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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Lotsenfunktion des<br />

Gesundheitsamts<br />

ungenutzt<br />

Regelungsinhalt des<br />

GMG<br />

Ärztliche Lotsenfunktion des Gesundheitsamts<br />

tungen der GKV überprüft wird. Hierbei kann das Gesundheitsamt einbezogen werden.<br />

7.20 Ärztliche Lotsenfunktion des Gesundheitsamts<br />

Der örtliche Sozialhilfeträger stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung für Asylbewerber<br />

sicher (§ 4 Abs. 3 AsylbLG). Diese Sicherstellung wird vom Bundesministerium<br />

für Gesundheit und Soziales116 wie folgt kommentiert:<br />

„Die freie Arztwahl ist somit für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG) ausgeschlossen. Die medizinische Versorgung kann durch das<br />

Gesundheitsamt, die Einrichtung von Arztpraxen in den Unterkünften, die Behandlung<br />

durch Vertragsärzte oder die Ausgabe von Krankenscheinen mit den im Gesetz vorgesehenen<br />

Einschränkungen durchgeführt werden.“<br />

Dieser Ausschluss der freien Arztwahl117 wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs,<br />

Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens, Sachsen-Anhalts, Schleswig-Holsteins<br />

und Thüringens praktiziert.<br />

Im Fall der Versorgung durch das Gesundheitsamt kann der Amtsarzt eine Lotsenfunktion<br />

übernehmen:<br />

• Er stellt den notwendigen Behandlungsumfang fest.<br />

• Er koordiniert die Behandlung.<br />

• Er überweist gegebenenfalls an einen Spezialisten.<br />

• Er dokumentiert die Behandlungsdaten.<br />

Alle am Vergleichsring beteiligten kommunalen Körperschaften stellten die Behandlung<br />

der Asylbewerber mit der Ausgabe von Krankenscheinen sicher. Damit nutzte kein<br />

Landkreis die Steuerungsmöglichkeiten der medizinischen Versorgung durch das Gesundheitsamt.<br />

Die kommunalen Körperschaften sollten überprüfen, ob das Gesundheitsamt zumindest<br />

eine Lotsenfunktion übernehmen kann. Dies gilt für den seit 1. Januar 2004 nicht<br />

vom GMG betroffenen Asylbewerberkreis.<br />

7.21 Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar<br />

2004<br />

Am 1. Januar 2004 trat das GMG in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem die<br />

Einbeziehung der meisten118 Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber in die GKV. Die<br />

im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) getroffenen<br />

Regelungen zur GKV sehen eine leistungsrechtliche Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger<br />

und der Asylbewerber, die Leistungen analog BSHG erhielten, vor, sofern<br />

diese Personen nicht selbst versichert oder familienversichert sind. Diese Personen<br />

werden als Statusversicherte119 bezeichnet. Weder sie noch die Sozialhilfeträger sind<br />

beitragspflichtig.<br />

Die Abrechnung der Krankenhilfeleistungen erfolgt nicht mehr wie bisher direkt zwischen<br />

den Leistungserbringern und den kommunalen Körperschaften, sondern gegenüber<br />

der GKV. Die GKV prüft die Abrechnungen in formeller und materieller Hinsicht.<br />

116 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, „Übersicht über das Sozialrecht“, Verlag<br />

Bildung und Wissen, S. 707<br />

117 Im Gegensatz zu den Asylbewerbern verfügen die BSHG-Berechtigten über das Recht der freien Arztwahl.<br />

118 Bestimmte Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger wie beispielsweise Nichtsesshafte wurden nicht<br />

einbezogen.<br />

119 Alle Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber, die Leistungen analog BSHG erhalten, wenn diese Personen<br />

nicht selbst versichert oder familienversichert sind<br />

70 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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