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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Unzureichende<br />

Haushaltssicherungskonzepte<br />

Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />

haushaltswirtschaftlichen Anforderungen, weil nicht ersichtlich war, ob und wann der<br />

Haushalt ausgeglichen werden kann.<br />

Ansicht 50 fasst die Ergebnisse zusammen:<br />

Erfordernisse erfüllt<br />

Haushaltssicherungskonzepte<br />

Landkreis<br />

Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis<br />

Kassel<br />

Landkreis<br />

Offenbach<br />

Wetteraukreis<br />

formell 1 √ - √ -<br />

materiell 2 - - - -<br />

1 aktuell, schriftlich, umfassend, Zeithorizont<br />

2 Erreichbarkeit des Haushaltsausgleichs und dessen Zeitpunkt ersichtlich<br />

Quelle: eigene Erhebungen<br />

Ansicht 50: Haushaltssicherungskonzepte<br />

Die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Offenbach erfüllten die formellen Erfordernisse,<br />

die die moderne Betriebswirtschaft an Konsolidierungskonzepte stellt. Materiell<br />

genügten sie diesen Erfordernissen nicht (vergleiche Ansicht 50). Die Konsolidierungskonzepte<br />

des Landkreises Kassel und des Wetteraukreises entsprachen weder formell<br />

noch materiell den Erfordernissen.<br />

Zahlreiche Maßnahmen waren zwar dem Grunde nach beschrieben, aber nicht in ihren<br />

Wirkungen quantifiziert und einzelnen Jahren zugeordnet.<br />

Die Landkreise sollten ihre Haushaltssicherungskonzepte fortschreiben und dabei konkrete<br />

Maßnahmen einarbeiten. Sie stehen vor der Aufgabe, die Wirkung dieser Maßnahmen<br />

betragsmäßig zu bestimmen und den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen<br />

haushaltswirksam werden, zu benennen. Dem schließt sich an, wann wieder ein ausgeglichener<br />

Haushalt erreichbar ist.<br />

Die einzelnen Maßnahmen und ihre Wirkung sollten transparent sein, um<br />

• den Beschluss und die Verantwortungszuordnung zu vereinfachen,<br />

• die Umsetzung beschlossener Maßnahmen steuern und<br />

• den Erfolg der Maßnahme zuordnen zu können.<br />

Das Haushaltssicherungskonzept sollte jährlich mit der aktuellen Haushaltsplanung<br />

fortgeschrieben werden.<br />

8.19 Haushaltsgenehmigungsauflagen<br />

Die Haushaltssatzungen sind mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen192 .<br />

Sie sind nicht genehmigungsbedürftig.<br />

Genehmigungsbedürftige Festsetzungen in den Haushaltssatzungen sind hingegen<br />

• der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-<br />

192 § 52 HKO (vergleiche Fußnote 168)<br />

§ 97 Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Erlass der Haushaltssatzung<br />

(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde<br />

vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.<br />

100 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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