Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Abbau freiwilliger<br />
Leistungen<br />
Verbrauchte<br />
Rücklagen fehlen<br />
Keine allgemeinen<br />
Rücklagen<br />
Allgemeine Rücklagen<br />
• Im Landkreis Darmstadt-Dieburg galt diese Auflage im Haushaltsjahr 2003,<br />
• im Landkreis Offenbach im Haushaltsjahr 2001.<br />
• Im Wetteraukreis galt für den gesamten Prüfungszeitraum eine inhaltsgleiche<br />
Auflage, im Verwaltungshaushalt nur die Ausgaben zu leisten, zu denen der Landkreis<br />
rechtlich verpflichtet war oder die dringend notwendig waren.<br />
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Wetteraukreis hatten Listen der Leistungen,<br />
die nicht auf Gesetz oder Vertrag beruhten. In Umsetzung der Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />
schränkten diese Landkreise ihre freiwilligen Leistungen ein. Der Landkreis<br />
Offenbach hatte weder eine Liste seiner freiwilligen Leistungen noch eine Dokumentation<br />
gesparter freiwilliger Leistungen.<br />
Die auf den Abbau freiwilliger Leistungen bezogenen Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />
gaben keine konkreten Ziele vor. Daher konnte gegen diese Auflagen kein Verstoß<br />
festgestellt werden. Ungeachtet dessen stehen die Landkreise vor der Aufgabe, größere<br />
Anstrengungen beim Abbau freiwilliger Leistungen zu unternehmen.<br />
8.20 Allgemeine Rücklagen<br />
Rücklagen sind zur Sicherung der Haushaltswirtschaft - etwa für den Ausgleich von<br />
Einnahmeschwankungen und für die Sicherung der Zahlungsfähigkeit - in angemessener<br />
Höhe zu bilden 197 . So können Haushaltsdefizite vorübergehend ausgeglichen werden.<br />
Wenn mit Mitteln aus der Rücklage kein Vermögen erworben oder nicht investiert<br />
wird, liegt Substanzverzehr vor. Mittels einer Entnahme von Rücklagen kann das ausgewiesen<br />
Jahresergebnis im Vermögenshaushalt verbessert werden. Aufgezehrte<br />
Rücklagen führen jedoch dazu, dass<br />
• auf kurze Sicht Mittel zum Haushaltsausgleich und<br />
• auf lange Sicht Mittel zur Eigenfinanzierung von Investitionen fehlen.<br />
Folge ist die Abhängigkeit von Krediten sowie damit verbunden die Erhöhung der Ausgaben<br />
für Fremdkapital.<br />
Eine allgemeine Rücklage bestand zum 31. Dezember 2003 in keinem Landkreis. Die<br />
Landkreise Kassel und Offenbach konnten mit dem Verkauf von Anlagevermögen im<br />
Jahr 2002 allgemeine Rücklagen bilden198 , die im Folgejahr wieder aufgelöst wurden.<br />
8.21 Beteiligungen<br />
Die Landkreise können Aufgaben aus ihren Kernhaushalten entweder nach den Regeln<br />
des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder nach dem dritten Abschnitt<br />
der Hessischen Gemeindeordnung (Wirtschaftliche Betätigung) ausgliedern.<br />
Die Landkreise haben einen breiten Gestaltungsspielraum; sie können zwischen öffentlich-rechtlichen<br />
und privatrechtlichen Organisationsformen wählen. Einzelheiten<br />
ergeben sich aus Ansicht 52.<br />
197 vergleiche § 106 HGO (Fußnote 168)<br />
198 Landkreis Offenbach: rund 1,40 € je Einwohner, Landkreis Kassel: rund 0,70 € je Einwohner<br />
102 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>