GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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Leistungspflicht <strong>Hilfsmittel</strong> <strong>und</strong> Pflegehilfsmittel?<br />
Abgrenzungsprobleme in der Praxis<br />
Die beiden Sozialgesetze SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)<br />
<strong>und</strong> SGB XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) regeln zwar gr<strong>und</strong>legend<br />
die Leistungspflicht für <strong>Hilfsmittel</strong> <strong>und</strong> Pflegehilfsmittel, sie lassen jedoch<br />
eine Detaildefinition vermissen. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e haben die Spitzenverbände<br />
der Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen in ihren gemeinsamen leistungsrechtlichen<br />
R<strong>und</strong>schreiben im Detail definiert, welche Produkte wann<br />
durch welche Sozialversicherung finanziert werden können. So regelt<br />
der § 33 SGB V die Leistungspflicht bei <strong>Hilfsmittel</strong>n der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung <strong>und</strong> der § 40 SGB XI die Leistungspflicht von<br />
Pflegehilfsmitteln <strong>und</strong> technischen Hilfen.<br />
<strong>Hilfsmittel</strong> der GKV sind sächliche Produkte, die dem Behinderungsausgleich,<br />
der Krankenbehandlung, der Verschlimmerung einer Krankheit<br />
oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder Krankheit<br />
dienen. Sie werden vom Versicherten selbst in seiner häuslichen Umgebung<br />
eingesetzt <strong>und</strong> sind an die Bedürfnisse der kranken oder behinderten<br />
Menschen angepasst oder speziell für sie angefertigt worden.<br />
Die Anwendung erfolgt stets durch den medizinischen Laien <strong>und</strong> die<br />
Abgabe erfolgt vom Leistungserbringer, nachdem ein Arzt zuvor eine<br />
entsprechende Verordnung ausgestellt hat. Auf solche Produkte hat der<br />
Versicherte der GKV gemäß Sozialgesetzbuch V einen Anspruch.<br />
Pflegehilfsmittel sind sächliche <strong>und</strong>/oder technische Produkte, die der<br />
Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden im Rahmen<br />
der Pflege sowie einer selbständigen Lebensführung dienen. Auch<br />
diese Produkte werden im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen<br />
eingesetzt, wobei aber nicht nur er, sondern auch Hilfspersonen von<br />
solchen Produkten profitieren können. Auch Pflegehilfsmittel werden von<br />
zugelassenen Leistungserbringern abgegeben, eine ärztliche Verordnung<br />
ist aber nicht erforderlich.<br />
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