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c't magazin für computer technik 24/2013 - since

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Report I Netzpolitikund Dienste ihrer Wahl zu nutzen".Von Endgeräten ist da keineRede. Dieselbe Auslassung findetsich in Abschnitt 5 des Artikels,der die Blockierung, Verlangsamung,Verschlechterung oderDiskriminierung .. gegenüber bestimmtenInhalten, Anwendungenund Diensten" regelt: Endgeräte?Fehlanzeige.FreikaufmodelleAber Zwangs-Router oder MediaGateways sind das Schlüsselelement,um proprietäre Spezialdiensteauf den Breitbandanschlüssender Endkunden zu implementieren.Der Endkundenzugangwiederum ist das Pfund,mit dem Netzbetreiber gegenüberzahlungskräftigen ContentProvidern wuchern können,damit diese sich die ungedrosselteDurchleitung ihrer Inhalteund Anwendungen erkaufen.Artikel 23 des EU-Verordnungsvorschlagslässt solche Freikaufmodellezur Vorzugsbehandlungbestimmter lnhalteanbieterausdrücklich zu: .,Um die Erbringungvon Spezialdiensten fürEndnutzer zu ermöglichen, stehtes Anbietern von Inha lten, Anwendungenund Diensten sowieAnbietern öffentlicher elektronischerKommunikation frei, miteinanderVereinbarungen überdie Übertragung des diesbezüglichenDatenvolumens oder-verkehrs als Spezialdienste mitbestimmter Dienstqualität odereigener Kapazität zu schließen."Das sichert Netzbetreibern dieZukunft als Content-Vermarkter,was nicht ohne Rückwirkung aufdas Internet insgesamt bleibenkann. Denn die Formulierungschließt Exklusivverträge nichtaus, durch die sich ein ContentProvider - ob aus eigenen Stückenoder unter dem Druck desNetzbetreibers - vom freien Internetverabschiedet und den direktenEndkundenkontakt überdie eigene Website aufgibt, umsich unter die Fittiche einesNetzbetreibers und dessen Spezialdienst-Vertriebzu begeben.Der Breitbandanbieter wiederumkann sich mit Bündelangebotenausgewählter Inhalte, Anwendungenund Dienste aufdem Endkundenmarkt profilierenund sich der weniger lukrativenProgramme mit dem Verweisauf das Internet entledigen.Auf diese Weise setzen die BrüsselerVorgaben Investitionsanreizezugunsten des Strukturver-triebs von Inhalten und Anwendungenüber Spezialdienste,während sie das Internet in seinerbisherigen Funktion als globaler,offener Marktplatz fürsämtliche Anbieter und Konsumentenaushöhlen.Die Einführung von Qualitätsklassensoll den Breitbandanbieternhelfen, auf zweiseitigenMärkten zusätzlich zu den Entgeltender Endkunden auch vonden Inhalteanbietern Entgeltefür den Zugang zum Endkundenverlangen zu können. ln der offiziellenBegründung führt die EU­Kommission aus, dass durch diegeplante Verordnung den Anbieternöffentlicher elektronischerKommunikation .,die Möglichkeitoffensteht", die Dienstqualität.,auszuhandeln"; sie.,sollten deshalb die Freiheithaben, Spezialdienst-Vereinbarungenüber konkrete Dienstqualitätsniveauszu schließen".Prinzipiell ließe sich eineNachfrage nach Dienstgüteklassendiskriminierungsfrei befriedigen:durch standardisierten Quality-of-Service(QoS) und denVerkehrsaustausch in den entsprechendenQoS-Kiassen unterNetzbetreibern. Doch darumgeht es der Kommission nicht.Statt die universale, Any-to-Any­Konnektivität des Internetzugangsauf den gesamten Breitbandanschlussauszudehnen -also jeweils für die Video-, Telefonie-,.,Critical Data"- oder .,Best Ef-Verdrängungswettbewerbfort"-Qualitätsklasse zu verlangen- zielt sie auf die Festschreibungder heutigen Marktstrukturen.Das mentale Modell des EU­Verordnungsgebers für die Zukunftder Breitbandzugangsnetzein Europa bilden die vom Kabelfernseheneingeführten TV-Einspeisemärktemit dem Breitband­Provider als Gatekeeper zwischenProgrammveranstalternund Kabelkunden.Mobile ZukunftWerden die Brüsseler Pläne zur TK-Regulierung umgesetzt, erhalten Netzbetreiberfreie Hand zur Verzahnung ihrer Breitband-lnfrastruktur mit Spezialdiensten, für diesie gegen Bezahlung bestimmte Übertragungsleistungen (QoS) garantieren. Dertraditionelle Internetzugang mit Any-to-Any-Konnektivität (blau) spielt nur nocheine untergeord nete Rolle.Endkunde mitBreitba nda nsch lussManaged Services(QoS-Garantie)An y-to-Any-Kon nektivitätBest-Effort-Ansatzr·-------------------'---------------------Internet Service ProviderKeinen Unterschied macht dieKommission zwischen demMobil- und Festnetz-Breitbandzugang.ln den USA hatte dieFCC wegen der besonderenHerausforderungen beim Managementder knappen Mobilfunkkapazitätenan die Anbietervon mobilen Breitbanddienstennoch geringere Anforderungengestellt. Von ihnen wird wederdie Endgerätefreiheit noch dieNeutralität gegenüber Anwendungenwie dem P2P-Filesharinggefordert; lediglich das Blockierenvon Webseiten und konkurrierenderDienste wie Skypeist untersagt. Brüssel indes verzichtetauf die Unterscheidungund behandelt beide Infrastrukturen.,technologieneutral". lnArtikel 23 ist nur von .,Anbieternöffentlicher elektronischer Kommunikation"die Rede. Auffälligist, dass die Kommission diesweder in der offiziellen Begründungdes Entwurfs noch in demerläuternden Memorandum gesondertherausstellt. Wollte siekeine schlafenden Hunde mitder naheliegenden Frage wecken,ob die Gleichbehandlungnun einen Fortschritt für dasmobile Breitband-lnternet bedeutetoder einen Rückschrittfür den Festnetzzugang mit sichbringt?Tatsächlich birgt der Entwurfhier eine Sprengfalle, die - solltendie Brüsseler Pläne Gesetzeskrafterlangen - in der Internetweitkeinen Stein mehr auf demandern lässt. Denn den .,lnternetzugangsdienst"muss ja niemandofferieren. Von der Logikher ist die Verordnung so aufgebaut,dass kein .,Anbieter öffentlicherelektronischer Kommunikation"gezwungen ist, einen .,lnternetzugangsdienst"im Sinneder Legaldefinition des Art. 2 insein Portfolio aufzunehmen; nurwenn er es tut, dann ist dieserDienst gemäß Art. 23 reguliertund es sind gewisse Vorgabeneinzuhalten. Das macht auchBreitbandangebote möglich, dienicht das .,vollständige" Internetumfassen.Auf den ersten Blick erwecktder Verordnungstext zwar denAnschein, dass ein Internetzugangsdienstso selbstverständlichzum Produktportfolio einesBreitbandanbieters gehört, dasses sich erübrigt, dies gesondertzu verlangen. Beispielsweise gibtAnbieter mit86<strong>c't</strong> <strong>2013</strong>, Heft <strong>24</strong>

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