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Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...

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Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „Sozialhilfe: Krankheitskosten“<br />

Die GKV erhielt für die Abrechnung und Kontrolle der externen Krankheitskosten ab<br />

2004 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Prozent der abgerechneten Leistungsaufwendungen<br />

von den kommunalen Körperschaften. Diese Verwaltungsgebühren<br />

fielen somit zusätzlich zu den Personal- und Sachkosten an. Folglich erhöhten die<br />

Verwaltungsgebühren die internen Kosten.<br />

7.22 Anpassung der Kommunalverwaltungen an HARTZ IV zum 1. Januar<br />

2005<br />

Mit den ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen HARTZ IV-Gesetzen erhalten alle erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen133 im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch,<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.<br />

Nach SGB II werden für diesen Personenkreis ab 1. Januar 2005 aus Bundesmitteln<br />

finanzierte Beiträge an die GKV gezahlt. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

sind, sofern nicht bereits eine Familienversicherung vorliegt, selbständige Mitglieder<br />

der GKV. Damit sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die früher Sozialhilfe bezogen,<br />

erstmals in der GKV pflichtversichert. Bei den kommunalen Körperschaften fallen<br />

damit seit 1. Januar 2005 für diesen Personenkreis keine Krankheitskosten mehr an.<br />

Die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen obliegt im Regelfall einer Arbeitsgemeinschaft<br />

(ARGE), der Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts (KdöR), und der kommunalen Körperschaft angehören. Kreisfreie<br />

Städte und Kreise hatten ein Optionsrecht, diese Betreuung zu übernehmen134 . Die<br />

Mitgliedschaft der betreuten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der GKV besteht unabhängig<br />

von der Organisation der übrigen Betreuung.<br />

Mit Ausnahme des Landkreises Gießen und des Lahn-Dill-Kreises übten alle am Vergleichsring<br />

beteiligten Landkreise als zuständige Träger der Sozialhilfe das Optionsrecht<br />

aus. Dem Optionsantrag des Landkreises Groß-Gerau wurde nicht stattgegeben.<br />

Damit erfolgte die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei den drei genannten<br />

Landkreisen seit dem 1. Januar 2005 durch eine ARGE.<br />

Die übrigen vier Landkreise übernahmen zum 1. Januar 2005 die Betreuung der erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen in eigener Verantwortung. Für die am Vergleichsring<br />

beteiligten Städte war die Betreuung dieses Personenkreises gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind unabhängig von der Organisationsform der<br />

betreuenden Stelle bei der GKV versichert, die auch allein das Krankheitskostenrisiko<br />

trägt.<br />

Bei nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern, die Leistungen<br />

analog BSHG erhielten und weder selbst versichert noch familienversichert waren,<br />

blieb es bei der Krankenhilfegewährung gegen volle Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger.<br />

Damit fallen für diesen Personenkreis weiterhin Krankheitskosten zu<br />

Lasten der kommunalen Körperschaften an.<br />

Für die Ausgestaltung der Krankenhilfegewährung für die verbliebenen Berechtigten<br />

bestehen für die einzelnen Personengruppen folgende Möglichkeiten:<br />

133 § 8 Abs. 1 SGB II: Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit<br />

außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />

134 Artikel 6a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

<strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 75<br />

GKV-<br />

Verwaltungsgebühr<br />

erhöht interne<br />

Krankheitskosten<br />

Regelungsinhalt von<br />

HARTZ IV<br />

Optionskommunen

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