Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Keine<br />
Regressvermeidung<br />
in Marburg<br />
Restrisiko<br />
unvermeidbar<br />
Keine wesentlichen<br />
Remanenzkosten<br />
Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar 2004<br />
higen Sozialhilfeempfänger gegenüber den kommunalen Körperschaften abrechnen<br />
(Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch, Sozialhilfe). Deshalb werden die Körperschaften<br />
zu entscheiden haben, wie die Angemessenheit der Abrechnungen der GKV geprüft<br />
werden kann, um die gesetzliche Kontrollverpflichtung bei Vorliegen von Anhaltspunkten<br />
für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung zu erfüllen.<br />
Die Prüfung sollte sich aus ökonomischen Gründen auf die wesentlichen Posten der<br />
GKV-Abrechnungen beschränken.<br />
Vermeidung des Missbrauchs der Versichertenkarte<br />
Der Träger der Sozialhilfe hat Statusversicherte bei der GKV zeitnah abzumelden,<br />
wenn diese nicht mehr bedürftig sind. Er hat die Versichertenkarte einzuziehen und an<br />
die GKV zu übermitteln. Aufwendungen, die der GKV nach Abmeldung infolge missbräuchlicher<br />
Verwendung der Versichertenkarte durch Statusversicherte oder Dritte<br />
entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe zu erstatten (§ 264 Abs. 5 SGB V131 ).<br />
Aufgrund der Befristung der Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte bis zum<br />
31. Dezember 2004 war deren Missbrauch während des ganzen Kalenderjahres möglich.<br />
• Die Stadt Marburg traf keine Maßnahmen zur Regressvermeidung.<br />
• Die Stadt Rüsselsheim traf ebenfalls keine Maßnahmen zur Regressvermeidung.<br />
Sie redelegierte die Aufgaben nach BSHG und AsylbLG an den Landkreis Groß-<br />
Gerau zum 1. Juli 2004.<br />
• Der Landkreis Gießen legte die Kontrolle hinsichtlich des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen<br />
in die Verantwortung der jeweiligen Sachbearbeiter. Besondere<br />
Maßnahmen zur Ausübung dieser Kontrolle wurden nicht genannt. Die Sachbearbeiter<br />
forderten die Berechtigten nach Kenntnis vom Wegfall der Leistungsvoraussetzungen<br />
schriftlich auf, die Versichertenkarte zurückzugeben.<br />
• Die zehn übrigen kommunalen Körperschaften trafen angemessene Maßnahmen<br />
zur Regressvermeidung infolge der unberechtigten Nutzung von Versichertenkarten.<br />
Ungeachtet der ergriffenen Maßnahmen kann die unrechtmäßige Nutzung der Versichertenkarte<br />
durch Statusversicherte oder Dritte nicht vollständig vermieden werden.<br />
Auswirkungen des GMG auf die internen Krankheitskosten<br />
Auch unter Geltung des GMG verblieben Aufgaben der Krankenhilfe bei den kommunalen<br />
Körperschaften. Einige kamen sogar neu hinzu, wie beispielsweise die An- und<br />
Abmeldung der Berechtigten bei der GKV. Wesentliche Einsparmöglichkeiten beim<br />
Personaleinsatz bestanden nicht. Deshalb ließen sich auch keine wesentlichen Remanenzkosten132<br />
bei der Raumnutzung feststellen.<br />
131 § 264 Abs. 5 SGB V: Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches sind, meldet<br />
der Träger der Sozialhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger<br />
der Sozialhilfe die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu<br />
übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung<br />
der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen,<br />
in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet<br />
ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.<br />
132 Als Remanenzkosten werden diejenigen Kosten bezeichnet, die sich nicht in dem Ausmaß vermindern,<br />
in dem sich Arbeitsprozesse in der Verwaltung verringert haben. Sie haben ihre Ursache darin, dass Anpassungen<br />
an veränderte organisatorische Zuständigkeiten und Arbeitsprozesse aus wirtschaftlichen,<br />
rechtlichen oder politischen Gründen verzögert oder nicht vorgenommen werden.<br />
74 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>