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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Ausstellen von<br />

Krankenscheinen<br />

Anpassung der Kommunalverwaltungen an das GMG zum 1. Januar 2004<br />

• Die Zuzahlungsbefreiung war bei bestimmten Berechtigten (Nichtsesshaften oder<br />

chronisch Kranken) zum 1. Januar 2004 nicht geklärt. Dieser Personenkreis kann<br />

die mit der Zuzahlung verbundenen finanziellen Belastungen auskunftsgemäß<br />

nicht tragen.<br />

• Die Einbeziehung von Leistungen nach §§ 36a und 36b BSHG 122 war nicht geklärt.<br />

Die Regelungen des § 264 SGB V traten nur an die Stelle des § 37 BSHG.<br />

• Die Ermittlung vormaliger Versicherungsverhältnisse von Berechtigten und deren<br />

Anmeldung bei den entsprechenden Krankenkassen ließ sich nicht in der kurzen<br />

Zeit zwischen dem 24. November 2004 und dem 1. Januar 2005 durchführen.<br />

Die zeitliche Vorgehensweise entsprach nicht den Anforderungen, da die Anmeldungen<br />

zur GKV entgegen den gesetzlichen Bestimmungen um ein Quartal verzögert vorgenommen<br />

wurden.<br />

Die Statusversicherten erhielten nach Anmeldung bei der GKV von dieser eine Krankenversichertenkarte.<br />

Die Mehrzahl der kommunalen Körperschaften123 stellte zutreffend nach dem<br />

31. Dezember 2003 keine Krankenscheine mehr aus. Berechtigte, die nach diesem<br />

Stichtag noch keine Versichertenkarte besaßen, jedoch eine ärztliche Behandlung in<br />

Anspruch nehmen wollten, wurden bei der GKV angemeldet. Diese Vorgehensweise<br />

entsprach den Anforderungen.<br />

Die Stadt Hanau, der Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis stellten noch bis zum<br />

31. März 2004 Krankenscheine aus, da erst zum 1. April 2004 alle Berechtigten bei der<br />

GKV angemeldet waren.<br />

Die Gültigkeit der Krankenscheine beschränkte sich auf das erste Quartal 2004. Die<br />

einheitliche Anmeldung der Berechtigten bei einer GKV zum 1. April 2004 beruhte auf<br />

den Erwägungen, dass der örtliche Sozialhilfeträger bei einer im Quartalsverlauf vorgenommenen<br />

Anmeldung folgende Kosten zu tragen hätte:<br />

• Die Kopfpauschale, mit der die vertragsärztliche Versorgung des Berechtigten für<br />

diesen Monat berücksichtigt wird (§ 264 Abs. 6 SGB V 124 ) und<br />

• die bis zur Anmeldung bei der GKV angefallenen tatsächlichen Behandlungskosten<br />

für den Berechtigten.<br />

Bei einer Anmeldung im Quartalsverlauf kann es daher durch die gleichzeitige Abrechnung<br />

der Kopfpauschale neben den tatsächlichen Behandlungskosten zu einer finanziellen<br />

Doppelbelastung des örtlichen Sozialhilfeträgers kommen. Die Stadt Hanau, der<br />

Hochtaunuskreis und der Main-Kinzig-Kreis vermieden diese Doppelbelastung durch<br />

eine verzögerte Umsetzung der Regelungen des GMG; sie meldeten die Berechtigten<br />

erst zum 1. April 2004 bei einer GKV an.<br />

122 § 36a BSHG: Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung,<br />

Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands- und<br />

Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege gewährt.<br />

§ 36b BSHG: Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden<br />

1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,<br />

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />

3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und<br />

4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1 gewährt.<br />

123 Landkreis Fulda, Stadt Fulda, Landkreis Gießen, Stadt Gießen, Landkreis Groß-Gerau, Lahn-Dill-Kreis,<br />

Stadt Rüsselsheim (Ausnahme Notfälle), Stadt Wetzlar<br />

124 § 264 Abs. 6 SGB V: Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche<br />

Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen<br />

berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher<br />

Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die<br />

vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die<br />

für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.<br />

72 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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