarchivs in Berlin aus dem<br />

18. Jh. 35 Die ersten Einträge stammen aus 1731, die letzten aus 1785.<br />

Im Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam finden sich weitere Akten<br />

aus dem 18. Jh., welche teilweise dieselben Sachverhalte behandeln. Beispielsweise<br />

lagern hier Berichte einzelner Landräte, die der Kurmärkischen Kammer über den<br />

Zustand der Heuschrecken in ihren jeweiligen Kreisen berichteten. Die Kammer<br />

34 Eine sehr umfassende Zusammenstellung der antiken Verhältnisse bei Graßl 1996, die bei Huber<br />

2005 vorgestellte antike Heuschreckenabwehr ist ohne neue Einsichten. –- Den spätmittelalter- und<br />

frühneuzeitlichen Heuschreckenplagen im Alpenraum hat sich unlängst Rohr 2009 gewidmet. (Bibliographische<br />

Angaben hierzu siehe Literaturverzeichnis)<br />

35 Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin-Dahlem, II. HA, Kurmark Materien,<br />

Tit. CCLXVIII, Nr. 2, Vol. I-III.<br />

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