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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis<br />

Die Qualitätssicherung der <strong>Hilfsmittel</strong> obliegt den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen, die auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 139 SGB V die<br />

Qualitätsstandards festlegen <strong>und</strong> im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis veröffentlichen.<br />

Federführend ist hier der B<strong>und</strong>esverband der Innungskrankenkasse (IKK-<br />

BV) tätig, der unter anderem auch als Ansprechpartner für die Hersteller<br />

von <strong>Hilfsmittel</strong>n fungiert. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen (MDS) hat die Aufgabe übernommen, <strong>Hilfsmittel</strong> auf<br />

ihre Güte, die der des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses entsprechen, zu prüfen.<br />

Das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis (HMV), das in § 128 SGB V beschrieben wird,<br />

setzt sich aus 34 verschiedenen Produktgruppen mit ca. 15.000 Produkten<br />

zusammen (siehe Tab. 22 im Anhang).<br />

Gesetzliche Zuzahlungen <strong>und</strong> der Eigenanteil der Versicherten an<br />

einem <strong>Hilfsmittel</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind <strong>Hilfsmittel</strong> kostenfrei für die Versicherten in Form einer<br />

Sachleistung von der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Versicherte hat jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine<br />

Zuzahlung zu jedem <strong>Hilfsmittel</strong> zu leisten (§ 33 Abs.2 Satz 4 SGB V in<br />

Verbindung mit § 61 SGB V). Die Zuzahlungsmodalitäten wurden mit dem<br />

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)<br />

zum 01.01.2004 neu geregelt. So ist bei der Zuzahlung zu unterscheiden<br />

zwischen <strong>Hilfsmittel</strong>n,<br />

• die zum Verbrauch bestimmt sind<br />

• <strong>und</strong> die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.<br />

Für <strong>Hilfsmittel</strong>, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, müssen Versicherte<br />

seit dem 01.01.2004 10 % des Abgabepreises, mindestens fünf Euro aber<br />

höchstens zehn Euro als Zuzahlung entrichten, jedoch nicht mehr als die<br />

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