Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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• Rücklagenbestand 168<br />
• Kredite 169<br />
• Zinsausgaben 170<br />
Einhundertste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2004: Landkreise“<br />
8.14 Haushaltsstabilität: Betrachtung der Frühwarnindikatoren<br />
Das Überschreiten einer Warngrenze kann auf Schwierigkeiten bei der Haushaltsstabilität<br />
hindeuten.<br />
Ausprägungen und Entwicklungen der Frühwarnindikatoren in den Landkreisen sind in<br />
Ansicht 43 zusammengefasst.<br />
Jahr oder Zeitpunkt<br />
Frühwarnindikatoren für die Haushaltsstabilität<br />
Landkreis<br />
Darmstadt-<br />
Dieburg<br />
Landkreis<br />
Kassel<br />
Landkreis<br />
Offenbach<br />
Normiertes Haushaltsergebnis in Prozent der allgemeinen Deckungsmittel<br />
ohne Fehlbedarfsabdeckung für Vorjahre<br />
1. Warngrenze: < 8 %<br />
2. Warngrenze: < 0 %<br />
Wetteraukreis<br />
1999 -2 % -7 % -1 % 0 %<br />
2003 n.e. 1 -11 % -10 % 0 %<br />
168 Anteil des Bestands der Allgemeinen Rücklage an gesetzlicher Mindestrücklage: Die Warngrenze ist<br />
erreicht, wenn sich diese Rücklage lediglich auf den gesetzlichen Mindestbetrag beläuft, das heißt, zwei<br />
Prozent der durchschnittlichen Ausgaben des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre gemäß § 20<br />
Abs. 2 GemHVO.<br />
vergleiche § 52 HKO in Verbindung mit § 106 HGO sowie § 20 Abs. 2 GemHVO<br />
§ 52 Hessische Landkreisordnung (HKO) - Wirtschaftsführung:<br />
(1) Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen<br />
Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit<br />
Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.<br />
...<br />
§ 106 Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Rücklagen:<br />
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts<br />
Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Die Bildung<br />
von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn andernfalls der<br />
Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.<br />
§ 20 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen:<br />
(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse).<br />
Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei vom<br />
Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr<br />
vorangehenden Jahre beläuft.<br />
169 Warngrenze: Rechnerische Kreditlaufzeit als Verhältnis der Summe aller Kredite zur ordentlichen Tilgung<br />
in Anlehnung an die durchschnittliche Nutzungsdauer kommunaler Investitionen überschreitet 20 Jahre.<br />
Dahinter steht die Annahme, dass bei längeren Kreditlaufzeiten der Schuldendienst noch andauert, obwohl<br />
die finanzierten Investitionsgüter nicht mehr genutzt werden.<br />
170 Anteil der Zinsausgaben der Kommunen an den allgemeinen Deckungsmitteln: Die Warngrenze wird<br />
überschritten, wenn die Zinsausgaben zehn Prozent der allgemeinen Deckungsmittel überschreiten.<br />
Hierbei werden die Zinsausgaben für die Kredite im Haushalt und die Kassenkredite berücksichtigt; nicht<br />
berücksichtigt werden die Zinsausgaben der Beteiligungen der Landkreise, da diesen auch Einnahmen<br />
der Beteiligungen gegenüberstehen.<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 91