15.01.2013 Aufrufe

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Keine<br />

Regressvermeidung<br />

in Marburg<br />

Restrisiko<br />

unvermeidbar<br />

Keine wesentlichen<br />

Remanenzkosten<br />

Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar 2004<br />

higen Sozialhilfeempfänger gegenüber den kommunalen Körperschaften abrechnen<br />

(Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch, Sozialhilfe). Deshalb werden die Körperschaften<br />

zu entscheiden haben, wie die Angemessenheit der Abrechnungen der GKV geprüft<br />

werden kann, um die gesetzliche Kontrollverpflichtung bei Vorliegen von Anhaltspunkten<br />

für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung zu erfüllen.<br />

Die Prüfung sollte sich aus ökonomischen Gründen auf die wesentlichen Posten der<br />

GKV-Abrechnungen beschränken.<br />

Vermeidung des Missbrauchs der Versichertenkarte<br />

Der Träger der Sozialhilfe hat Statusversicherte bei der GKV zeitnah abzumelden,<br />

wenn diese nicht mehr bedürftig sind. Er hat die Versichertenkarte einzuziehen und an<br />

die GKV zu übermitteln. Aufwendungen, die der GKV nach Abmeldung infolge missbräuchlicher<br />

Verwendung der Versichertenkarte durch Statusversicherte oder Dritte<br />

entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe zu erstatten (§ 264 Abs. 5 SGB V131 ).<br />

Aufgrund der Befristung der Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte bis zum<br />

31. Dezember 2004 war deren Missbrauch während des ganzen Kalenderjahres möglich.<br />

• Die Stadt Marburg traf keine Maßnahmen zur Regressvermeidung.<br />

• Die Stadt Rüsselsheim traf ebenfalls keine Maßnahmen zur Regressvermeidung.<br />

Sie redelegierte die Aufgaben nach BSHG und AsylbLG an den Landkreis Groß-<br />

Gerau zum 1. Juli 2004.<br />

• Der Landkreis Gießen legte die Kontrolle hinsichtlich des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen<br />

in die Verantwortung der jeweiligen Sachbearbeiter. Besondere<br />

Maßnahmen zur Ausübung dieser Kontrolle wurden nicht genannt. Die Sachbearbeiter<br />

forderten die Berechtigten nach Kenntnis vom Wegfall der Leistungsvoraussetzungen<br />

schriftlich auf, die Versichertenkarte zurückzugeben.<br />

• Die zehn übrigen kommunalen Körperschaften trafen angemessene Maßnahmen<br />

zur Regressvermeidung infolge der unberechtigten Nutzung von Versichertenkarten.<br />

Ungeachtet der ergriffenen Maßnahmen kann die unrechtmäßige Nutzung der Versichertenkarte<br />

durch Statusversicherte oder Dritte nicht vollständig vermieden werden.<br />

Auswirkungen des GMG auf die internen Krankheitskosten<br />

Auch unter Geltung des GMG verblieben Aufgaben der Krankenhilfe bei den kommunalen<br />

Körperschaften. Einige kamen sogar neu hinzu, wie beispielsweise die An- und<br />

Abmeldung der Berechtigten bei der GKV. Wesentliche Einsparmöglichkeiten beim<br />

Personaleinsatz bestanden nicht. Deshalb ließen sich auch keine wesentlichen Remanenzkosten132<br />

bei der Raumnutzung feststellen.<br />

131 § 264 Abs. 5 SGB V: Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches sind, meldet<br />

der Träger der Sozialhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger<br />

der Sozialhilfe die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu<br />

übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung<br />

der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen,<br />

in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet<br />

ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.<br />

132 Als Remanenzkosten werden diejenigen Kosten bezeichnet, die sich nicht in dem Ausmaß vermindern,<br />

in dem sich Arbeitsprozesse in der Verwaltung verringert haben. Sie haben ihre Ursache darin, dass Anpassungen<br />

an veränderte organisatorische Zuständigkeiten und Arbeitsprozesse aus wirtschaftlichen,<br />

rechtlichen oder politischen Gründen verzögert oder nicht vorgenommen werden.<br />

74 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!