Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />
Zahl der<br />
Berechtigten<br />
Externe<br />
Krankheitskosten<br />
Datenlage<br />
Befasste<br />
Mitarbeiter*<br />
Zahl der<br />
Leistungsempfänger<br />
Zahl der<br />
Fälle<br />
Kosten<br />
je Fall 96<br />
Landkreis Fulda √ √ √ - - -<br />
Stadt Fulda √ √ √ - - -<br />
Landkreis Gießen - √ √ - - -<br />
Stadt Gießen - √ √ - - -<br />
Landkreis<br />
Groß-Gerau<br />
- √ √ - - -<br />
Stadt Hanau √ √ √ - - -<br />
Hochtaunuskreis √ √ √ √ √ √<br />
Lahn-Dill-Kreis - √ √ - - -<br />
Main-Kinzig-Kreis √ √ √ √ √ √<br />
Landkreis<br />
Marburg-<br />
Biedenkopf<br />
- √ √ - - -<br />
Stadt Marburg - √ √ - - -<br />
Stadt Rüsselsheim - √ √ - - -<br />
Stadt Wetzlar - √ √ - √ √<br />
* nach Eingruppierung und Arbeitszeit<br />
√ = vorgelegt<br />
- = nicht vorgelegt<br />
Quelle: Eigene Auswertungen<br />
Ansicht 35: Datenlage<br />
11 von 13 kommunalen Körperschaften konnten aufgrund ihrer nur begrenzten Datenkenntnis<br />
die Entwicklung und Struktur der Krankheitskosten nicht analysieren. Die<br />
dafür notwendigen Daten waren weder lückenlos noch elektronisch verarbeitbar erfasst.<br />
Aus Sicht der kommunalen Körperschaften waren die Erfassung und Verfügbarkeit<br />
dieser Daten unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Etwaige Sparpotenziale<br />
konnten daher nicht erkannt werden (vergleiche § 92 Abs. 2 HGO97 ). Die Datenlage<br />
im Hochtaunuskreis und im Main-Kinzig-Kreis zeigt , dass bei entsprechender<br />
Organisation der Verwaltung umfassende Datenkenntnis möglich ist.<br />
Aufgrund der nicht vorgelegten Daten waren vergleichende Analysen mit den Versicherten<br />
der GKV nicht möglich.<br />
Vollständige Daten sind kein Selbstzweck. Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass<br />
kommunale Körperschaften ihr Verwaltungshandeln selbstkritisch begleiten. Damit<br />
legen sie die Grundlage einer effektiven Verwaltungssteuerung, die ihrerseits Bedingung<br />
für wirtschaftliches Vorgehen ist. Zudem sichern diese Daten den Kreistagen und<br />
Stadtverordnetenversammlungen die Ausübung ihrer gesetzlichen Überwachungsfunktion<br />
(vergleiche § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO sowie § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO98 ). Schließlich<br />
stellen die kommunalen Körperschaften durch vollständige Daten ihre Prüfungsfähigkeit<br />
sicher. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die kommunalen Körperschaften ihren<br />
gesetzlichen Verpflichtungen als Adressaten der Prüfung entsprechen können (§ 5<br />
96 Jede Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer Leistungen von einer Person<br />
97 § 92 Abs. 2 HGO: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.<br />
98 § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO: Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die<br />
Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen.<br />
§ 50 Abs. 2 Satz 1 HGO: Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde<br />
und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 61<br />
Steuerung erfordert<br />
Datenkenntnis