Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Unzureichende<br />
Haushaltssicherungskonzepte<br />
Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />
haushaltswirtschaftlichen Anforderungen, weil nicht ersichtlich war, ob und wann der<br />
Haushalt ausgeglichen werden kann.<br />
Ansicht 50 fasst die Ergebnisse zusammen:<br />
Erfordernisse erfüllt<br />
Haushaltssicherungskonzepte<br />
Landkreis<br />
Darmstadt-<br />
Dieburg<br />
Landkreis<br />
Kassel<br />
Landkreis<br />
Offenbach<br />
Wetteraukreis<br />
formell 1 √ - √ -<br />
materiell 2 - - - -<br />
1 aktuell, schriftlich, umfassend, Zeithorizont<br />
2 Erreichbarkeit des Haushaltsausgleichs und dessen Zeitpunkt ersichtlich<br />
Quelle: eigene Erhebungen<br />
Ansicht 50: Haushaltssicherungskonzepte<br />
Die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Offenbach erfüllten die formellen Erfordernisse,<br />
die die moderne Betriebswirtschaft an Konsolidierungskonzepte stellt. Materiell<br />
genügten sie diesen Erfordernissen nicht (vergleiche Ansicht 50). Die Konsolidierungskonzepte<br />
des Landkreises Kassel und des Wetteraukreises entsprachen weder formell<br />
noch materiell den Erfordernissen.<br />
Zahlreiche Maßnahmen waren zwar dem Grunde nach beschrieben, aber nicht in ihren<br />
Wirkungen quantifiziert und einzelnen Jahren zugeordnet.<br />
Die Landkreise sollten ihre Haushaltssicherungskonzepte fortschreiben und dabei konkrete<br />
Maßnahmen einarbeiten. Sie stehen vor der Aufgabe, die Wirkung dieser Maßnahmen<br />
betragsmäßig zu bestimmen und den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen<br />
haushaltswirksam werden, zu benennen. Dem schließt sich an, wann wieder ein ausgeglichener<br />
Haushalt erreichbar ist.<br />
Die einzelnen Maßnahmen und ihre Wirkung sollten transparent sein, um<br />
• den Beschluss und die Verantwortungszuordnung zu vereinfachen,<br />
• die Umsetzung beschlossener Maßnahmen steuern und<br />
• den Erfolg der Maßnahme zuordnen zu können.<br />
Das Haushaltssicherungskonzept sollte jährlich mit der aktuellen Haushaltsplanung<br />
fortgeschrieben werden.<br />
8.19 Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />
Die Haushaltssatzungen sind mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen192 .<br />
Sie sind nicht genehmigungsbedürftig.<br />
Genehmigungsbedürftige Festsetzungen in den Haushaltssatzungen sind hingegen<br />
• der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-<br />
192 § 52 HKO (vergleiche Fußnote 168)<br />
§ 97 Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Erlass der Haushaltssatzung<br />
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde<br />
vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.<br />
100 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>