15.01.2013 Aufrufe

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einhundertsiebte Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2006</strong>: Landeswohlfahrtsverband“<br />

Im § 6 des Mittelstufengesetzes des Landes Hessen ist geregelt, dass „die Organe des<br />

Landeswohlfahrtsverbandes …:<br />

1. die Verbandsversammlung<br />

2. der Verwaltungsausschuss<br />

[sind].“<br />

„Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes,<br />

soweit hierzu nicht der Verwaltungsausschuss oder die einzelnen<br />

hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses berufen sind.“<br />

(§ 12 Abs. 1 Satz 1 MittelstufenG). Sie „überwacht die gesamte Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes<br />

und seiner öffentlichen Einrichtungen sowie die Geschäftsführung<br />

des Verwaltungsausschusses, insbesondere die Einnahmen oder Erträge und<br />

Einzahlungen.“ (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Mittelstufengesetz). Detailliert sind die Aufgaben in<br />

§ 12 Abs. 3 Mittelstufengesetz beschrieben. Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbands<br />

Hessen hat aus ihren Reihen Ausschüsse gebildet.<br />

Die Bildung von Ausschüssen findet im Mittelstufengesetz keine Erwähnung. Laut Aussage<br />

des Landeswohlfahrtsverbands Hessen ermächtigen § 5 und § 9 Mittelstufengesetz<br />

die Verbandsversammlung, Ausschüsse zu bilden420 . Die dort angeführten Regelungen<br />

bieten organisatorische Spielräume. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber eine<br />

starke Stellung der Verbandsversammlung vor (§ 12 Mittelstufengesetz).<br />

Der Verwaltungsausschuss ist „die Verwaltungsbehörde des Landeswohlfahrtsverbandes.<br />

Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung im Rahmen<br />

der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbands“<br />

(§ 13 MittelstufenG). In § 16 MittelstufenG wurde geregelt, dass der Verwaltungsausschuss<br />

Kommissionen bilden kann. Zum 1. Januar 2005 hatte er drei Kommissionen.<br />

420 § 5 MittelstufenG:<br />

(1) Der Landeswohlfahrtsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen, soweit gesetzlich<br />

nichts bestimmt ist.<br />

(2) Die Satzungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Sie treten, wenn<br />

kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 9 MittelstufenG:<br />

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere<br />

Vorsitzende und beruft sie ab. Für die Wahlen der Verbandsversammlung gilt § 55 HGO.<br />

<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 245

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!