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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />

Das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis ist als Vertrags- <strong>und</strong> Abrechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die<br />

Standardversorgung klar definiert wird <strong>und</strong> Individualversorgungen<br />

durch definierte Ausnahmereglungen weiterhin möglich sind, um auch<br />

in diesen Fällen das Wirtschaftlichkeitsgebot im umfassenden Sinn zu<br />

erfüllen. Voraussetzung ist weiterhin eine einheitliche Umsetzung der<br />

Abrechnungsrichtlinie nach § 302.<br />

Kritisch zu sehen ist die durch das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis abgebildete<br />

Konzentration auf das Produkt. Die „Sonstigen Leistungserbringer“ des<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>bereiches werden fixiert auf den Produktlieferanten, die daran<br />

gekoppelten Dienstleistungen weitgehend ignoriert <strong>und</strong> häufig als „mit<br />

dem Preis abgegolten“ eher am Rand in den Verträgen definiert. Darüber<br />

hinaus ist die Überprüfung einer vereinbarten Dienstleistungsqualität<br />

aufwändiger als die Überprüfung von Abrechnungsrichtlinien. Und selbst<br />

an letzterem scheitert es – wie oben erläutert wurde – derzeit in weiten<br />

Bereichen.<br />

Zukunftsorientiert sollten sich die Marktbeteiligten jedoch genau auf<br />

den Aspekt der kombinierten Dienstleistungs- <strong>und</strong> Produktqualität<br />

konzentrieren. Die Vergütung des Krankenhauses ist bereits<br />

weitgehend auf DRGs umgestellt, d.h. auf diagnose- <strong>und</strong> damit<br />

indikationsbezogene Fallpauschalen. Auch für den ambulanten Bereich<br />

ist dies im Eckpunktepapier (August <strong>2006</strong> für die Ges<strong>und</strong>heitsreform)<br />

ins Auge gefasst. Im Hinblick darauf wäre das Festhalten an einer rein<br />

produktbezogenen Vergütungsstruktur bei den Sonstigen Leistungserbringern<br />

auf Dauer nicht zukunftsweisend. Bei einer Erweiterung auf<br />

diagnosebezogene Vergütungen gilt jedoch umso mehr, was oben bereits<br />

im Hinblick auf die Produktauslegung eingefordert wurde: die Qualität<br />

ist verbindlich zu definieren. Qualität wird in anderen Märkten heute<br />

als der Grad der Erfüllung der K<strong>und</strong>enerwartung definiert. In diesem<br />

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