Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Einbindung Kreisgesundheitsamt<br />
Entscheidung durch<br />
eigene Ärztin<br />
Grundsätzliche Bewilligung stationärer Krankenhilfemaßnahmen<br />
• Der Planablauf 107 des Landkreises Fulda sah keine Einholung von Expertenmeinungen<br />
vor.<br />
• In den Landkreisen Gießen und Marburg-Biedenkopf wurden Gutachten zur Beurteilung<br />
der medizinischen Notwendigkeit von Art und Umfang der Behandlung für<br />
die Bereiche BSHG und Asyl eingeholt, wenn der Sachbearbeiter dies für erforderlich<br />
hielt. Eine Arbeitsanweisung hierzu lag nicht vor.<br />
• Der Main-Kinzig-Kreis sah für den Bereich BSHG in Ausnahmefällen eine Beurteilung<br />
der medizinischen Notwendigkeit der stationären Krankenhilfemaßnahmen<br />
durch das Kreisgesundheitsamt vor. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall gegeben<br />
war, lag im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters.<br />
• Im Landkreis Groß-Gerau sah der Planablauf für den Bereich BSHG eine Beurteilung<br />
der medizinischen Notwendigkeit der Krankheitskosten durch das Kreisgesundheitsamt<br />
vor. Die Entscheidung, ob davon eine Ausnahme vorlag, lag in der<br />
Verantwortung des jeweiligen Sachbearbeiters.<br />
• Für den Bereich Asyl mussten die Sachbearbeiter des Landkreises Groß-Gerau<br />
und des Main-Kinzig-Kreises grundsätzlich Gutachten beim Kreisgesundheitsamt<br />
einholen. Hiervon war in Notfällen oder bei Geburten abzusehen. Aus der Prüfung<br />
der Abläufe ergaben sich in beiden Landkreisen für den Bereich Asyl keine Beanstandungen.<br />
• Der Lahn-Dill-Kreis sah amtsärztliche Stellungnahmen zur Entscheidung über die<br />
Bewilligung stationärer Behandlungen der Berechtigten vor. Die Ablaufstichprobe<br />
von 25 Elementen zeigte, dass eine solche Stellungnahme in elf Fällen fehlte. Die<br />
Entscheidungsfindung zur Gewährung von Krankenhilfeleistungen war in diesen<br />
Fällen nicht nachvollziehbar dokumentiert.<br />
• Im Hochtaunuskreis oblag die Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Krankenhilfemaßnahmen<br />
einer den Fachbereich leitenden Ärztin. In besonderen Fällen<br />
wurde eine Zweitmeinung des Gesundheitsamts eingeholt. Die ärztliche Beurteilung<br />
lag nicht in jedem der geprüften Fälle in ausreichend dokumentierter Form<br />
vor.<br />
Abgesehen vom Hochtaunuskreis stellten die Arbeitsabläufe nicht sicher, dass in allen<br />
kostenintensiven Fällen die Bewilligung stationärer Krankenhilfemaßnahmen - ohne<br />
Notfälle und Geburten - durch eine ärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme beurteilt<br />
wurde.<br />
Gegenstand der amtsärztlichen Stellungnahmen sollten insbesondere folgende Aspekte<br />
sein:<br />
• Notwendigkeit der Behandlung und der Behandlungsform (ambulant - stationär),<br />
• voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie<br />
• Anwendbarkeit alternativer, gleichwertiger, aber weniger zeit- und kostenintensiver<br />
Maßnahmen.<br />
Solche Stellungnahmen können insbesondere bei planbaren Eingriffen zur Senkung<br />
der Krankenhilfeausgaben beitragen. Wie die Prüfung zeigte, wurde dieses Instrument<br />
nicht ausreichend eingesetzt. Die betreffenden Landkreise sollten entscheiden, in welchen<br />
Fällen eine amtsärztliche Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der stationären<br />
Krankenhilfemaßnahmen einzuholen ist.<br />
107 von der kommunalen Körperschaft vorgesehener Arbeitsablauf<br />
66 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>