Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Lotsenfunktion des<br />
Gesundheitsamts<br />
ungenutzt<br />
Regelungsinhalt des<br />
GMG<br />
Ärztliche Lotsenfunktion des Gesundheitsamts<br />
tungen der GKV überprüft wird. Hierbei kann das Gesundheitsamt einbezogen werden.<br />
7.20 Ärztliche Lotsenfunktion des Gesundheitsamts<br />
Der örtliche Sozialhilfeträger stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung für Asylbewerber<br />
sicher (§ 4 Abs. 3 AsylbLG). Diese Sicherstellung wird vom Bundesministerium<br />
für Gesundheit und Soziales116 wie folgt kommentiert:<br />
„Die freie Arztwahl ist somit für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG) ausgeschlossen. Die medizinische Versorgung kann durch das<br />
Gesundheitsamt, die Einrichtung von Arztpraxen in den Unterkünften, die Behandlung<br />
durch Vertragsärzte oder die Ausgabe von Krankenscheinen mit den im Gesetz vorgesehenen<br />
Einschränkungen durchgeführt werden.“<br />
Dieser Ausschluss der freien Arztwahl117 wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs,<br />
Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens, Sachsen-Anhalts, Schleswig-Holsteins<br />
und Thüringens praktiziert.<br />
Im Fall der Versorgung durch das Gesundheitsamt kann der Amtsarzt eine Lotsenfunktion<br />
übernehmen:<br />
• Er stellt den notwendigen Behandlungsumfang fest.<br />
• Er koordiniert die Behandlung.<br />
• Er überweist gegebenenfalls an einen Spezialisten.<br />
• Er dokumentiert die Behandlungsdaten.<br />
Alle am Vergleichsring beteiligten kommunalen Körperschaften stellten die Behandlung<br />
der Asylbewerber mit der Ausgabe von Krankenscheinen sicher. Damit nutzte kein<br />
Landkreis die Steuerungsmöglichkeiten der medizinischen Versorgung durch das Gesundheitsamt.<br />
Die kommunalen Körperschaften sollten überprüfen, ob das Gesundheitsamt zumindest<br />
eine Lotsenfunktion übernehmen kann. Dies gilt für den seit 1. Januar 2004 nicht<br />
vom GMG betroffenen Asylbewerberkreis.<br />
7.21 Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar<br />
2004<br />
Am 1. Januar 2004 trat das GMG in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem die<br />
Einbeziehung der meisten118 Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber in die GKV. Die<br />
im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) getroffenen<br />
Regelungen zur GKV sehen eine leistungsrechtliche Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger<br />
und der Asylbewerber, die Leistungen analog BSHG erhielten, vor, sofern<br />
diese Personen nicht selbst versichert oder familienversichert sind. Diese Personen<br />
werden als Statusversicherte119 bezeichnet. Weder sie noch die Sozialhilfeträger sind<br />
beitragspflichtig.<br />
Die Abrechnung der Krankenhilfeleistungen erfolgt nicht mehr wie bisher direkt zwischen<br />
den Leistungserbringern und den kommunalen Körperschaften, sondern gegenüber<br />
der GKV. Die GKV prüft die Abrechnungen in formeller und materieller Hinsicht.<br />
116 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, „Übersicht über das Sozialrecht“, Verlag<br />
Bildung und Wissen, S. 707<br />
117 Im Gegensatz zu den Asylbewerbern verfügen die BSHG-Berechtigten über das Recht der freien Arztwahl.<br />
118 Bestimmte Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger wie beispielsweise Nichtsesshafte wurden nicht<br />
einbezogen.<br />
119 Alle Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber, die Leistungen analog BSHG erhalten, wenn diese Personen<br />
nicht selbst versichert oder familienversichert sind<br />
70 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>