Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Einhundertsiebte Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2006</strong>: Landeswohlfahrtsverband“<br />
ergriffen. Diese wurden vom Träger begleitet.<br />
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der Landeswohlfahrtsverband Hessen nahm<br />
seine Kontrollfunktion im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung seiner Einrichtungen<br />
wahr. Als großer Träger vergleichbarer Einrichtungen könnte er eine weit stärkere<br />
Steuerungsfunktion ausüben. Durch interne Betriebsvergleiche ließen sich die<br />
Einnahmen- und die Kostenseite der Einrichtungen optimieren.<br />
Da durch den zunehmenden Kostendruck Gefahren für die Qualität der Versorgung<br />
bestanden, wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung in den<br />
Einrichtungen ausgebaut. Die Leistungserbringer waren zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />
der Qualität ihrer Leistungen verpflichtet (§ 135a SGB V) 430 431 . Die Leistungen<br />
müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen<br />
und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser<br />
sind wie auch andere Einrichtungen verpflichtet,<br />
• sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen,<br />
die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und<br />
• einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />
Von allen betroffenen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen lag zum<br />
Prüfungszeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebene strukturierte Qualitätsbericht nach<br />
§ 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V432 vor.<br />
Die inhaltliche und graphische Aufbereitung zeigte zwischen den Einrichtungen und in<br />
Teilen zwischen den Betriebszweigen gravierende Unterschiede. Eine einheitliche Marke<br />
„Landeswohlfahrtsverband Hessen“ war nicht zu erkennen (siehe hierzu auch<br />
Ansicht 191 und Ansicht 192).<br />
430 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (Artikel<br />
1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3<br />
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686).<br />
431 § 135a SGB V - Verpflichtung zur Qualitätssicherung<br />
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten<br />
Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.<br />
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen<br />
oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />
nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a , 136b , 137 und 137d verpflichtet,<br />
1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere<br />
zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und<br />
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />
432 § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V<br />
Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts<br />
der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen<br />
nach Nummer 3 dargestellt wird. Der <strong>Bericht</strong> hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses<br />
auszuweisen. Er ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden<br />
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen.<br />
Der <strong>Bericht</strong> ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 253<br />
Qualität