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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />

In allen prüffähigen Landkreisen wurde die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

zum 1. Januar 2005 sichergestellt.<br />

Remanenzkosten 138<br />

Bei den Landkreisen wurde geprüft, inwieweit Personal- und Raumkosten sowie Kosten<br />

der Datenverarbeitungssysteme entsprechend des verminderten Aufgabenumfangs<br />

verringert wurden. Dies wurde auf Grundlage des Rückgangs der Zahl der zu<br />

betreuenden Berechtigten ermittelt.<br />

Da sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf hierzu nicht erklärte, konnte für diese<br />

kommunale Körperschaft keine Aussage getroffen werden.<br />

Für die Landkreise Fulda und Gießen war aufgrund der Datenlage ebenfalls keine Aussage<br />

zu den Remanenzkosten möglich.<br />

Für die übrigen vier am Vergleichsring beteiligten Landkreise ließen sich wesentliche<br />

Remanenzkosten nicht feststellen.<br />

7.23 Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften<br />

Mit Schreiben vom 8. August 2005 gab der Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

den am Vergleichsring beteiligten kommunalen Körperschaften Gelegenheit, Aussagen<br />

zur Gesetzesfolgenabschätzung zu treffen. Vier 139 der 13 kommunalen Körperschaften<br />

griffen dieses Angebot auf.<br />

Systemwechsel<br />

Der Landkreis Fulda, die Stadt Fulda, der Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis<br />

plädierten für eine Öffnung der GKV. Dabei sollten Sozialhilfeempfänger und bestimmte<br />

Asylbewerber, die nicht selbst versichert oder familienversichert sind (§ 264 Abs. 2<br />

SGB V) 140 , als Pflichtmitglieder gegen Beitragszahlung der örtlichen Sozialhilfeträger in<br />

die GKV aufgenommen werden. Der Landkreis Fulda sprach sich hilfsweise für eine<br />

freiwillige Mitgliedschaft dieses Personenkreises in der GKV aus. Der Hochtaunuskreis<br />

regte alternativ die Gründung einer gemeinschaftlichen Krankenkasse aller Sozialhilfeträger<br />

in Hessen an.<br />

Die Überörtliche Prüfung hält es für sinnvoll, eine Pflichtmitgliedschaft zu erwägen.<br />

Hierfür spricht zum einen die Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung<br />

in einer Hand. Zum anderen würde so vermieden, auf die Krankheitskosten<br />

bezogenes Spezialwissen sowohl bei der GKV als auch bei den kommunalen Körperschaften<br />

vorzuhalten. Zugleich obläge den kommunalen Körperschaften nur noch<br />

die Anweisung der GKV-Beiträge.<br />

Beibehaltung des Systems<br />

Entscheidet sich der Gesetzgeber gegen eine gesetzliche Pflichtversicherung für den<br />

genannten Personenkreis, könnte er folgende Änderungen innerhalb des Systems in<br />

Betracht ziehen:<br />

138 Die zeitversetzten Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der GKV für das dritte und<br />

vierte Quartal 2004 bewirkten, dass die Bearbeitung der Abrechnungen für das Jahr 2004 erst im Sommer<br />

2005 beendet werden konnten. Die durch den Zeitversatz im Jahr 2005 entstandenen Aufwendungen<br />

waren von den Gebietskörperschaften nicht beeinflussbar und wurden daher nicht den Remanenzkosten<br />

zugeordnet.<br />

139 Landkreis Fulda, Stadt Fulda, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis<br />

140 § 264 Abs. 2 SGB V: Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis<br />

Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes,<br />

die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt<br />

nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33<br />

des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.<br />

<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 77<br />

Keine feststellbaren<br />

Remanenzkosten<br />

Öffnung der GKV<br />

Systemimmanente<br />

Änderungen

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