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Extraktion von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

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<strong>Extraktion</strong> <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> <strong>und</strong> <strong>Bedarfsgegenständen</strong> mit Hilfe <strong>von</strong> überkritischem CO2<br />

3. APPLIKATIONEN<br />

3.1 ANALYTIK VON PFLANZENSCHUTZMITTELRÜCKSTÄNDEN IN OBST UND<br />

GEMÜSE<br />

3.1.1 Einleitung<br />

Der Einsatz <strong>von</strong> Pflanzenschutzmitteln ist in der modernen Landwirtschaft nicht mehr<br />

wegzudenken. Gemäß Pflanzenschutzgesetz sind „ ... Pflanzenschutzmittel ... dazu<br />

bestimmt, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen oder Krankheiten<br />

zu schützen „ [34]. Weltweit sind schätzungsweise 500-600 verschiedene Wirkstoffe im<br />

Einsatz, die entsprechend ihrer Wirkung in verschiedene Gruppen eingeteilt werden<br />

können [92,89] (siehe Tab. 3.1.1-1).<br />

Tab. 3.1.1-1: Einteilung <strong>von</strong> Pflanzenschutzmitteln nach ihrer Wirkung<br />

Gruppe Wirkung Einige Vertreter<br />

Herbizide gegen Unkräuter Phenoxyalkancarbonsäuren, Triazine,<br />

Uronsäurederivate<br />

Fungizide gegen Pilze Dithiocarbamate, Benzimidazole, Triazole<br />

Insektizide gegen Insekten Carbamate, Pyrethroide,<br />

Organophosphorsäureester<br />

Synergisten potenzieren die Wirkung <strong>von</strong><br />

Insektiziden<br />

Piperonylbutoxid<br />

Akarizide gegen Milben Carbamate, Pyrethroide, Zinnorganische<br />

Verbindungen<br />

Nematizide gegen Nematoden Organophosphorsäureester<br />

Molluskizide gegen Schnecken Metaldehyd<br />

Rodentizide gegen Nagetiere<br />

Kumarinderivate<br />

Zu den Pflanzenschutzmitteln werden im allgemeinem auch Wachstumsregulatoren <strong>und</strong><br />

Keimhemmungsmittel gezählt.<br />

Die Anwendung <strong>von</strong> Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich geregelt. Ihre Zulassung in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland erfolgt durch die Biologische B<strong>und</strong>esanstalt für Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft (BBA). Eine Zulassung erfolgt nur dann, wenn „das Pflanzenschutzmittel<br />

bei bestimmungsgemäßer <strong>und</strong> sachgerechter Anwendung ... keine schädlichen<br />

Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mensch <strong>und</strong> Tier hat, die nach dem Stande der<br />

wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind“ [34].<br />

Mit der Zulassung wird die Anwendung geregelt <strong>und</strong> gegebenenfalls werden einzuhaltende<br />

Wartezeiten festgesetzt. Trotz Einhaltung der festgelegten Wartezeiten<br />

zwischen Einsatz der Pestizide <strong>und</strong> Ernte können noch Rückstände der Pflanzenschutzmittel<br />

im Endprodukt verbleiben. Zum Schutz der Verbraucher werden in der<br />

Chemisches <strong>und</strong> Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach<br />

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