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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Einbindung Kreisgesundheitsamt<br />

Entscheidung durch<br />

eigene Ärztin<br />

Grundsätzliche Bewilligung stationärer Krankenhilfemaßnahmen<br />

• Der Planablauf 107 des Landkreises Fulda sah keine Einholung von Expertenmeinungen<br />

vor.<br />

• In den Landkreisen Gießen und Marburg-Biedenkopf wurden Gutachten zur Beurteilung<br />

der medizinischen Notwendigkeit von Art und Umfang der Behandlung für<br />

die Bereiche BSHG und Asyl eingeholt, wenn der Sachbearbeiter dies für erforderlich<br />

hielt. Eine Arbeitsanweisung hierzu lag nicht vor.<br />

• Der Main-Kinzig-Kreis sah für den Bereich BSHG in Ausnahmefällen eine Beurteilung<br />

der medizinischen Notwendigkeit der stationären Krankenhilfemaßnahmen<br />

durch das Kreisgesundheitsamt vor. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall gegeben<br />

war, lag im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters.<br />

• Im Landkreis Groß-Gerau sah der Planablauf für den Bereich BSHG eine Beurteilung<br />

der medizinischen Notwendigkeit der Krankheitskosten durch das Kreisgesundheitsamt<br />

vor. Die Entscheidung, ob davon eine Ausnahme vorlag, lag in der<br />

Verantwortung des jeweiligen Sachbearbeiters.<br />

• Für den Bereich Asyl mussten die Sachbearbeiter des Landkreises Groß-Gerau<br />

und des Main-Kinzig-Kreises grundsätzlich Gutachten beim Kreisgesundheitsamt<br />

einholen. Hiervon war in Notfällen oder bei Geburten abzusehen. Aus der Prüfung<br />

der Abläufe ergaben sich in beiden Landkreisen für den Bereich Asyl keine Beanstandungen.<br />

• Der Lahn-Dill-Kreis sah amtsärztliche Stellungnahmen zur Entscheidung über die<br />

Bewilligung stationärer Behandlungen der Berechtigten vor. Die Ablaufstichprobe<br />

von 25 Elementen zeigte, dass eine solche Stellungnahme in elf Fällen fehlte. Die<br />

Entscheidungsfindung zur Gewährung von Krankenhilfeleistungen war in diesen<br />

Fällen nicht nachvollziehbar dokumentiert.<br />

• Im Hochtaunuskreis oblag die Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Krankenhilfemaßnahmen<br />

einer den Fachbereich leitenden Ärztin. In besonderen Fällen<br />

wurde eine Zweitmeinung des Gesundheitsamts eingeholt. Die ärztliche Beurteilung<br />

lag nicht in jedem der geprüften Fälle in ausreichend dokumentierter Form<br />

vor.<br />

Abgesehen vom Hochtaunuskreis stellten die Arbeitsabläufe nicht sicher, dass in allen<br />

kostenintensiven Fällen die Bewilligung stationärer Krankenhilfemaßnahmen - ohne<br />

Notfälle und Geburten - durch eine ärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme beurteilt<br />

wurde.<br />

Gegenstand der amtsärztlichen Stellungnahmen sollten insbesondere folgende Aspekte<br />

sein:<br />

• Notwendigkeit der Behandlung und der Behandlungsform (ambulant - stationär),<br />

• voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie<br />

• Anwendbarkeit alternativer, gleichwertiger, aber weniger zeit- und kostenintensiver<br />

Maßnahmen.<br />

Solche Stellungnahmen können insbesondere bei planbaren Eingriffen zur Senkung<br />

der Krankenhilfeausgaben beitragen. Wie die Prüfung zeigte, wurde dieses Instrument<br />

nicht ausreichend eingesetzt. Die betreffenden Landkreise sollten entscheiden, in welchen<br />

Fällen eine amtsärztliche Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der stationären<br />

Krankenhilfemaßnahmen einzuholen ist.<br />

107 von der kommunalen Körperschaft vorgesehener Arbeitsablauf<br />

66 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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