Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 2006 - Hessischer ...
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Wiederkehrende<br />
Bauwerksprüfungen<br />
Gewährleistungsmängel<br />
an Straßen<br />
Gewährleistungsmängel<br />
an Brücken<br />
Empfehlungen zur<br />
Verfolgung der<br />
Gewährleistung<br />
Aufgabenübernahme<br />
durch das Land<br />
Hessen<br />
Straßenbeiträge<br />
nungen für bauliche Unterhaltungsmaßnahmen nicht zwischen Straßen und Brücken.<br />
Die als Grundlage für die Erhaltungsplanung notwendigen Bauwerksprüfungen wurden<br />
in fünf Landkreisen364 in dem Umfang erbracht, wie es die DIN 1076 für Bauwerke<br />
nach Ablauf der Gewährleistungsfrist vorsieht. Im Hochtaunuskreis, im Landkreis Marburg-Biedenkopf,<br />
im Schwalm-Eder-Kreis und im Vogelsbergkreis unterblieben einige<br />
Bauwerksprüfungen. Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg unterblieben acht Jahre die<br />
von sachkundigen Ingenieuren zu erbringenden Bauwerksprüfungen für 40 Brücken.<br />
Der Rückstand bei den Brückenhauptprüfungen wurde mit 23.000 € ermittelt. In keinem<br />
Landkreis wurden die Einfachen Bauwerksprüfungen bei Brückenneubauten während<br />
der Gewährleistungsphase vollständig erbracht.<br />
Eine vorausschauende Fristenplanung der alle drei Jahre wiederkehrenden Bauwerksprüfungen<br />
lag in acht Landkreisen vor, in sechs dieser acht Landkreise365 war sie unvollständig,<br />
veraltet oder mit zu geringem zeitlichen Vorlauf behaftet.<br />
9.13 Straßenbeiträge<br />
Die Landkreise könnten von der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes über Kommunale<br />
Abgaben Gebrauch machen, Beiträge zu erheben. Keiner der Landkreise kannte<br />
Straßenbeitragssatzungen.<br />
9.14 Gewährleistung<br />
Mängelbeseitigungen nach den Gewährleistungsabnahmen wurden für Straßenmaßnahmen<br />
selten dokumentiert. So gab es im Landkreis Marburg-Biedenkopf bei fünf<br />
Straßenmaßnahmen keine Dokumentation der Gewährleistungsabnahmen.<br />
Bei 30 von 47 Brücken mit Erneuerungsmaßnahmen wurden nicht alle Mängel aufgezeigt<br />
und konnten somit auch nicht beseitigt werden.<br />
Der Vogelsbergkreis und der Werra-Meißner-Kreis haben zu prüfen, inwieweit Mängel<br />
bei sechs Brücken innerhalb der Gewährleistung kostenneutral zu beseitigen sind.<br />
Weshalb im Schwalm-Eder-Kreis beim Ersatzneubau einer Brücke trotz erheblicher<br />
Fehlleistungen durch das ausführende Unternehmen im Bauablauf keine Kontrolle der<br />
Mängelbeseitigung stattfand, ist durch den Landkreis zu prüfen.<br />
Im Vogelsbergkreis und im Odenwaldkreis wurden bei einem Brückenneubau die Unternehmen<br />
aus der Gewährleistung entlassen, ohne dass eine zweite Brückenhauptprüfung<br />
erfolgt war. Bei beiden Brücken wurden Mängel festgestellt, die vor dem Ablauf<br />
der Gewährleistung bestanden haben.<br />
Gewährleistungsfristen und die Möglichkeit kostenneutraler Mängelbeseitigungen werden<br />
von den Landkreisen nicht aktiv verfolgt. Man verlässt sich ohne Überprüfung auf<br />
die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen. Es wird empfohlen, den Landkreisen die<br />
Gewährleistungsabnahmen von den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen vorlegen<br />
zu lassen.<br />
9.15 Aufgabenübertragung<br />
Die Landkreise haben sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich der<br />
Straßen- und Brückenunterhaltung Dritter bedient. Der Hochtaunuskreis und der Main-<br />
Taunus-Kreis hatten zwischen 1997 und 2002 eine Arbeitsgemeinschaft mit der Aufgabenerfüllung<br />
beauftragt. In allen Landkreisen übernehmen inzwischen die Ämter für<br />
Straßen- und Verkehrswesen diese Aufgabe. Die Bauherrenfunktion liegt trotz der<br />
Aufgabenübertragung nach wie vor bei den Landkreisen. Dies führt dazu, dass der<br />
Landkreis an sich den Sachverstand vorzuhalten hat. Die originären Unterhaltungs-<br />
364 Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Landkreis Offenbach, Landkreis Waldeck-Frankenberg und Werra-<br />
Meißner-Kreis.<br />
365 Nur aktuell in den Landkreisen Marburg-Biedenkopf und Offenbach.<br />
194 <strong>Sechzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>