15.01.2013 Aufrufe

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Abbau freiwilliger<br />

Leistungen<br />

Verbrauchte<br />

Rücklagen fehlen<br />

Keine allgemeinen<br />

Rücklagen<br />

Allgemeine Rücklagen<br />

• Im Landkreis Darmstadt-Dieburg galt diese Auflage im Haushaltsjahr 2003,<br />

• im Landkreis Offenbach im Haushaltsjahr 2001.<br />

• Im Wetteraukreis galt für den gesamten Prüfungszeitraum eine inhaltsgleiche<br />

Auflage, im Verwaltungshaushalt nur die Ausgaben zu leisten, zu denen der Landkreis<br />

rechtlich verpflichtet war oder die dringend notwendig waren.<br />

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Wetteraukreis hatten Listen der Leistungen,<br />

die nicht auf Gesetz oder Vertrag beruhten. In Umsetzung der Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />

schränkten diese Landkreise ihre freiwilligen Leistungen ein. Der Landkreis<br />

Offenbach hatte weder eine Liste seiner freiwilligen Leistungen noch eine Dokumentation<br />

gesparter freiwilliger Leistungen.<br />

Die auf den Abbau freiwilliger Leistungen bezogenen Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />

gaben keine konkreten Ziele vor. Daher konnte gegen diese Auflagen kein Verstoß<br />

festgestellt werden. Ungeachtet dessen stehen die Landkreise vor der Aufgabe, größere<br />

Anstrengungen beim Abbau freiwilliger Leistungen zu unternehmen.<br />

8.20 Allgemeine Rücklagen<br />

Rücklagen sind zur Sicherung der Haushaltswirtschaft - etwa für den Ausgleich von<br />

Einnahmeschwankungen und für die Sicherung der Zahlungsfähigkeit - in angemessener<br />

Höhe zu bilden 197 . So können Haushaltsdefizite vorübergehend ausgeglichen werden.<br />

Wenn mit Mitteln aus der Rücklage kein Vermögen erworben oder nicht investiert<br />

wird, liegt Substanzverzehr vor. Mittels einer Entnahme von Rücklagen kann das ausgewiesen<br />

Jahresergebnis im Vermögenshaushalt verbessert werden. Aufgezehrte<br />

Rücklagen führen jedoch dazu, dass<br />

• auf kurze Sicht Mittel zum Haushaltsausgleich und<br />

• auf lange Sicht Mittel zur Eigenfinanzierung von Investitionen fehlen.<br />

Folge ist die Abhängigkeit von Krediten sowie damit verbunden die Erhöhung der Ausgaben<br />

für Fremdkapital.<br />

Eine allgemeine Rücklage bestand zum 31. Dezember 2003 in keinem Landkreis. Die<br />

Landkreise Kassel und Offenbach konnten mit dem Verkauf von Anlagevermögen im<br />

Jahr 2002 allgemeine Rücklagen bilden198 , die im Folgejahr wieder aufgelöst wurden.<br />

8.21 Beteiligungen<br />

Die Landkreise können Aufgaben aus ihren Kernhaushalten entweder nach den Regeln<br />

des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder nach dem dritten Abschnitt<br />

der Hessischen Gemeindeordnung (Wirtschaftliche Betätigung) ausgliedern.<br />

Die Landkreise haben einen breiten Gestaltungsspielraum; sie können zwischen öffentlich-rechtlichen<br />

und privatrechtlichen Organisationsformen wählen. Einzelheiten<br />

ergeben sich aus Ansicht 52.<br />

197 vergleiche § 106 HGO (Fußnote 168)<br />

198 Landkreis Offenbach: rund 1,40 € je Einwohner, Landkreis Kassel: rund 0,70 € je Einwohner<br />

102 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!