Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />
Die GKV erhielt für die Abrechnung und Kontrolle der externen Krankheitskosten ab<br />
2004 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Prozent der abgerechneten Leistungsaufwendungen<br />
von den kommunalen Körperschaften. Diese Verwaltungsgebühren<br />
fielen somit zusätzlich zu den Personal- und Sachkosten an. Folglich erhöhten die<br />
Verwaltungsgebühren die internen Kosten.<br />
7.22 Anpassung der Kommunalverwaltungen an HARTZ IV zum 1. Januar<br />
2005<br />
Mit den ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen HARTZ IV-Gesetzen erhalten alle erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen133 im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch,<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.<br />
Nach SGB II werden für diesen Personenkreis ab 1. Januar 2005 aus Bundesmitteln<br />
finanzierte Beiträge an die GKV gezahlt. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
sind, sofern nicht bereits eine Familienversicherung vorliegt, selbständige Mitglieder<br />
der GKV. Damit sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die früher Sozialhilfe bezogen,<br />
erstmals in der GKV pflichtversichert. Bei den kommunalen Körperschaften fallen<br />
damit seit 1. Januar 2005 für diesen Personenkreis keine Krankheitskosten mehr an.<br />
Die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen obliegt im Regelfall einer Arbeitsgemeinschaft<br />
(ARGE), der Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts (KdöR), und der kommunalen Körperschaft angehören. Kreisfreie<br />
Städte und Kreise hatten ein Optionsrecht, diese Betreuung zu übernehmen134 . Die<br />
Mitgliedschaft der betreuten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der GKV besteht unabhängig<br />
von der Organisation der übrigen Betreuung.<br />
Mit Ausnahme des Landkreises Gießen und des Lahn-Dill-Kreises übten alle am Vergleichsring<br />
beteiligten Landkreise als zuständige Träger der Sozialhilfe das Optionsrecht<br />
aus. Dem Optionsantrag des Landkreises Groß-Gerau wurde nicht stattgegeben.<br />
Damit erfolgte die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei den drei genannten<br />
Landkreisen seit dem 1. Januar 2005 durch eine ARGE.<br />
Die übrigen vier Landkreise übernahmen zum 1. Januar 2005 die Betreuung der erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen in eigener Verantwortung. Für die am Vergleichsring<br />
beteiligten Städte war die Betreuung dieses Personenkreises gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind unabhängig von der Organisationsform der<br />
betreuenden Stelle bei der GKV versichert, die auch allein das Krankheitskostenrisiko<br />
trägt.<br />
Bei nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern, die Leistungen<br />
analog BSHG erhielten und weder selbst versichert noch familienversichert waren,<br />
blieb es bei der Krankenhilfegewährung gegen volle Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger.<br />
Damit fallen für diesen Personenkreis weiterhin Krankheitskosten zu<br />
Lasten der kommunalen Körperschaften an.<br />
Für die Ausgestaltung der Krankenhilfegewährung für die verbliebenen Berechtigten<br />
bestehen für die einzelnen Personengruppen folgende Möglichkeiten:<br />
133 § 8 Abs. 1 SGB II: Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit<br />
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei<br />
Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />
134 Artikel 6a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />
<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 75<br />
GKV-<br />
Verwaltungsgebühr<br />
erhöht interne<br />
Krankheitskosten<br />
Regelungsinhalt von<br />
HARTZ IV<br />
Optionskommunen