Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />
In allen prüffähigen Landkreisen wurde die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
zum 1. Januar 2005 sichergestellt.<br />
Remanenzkosten 138<br />
Bei den Landkreisen wurde geprüft, inwieweit Personal- und Raumkosten sowie Kosten<br />
der Datenverarbeitungssysteme entsprechend des verminderten Aufgabenumfangs<br />
verringert wurden. Dies wurde auf Grundlage des Rückgangs der Zahl der zu<br />
betreuenden Berechtigten ermittelt.<br />
Da sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf hierzu nicht erklärte, konnte für diese<br />
kommunale Körperschaft keine Aussage getroffen werden.<br />
Für die Landkreise Fulda und Gießen war aufgrund der Datenlage ebenfalls keine Aussage<br />
zu den Remanenzkosten möglich.<br />
Für die übrigen vier am Vergleichsring beteiligten Landkreise ließen sich wesentliche<br />
Remanenzkosten nicht feststellen.<br />
7.23 Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften<br />
Mit Schreiben vom 8. August 2005 gab der Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />
den am Vergleichsring beteiligten kommunalen Körperschaften Gelegenheit, Aussagen<br />
zur Gesetzesfolgenabschätzung zu treffen. Vier 139 der 13 kommunalen Körperschaften<br />
griffen dieses Angebot auf.<br />
Systemwechsel<br />
Der Landkreis Fulda, die Stadt Fulda, der Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis<br />
plädierten für eine Öffnung der GKV. Dabei sollten Sozialhilfeempfänger und bestimmte<br />
Asylbewerber, die nicht selbst versichert oder familienversichert sind (§ 264 Abs. 2<br />
SGB V) 140 , als Pflichtmitglieder gegen Beitragszahlung der örtlichen Sozialhilfeträger in<br />
die GKV aufgenommen werden. Der Landkreis Fulda sprach sich hilfsweise für eine<br />
freiwillige Mitgliedschaft dieses Personenkreises in der GKV aus. Der Hochtaunuskreis<br />
regte alternativ die Gründung einer gemeinschaftlichen Krankenkasse aller Sozialhilfeträger<br />
in Hessen an.<br />
Die Überörtliche Prüfung hält es für sinnvoll, eine Pflichtmitgliedschaft zu erwägen.<br />
Hierfür spricht zum einen die Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung<br />
in einer Hand. Zum anderen würde so vermieden, auf die Krankheitskosten<br />
bezogenes Spezialwissen sowohl bei der GKV als auch bei den kommunalen Körperschaften<br />
vorzuhalten. Zugleich obläge den kommunalen Körperschaften nur noch<br />
die Anweisung der GKV-Beiträge.<br />
Beibehaltung des Systems<br />
Entscheidet sich der Gesetzgeber gegen eine gesetzliche Pflichtversicherung für den<br />
genannten Personenkreis, könnte er folgende Änderungen innerhalb des Systems in<br />
Betracht ziehen:<br />
138 Die zeitversetzten Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der GKV für das dritte und<br />
vierte Quartal 2004 bewirkten, dass die Bearbeitung der Abrechnungen für das Jahr 2004 erst im Sommer<br />
2005 beendet werden konnten. Die durch den Zeitversatz im Jahr 2005 entstandenen Aufwendungen<br />
waren von den Gebietskörperschaften nicht beeinflussbar und wurden daher nicht den Remanenzkosten<br />
zugeordnet.<br />
139 Landkreis Fulda, Stadt Fulda, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis<br />
140 § 264 Abs. 2 SGB V: Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis<br />
Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes,<br />
die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt<br />
nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33<br />
des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 77<br />
Keine feststellbaren<br />
Remanenzkosten<br />
Öffnung der GKV<br />
Systemimmanente<br />
Änderungen