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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Einhundertsiebte Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2006</strong>: Landeswohlfahrtsverband“<br />

ergriffen. Diese wurden vom Träger begleitet.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der Landeswohlfahrtsverband Hessen nahm<br />

seine Kontrollfunktion im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung seiner Einrichtungen<br />

wahr. Als großer Träger vergleichbarer Einrichtungen könnte er eine weit stärkere<br />

Steuerungsfunktion ausüben. Durch interne Betriebsvergleiche ließen sich die<br />

Einnahmen- und die Kostenseite der Einrichtungen optimieren.<br />

Da durch den zunehmenden Kostendruck Gefahren für die Qualität der Versorgung<br />

bestanden, wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung in den<br />

Einrichtungen ausgebaut. Die Leistungserbringer waren zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />

der Qualität ihrer Leistungen verpflichtet (§ 135a SGB V) 430 431 . Die Leistungen<br />

müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen<br />

und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser<br />

sind wie auch andere Einrichtungen verpflichtet,<br />

• sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen,<br />

die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und<br />

• einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />

Von allen betroffenen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen lag zum<br />

Prüfungszeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebene strukturierte Qualitätsbericht nach<br />

§ 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V432 vor.<br />

Die inhaltliche und graphische Aufbereitung zeigte zwischen den Einrichtungen und in<br />

Teilen zwischen den Betriebszweigen gravierende Unterschiede. Eine einheitliche Marke<br />

„Landeswohlfahrtsverband Hessen“ war nicht zu erkennen (siehe hierzu auch<br />

Ansicht 191 und Ansicht 192).<br />

430 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (Artikel<br />

1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3<br />

des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686).<br />

431 § 135a SGB V - Verpflichtung zur Qualitätssicherung<br />

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten<br />

Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.<br />

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen<br />

oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />

nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a , 136b , 137 und 137d verpflichtet,<br />

1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere<br />

zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und<br />

2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />

432 § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V<br />

Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts<br />

der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen<br />

nach Nummer 3 dargestellt wird. Der <strong>Bericht</strong> hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses<br />

auszuweisen. Er ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden<br />

der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen.<br />

Der <strong>Bericht</strong> ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.<br />

<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 253<br />

Qualität

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