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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Steuerung und Gremien<br />

Ausschüsse und Kommissionen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen<br />

Verbandsversammlung<br />

Hauptausschuss<br />

Wahlvorbereitungsausschuss<br />

Haushaltssausschuss<br />

Personal- und<br />

Organisationsausschuss<br />

Revisionsausschuss<br />

Ausschuss für Soziales und<br />

Jugendhilfe<br />

Ausschuss für Krankenhäuser und<br />

andere Einrichtungen<br />

Bauausschuss<br />

Satzungs- und Rechtsausschuss<br />

Ausschuss für Parlamentsreform<br />

Verwaltungsausschuss<br />

DV-Kommission<br />

Forstkommission<br />

Schulkommission<br />

Sozialhilfekommission<br />

(zum 31. Dezember 2004 aufgelöst)<br />

Ansicht 188: Ausschüsse und Kommissionen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen<br />

Die Arbeit der Verbandsorgane und -gremien war durch folgende Punkte geprägt:<br />

• Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbands Hessen hatte entsprechend<br />

§ 7 Abs. 1 MittelstufenG 75 Mitglieder. Von der Möglichkeit, die Zahl<br />

der Mitglieder auf 65 oder 55 zu reduzieren, wurde kein Gebrauch gemacht.<br />

• Die Oberbürgermeister, Landräte oder die für das Finanzwesen bestellten Beigeordneten<br />

bildeten in der Verbandsversammlung eine Minderheit.<br />

• Die Bedeutung der einzelnen Ausschüsse war unterschiedlich, dies zeigte sich<br />

anhand der Sitzungshäufigkeit und der Zahl der Tagesordnungspunkte. Eigene<br />

Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse waren nicht vorgesehen, die Steuerung<br />

wurde daher indirekt über Empfehlungen wahrgenommen.<br />

• In der Struktur der Ausschüsse des Landeswohlfahrtsverbands Hessen spiegeln<br />

sich nicht seine Aufgaben nach § 4 Mittelstufengesetz 421 wider. Nur aus zwei<br />

421 § 4 MittelstufenG<br />

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Er ist<br />

Fürsorgeerziehungsbehörde und Träger der Kosten der Fürsorgeerziehung. Der Landeswohlfahrtsverband<br />

erfüllt die der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbeschädigtengesetz obliegenden Aufgaben<br />

nach Weisung des Sozialministeriums. Soweit Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen<br />

nach der Krankenhausplanung des Landes auf Grund des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom<br />

18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) für die stationäre Versorgung vorgesehen sind, ist er zu deren<br />

Errichtung und Betrieb verpflichtet.<br />

(2) Dem Landeswohlfahrtsverband können neue Pflichten nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses<br />

hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.<br />

(3) Der Landeswohlfahrtsverband kann mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Sozialmi-<br />

246 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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