Katastrophen machen Geschichte - oapen
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Heuschreckenkalamitäten in Brandenburg<br />
Dieses letzte Edikt spezifizierte das System der im Herbst unentgeltlich zu sammelnden<br />
Heuschreckenbrut, indem es Regelungen über die Sammelverpflichtung<br />
weiterer Personengruppen wie Forstbediente mit Landbesitz, Ackerbürger in den<br />
Städten, Grundbesitzer ohne Ackerland und Prediger enthielt. Da frühere Edikte<br />
zu den Sammelpflichten vieler dieser Personengruppen keine Angaben machten,<br />
wurden sie vermutlich erst mit dem 1753er Edikt verpflichtet. Diese Annahme<br />
könnte dann auch die auf den ersten Blick wie dysfunktional erscheinende reduzierte<br />
Abgabenpflicht für Landbesitzer gegenüber dem 1731er Edikt erklären. Bauern<br />
mussten jetzt nur noch eine Metze (24.10.1731: 2 Metzen), Halbbauern zweidrittel<br />
Metzen (1731: 2 Metzen) und Coßäthen ½ Metze (1731: 1 Metze) abliefern.<br />
Durch das 1753er Edikt wurden auch die Durchführungsvorschriften beim Eintreiben<br />
der Heuschrecken im Frühjahr genauestens vorgegeben. Es wurde beispielsweise<br />
bestimmt, welche Obrigkeiten auf den Stadtfeldern bzw. auf den Dörfern<br />
für die Einteilung der Personen zuständig waren, wie viele Personen von welchen<br />
Untertanen gestellt werden mussten, in welchen Fällen auch Frauen und<br />
Kinder Teil der Mannschaften sein sollten und wer für die Aufsicht der Arbeiten<br />
zuständig war.<br />
Im Prinzip galt bis 1752 das, was auch schon biblisches und antikes Wissen über<br />
Heuschreckenbekämpfung war. 34 Die Edikte verordneten zwar das Sammeln, lobten<br />
aber auch Löhne und Prämien aus. Damit wurde bei der Heuschreckenbekämpfung<br />
zumindest teilweise grundsätzlich anders verfahren als bei der Sperlingsbekämpfung,<br />
die von vornherein als reine „Kopfsteuer“ angelegt wurde.<br />
In Zusammenhang mit der Heuschreckenbekämpfung ist erstaunlich, dass die<br />
Entlohnung der Sammlungen in Frühjahr und Herbst unterschiedlich erfolgte.<br />
3.2 Die Aktenlage<br />
Unsere Kenntnis gründet sich auf die Akten des Staatsarchivs in Berlin aus dem<br />
18. Jh. 35 Die ersten Einträge stammen aus 1731, die letzten aus 1785.<br />
Im Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam finden sich weitere Akten<br />
aus dem 18. Jh., welche teilweise dieselben Sachverhalte behandeln. Beispielsweise<br />
lagern hier Berichte einzelner Landräte, die der Kurmärkischen Kammer über den<br />
Zustand der Heuschrecken in ihren jeweiligen Kreisen berichteten. Die Kammer<br />
34 Eine sehr umfassende Zusammenstellung der antiken Verhältnisse bei Graßl 1996, die bei Huber<br />
2005 vorgestellte antike Heuschreckenabwehr ist ohne neue Einsichten. –- Den spätmittelalter- und<br />
frühneuzeitlichen Heuschreckenplagen im Alpenraum hat sich unlängst Rohr 2009 gewidmet. (Bibliographische<br />
Angaben hierzu siehe Literaturverzeichnis)<br />
35 Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin-Dahlem, II. HA, Kurmark Materien,<br />
Tit. CCLXVIII, Nr. 2, Vol. I-III.<br />
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