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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />

Zahl der<br />

Berechtigten<br />

Externe<br />

Krankheitskosten<br />

Datenlage<br />

Befasste<br />

Mitarbeiter*<br />

Zahl der<br />

Leistungsempfänger<br />

Zahl der<br />

Fälle<br />

Kosten<br />

je Fall 96<br />

Landkreis Fulda √ √ √ - - -<br />

Stadt Fulda √ √ √ - - -<br />

Landkreis Gießen - √ √ - - -<br />

Stadt Gießen - √ √ - - -<br />

Landkreis<br />

Groß-Gerau<br />

- √ √ - - -<br />

Stadt Hanau √ √ √ - - -<br />

Hochtaunuskreis √ √ √ √ √ √<br />

Lahn-Dill-Kreis - √ √ - - -<br />

Main-Kinzig-Kreis √ √ √ √ √ √<br />

Landkreis<br />

Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

- √ √ - - -<br />

Stadt Marburg - √ √ - - -<br />

Stadt Rüsselsheim - √ √ - - -<br />

Stadt Wetzlar - √ √ - √ √<br />

* nach Eingruppierung und Arbeitszeit<br />

√ = vorgelegt<br />

- = nicht vorgelegt<br />

Quelle: Eigene Auswertungen<br />

Ansicht 35: Datenlage<br />

11 von 13 kommunalen Körperschaften konnten aufgrund ihrer nur begrenzten Datenkenntnis<br />

die Entwicklung und Struktur der Krankheitskosten nicht analysieren. Die<br />

dafür notwendigen Daten waren weder lückenlos noch elektronisch verarbeitbar erfasst.<br />

Aus Sicht der kommunalen Körperschaften waren die Erfassung und Verfügbarkeit<br />

dieser Daten unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Etwaige Sparpotenziale<br />

konnten daher nicht erkannt werden (vergleiche § 92 Abs. 2 HGO97 ). Die Datenlage<br />

im Hochtaunuskreis und im Main-Kinzig-Kreis zeigt , dass bei entsprechender<br />

Organisation der Verwaltung umfassende Datenkenntnis möglich ist.<br />

Aufgrund der nicht vorgelegten Daten waren vergleichende Analysen mit den Versicherten<br />

der GKV nicht möglich.<br />

Vollständige Daten sind kein Selbstzweck. Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass<br />

kommunale Körperschaften ihr Verwaltungshandeln selbstkritisch begleiten. Damit<br />

legen sie die Grundlage einer effektiven Verwaltungssteuerung, die ihrerseits Bedingung<br />

für wirtschaftliches Vorgehen ist. Zudem sichern diese Daten den Kreistagen und<br />

Stadtverordnetenversammlungen die Ausübung ihrer gesetzlichen Überwachungsfunktion<br />

(vergleiche § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO sowie § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO98 ). Schließlich<br />

stellen die kommunalen Körperschaften durch vollständige Daten ihre Prüfungsfähigkeit<br />

sicher. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die kommunalen Körperschaften ihren<br />

gesetzlichen Verpflichtungen als Adressaten der Prüfung entsprechen können (§ 5<br />

96 Jede Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer Leistungen von einer Person<br />

97 § 92 Abs. 2 HGO: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.<br />

98 § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO: Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die<br />

Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen.<br />

§ 50 Abs. 2 Satz 1 HGO: Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde<br />

und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.<br />

<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 61<br />

Steuerung erfordert<br />

Datenkenntnis

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