Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Ausstellen von<br />
Krankenscheinen<br />
Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar 2004<br />
• Die Zuzahlungsbefreiung war bei bestimmten Berechtigten (Nichtsesshaften oder<br />
chronisch Kranken) zum 1. Januar 2004 nicht geklärt. Dieser Personenkreis kann<br />
die mit der Zuzahlung verbundenen finanziellen Belastungen auskunftsgemäß<br />
nicht tragen.<br />
• Die Einbeziehung von Leistungen nach §§ 36a und 36b BSHG 122 war nicht geklärt.<br />
Die Regelungen des § 264 SGB V traten nur an die Stelle des § 37 BSHG.<br />
• Die Ermittlung vormaliger Versicherungsverhältnisse von Berechtigten und deren<br />
Anmeldung bei den entsprechenden Krankenkassen ließ sich nicht in der kurzen<br />
Zeit zwischen dem 24. November 2004 und dem 1. Januar 2005 durchführen.<br />
Die zeitliche Vorgehensweise entsprach nicht den Anforderungen, da die Anmeldungen<br />
zur GKV entgegen den gesetzlichen Bestimmungen um ein Quartal verzögert vorgenommen<br />
wurden.<br />
Die Statusversicherten erhielten nach Anmeldung bei der GKV von dieser eine Krankenversichertenkarte.<br />
Die Mehrzahl der kommunalen Körperschaften123 stellte zutreffend nach dem<br />
31. Dezember 2003 keine Krankenscheine mehr aus. Berechtigte, die nach diesem<br />
Stichtag noch keine Versichertenkarte besaßen, jedoch eine ärztliche Behandlung in<br />
Anspruch nehmen wollten, wurden bei der GKV angemeldet. Diese Vorgehensweise<br />
entsprach den Anforderungen.<br />
Die Stadt Hanau, der Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis stellten noch bis zum<br />
31. März 2004 Krankenscheine aus, da erst zum 1. April 2004 alle Berechtigten bei der<br />
GKV angemeldet waren.<br />
Die Gültigkeit der Krankenscheine beschränkte sich auf das erste Quartal 2004. Die<br />
einheitliche Anmeldung der Berechtigten bei einer GKV zum 1. April 2004 beruhte auf<br />
den Erwägungen, dass der örtliche Sozialhilfeträger bei einer im Quartalsverlauf vorgenommenen<br />
Anmeldung folgende Kosten zu tragen hätte:<br />
• Die Kopfpauschale, mit der die vertragsärztliche Versorgung des Berechtigten für<br />
diesen Monat berücksichtigt wird (§ 264 Abs. 6 SGB V 124 ) und<br />
• die bis zur Anmeldung bei der GKV angefallenen tatsächlichen Behandlungskosten<br />
für den Berechtigten.<br />
Bei einer Anmeldung im Quartalsverlauf kann es daher durch die gleichzeitige Abrechnung<br />
der Kopfpauschale neben den tatsächlichen Behandlungskosten zu einer finanziellen<br />
Doppelbelastung des örtlichen Sozialhilfeträgers kommen. Die Stadt Hanau, der<br />
Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis vermieden diese Doppelbelastung durch<br />
eine verzögerte Umsetzung der Regelungen des GMG; sie meldeten die Berechtigten<br />
erst zum 1. April 2004 bei einer GKV an.<br />
122 § 36a BSHG: Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung,<br />
Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands- und<br />
Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege gewährt.<br />
§ 36b BSHG: Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden<br />
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,<br />
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />
3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und<br />
4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1 gewährt.<br />
123 Landkreis Fulda, Stadt Fulda, Landkreis Gießen, Stadt Gießen, Landkreis Groß-Gerau, Lahn-Dill-Kreis,<br />
Stadt Rüsselsheim (Ausnahme Notfälle), Stadt Wetzlar<br />
124 § 264 Abs. 6 SGB V: Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche<br />
Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen<br />
berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher<br />
Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die<br />
vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die<br />
für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.<br />
72 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>