Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Einhundertste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2004: Landkreise“<br />
fasste häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre<br />
Pflege (§ 68 Abs. 2 BSHG262 ). Gegenstand dieser Prüfung war die vollstationäre<br />
Pflege.<br />
Die Landkreise gaben je Fall zwischen 8.912 € (Wetteraukreis) und 10.621 €<br />
(Landkreis Darmstadt-Dieburg) für diese Leistungen aus. Gelänge es allen Landkreisen,<br />
die Ausgaben je Fall auf 8.912 € zu senken, ergäben sich Sparpotenziale<br />
bis zu 540.000 € (vergleiche Ansicht 87):<br />
Sparpotenzial<br />
„Hilfe zur Pflege“ 2003<br />
Landkreis<br />
Darmstadt-<br />
Dieburg<br />
Landkreis<br />
Kassel<br />
Landkreis<br />
Offenbach<br />
Wetteraukreis<br />
Kosten 3.356.000 € 5.615.000 € 4.798.000 € 5.879.000 €<br />
Einnahmen 0 € 1 k.A. 2 0 € 1 1.049.000 € 3<br />
Nettokosten 3.356.000 € 5.615.000 € 4.798.000 € 4.830.000 €<br />
Fälle 316 597 512 542<br />
nach Nettoprinzip 4 316 k.A. 2 512 395<br />
nach Bruttoprinzip 4 0 k.A. 2 0 147<br />
Ausgaben je Fall 10.621 € 9.405 € 9.370 € 8.912 €<br />
Ausgaben<br />
bei Referenzwert „8.912 €“<br />
2.816.000 € 5.320.000 € 4.563.000 € 4.830.000 €<br />
Sparpotenzial 540.000 € 295.000 € 235.000 € 0 €<br />
Differenzen rundungsbedingt<br />
1<br />
Die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Offenbach rechneten nach dem Nettoprinzip ab: Die<br />
Hilfebedürftigen zahlten Renten und Pflegegelder an das Pflegeheim. Die Landkreise übernahmen den<br />
Restbetrag.<br />
2<br />
keine Angabe. Der Landkreis Kassel rechnete sowohl nach dem Brutto- als auch nach dem Nettoprinzip<br />
ab. Er konnte keine Zuordnung vorlegen.<br />
3<br />
Der Wetteraukreis rechnete zum Teil nach dem Bruttoprinzip ab: Er zahlte die Pflegekosten und<br />
vereinnahmte Renten und Pflegegelder. Für Neufälle stellte er im Jahr 1996 auf das Nettoprinzip um.<br />
4<br />
Die Abrechnung der Fallzahlen nach dem Nettoprinzip bedeutet, dass die als Einkommen gerechneten<br />
Renten sowie Pflegegelder des Unterstützten direkt an das Pflegeheim gezahlt werden. Der Landkreis<br />
übernimmt hier den Restbetrag. Im Falle des Bruttoprinzips zahlt der Landkreis die gesamten<br />
Pflegekosten und zieht nachträglich die Renten und Pflegegelder ein.<br />
Quelle: Jahresrechnungen, amtliche Statistik, eigene Berechnungen<br />
Ansicht 87: Sparpotenzial „Hilfe zur Pflege“ 2003<br />
• Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder<br />
Rechtlichen Grundlagen sind die §§ 35a, 39, 40, 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sowie<br />
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe<br />
als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.<br />
Seit 1. Januar 2005 beruht die Trägerschaft der Landkreise auf §§ 97 Abs. 1; 3 Abs. 2 SGB XII i.V.m.<br />
§ 1 HAG / SGB XII:<br />
§ 97 SGB XII - Sachliche Zuständigkeit<br />
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche<br />
Träger sachlich zuständig ist.<br />
§ 3 SGB XII - Träger der Sozialhilfe<br />
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht<br />
etwas anderes bestimmt wird. …<br />
§ 1 HAG / SGB XII - Örtliche Träger der Sozialhilfe<br />
Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien<br />
Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.<br />
262 Ab 1. Januar 2005 vergleiche § 61 Abs. 2 SGB XII.<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 133