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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Leistungspflicht <strong>Hilfsmittel</strong> <strong>und</strong> Pflegehilfsmittel?<br />

Abgrenzungsprobleme in der Praxis<br />

Die beiden Sozialgesetze SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)<br />

<strong>und</strong> SGB XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) regeln zwar gr<strong>und</strong>legend<br />

die Leistungspflicht für <strong>Hilfsmittel</strong> <strong>und</strong> Pflegehilfsmittel, sie lassen jedoch<br />

eine Detaildefinition vermissen. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e haben die Spitzenverbände<br />

der Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen in ihren gemeinsamen leistungsrechtlichen<br />

R<strong>und</strong>schreiben im Detail definiert, welche Produkte wann<br />

durch welche Sozialversicherung finanziert werden können. So regelt<br />

der § 33 SGB V die Leistungspflicht bei <strong>Hilfsmittel</strong>n der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung <strong>und</strong> der § 40 SGB XI die Leistungspflicht von<br />

Pflegehilfsmitteln <strong>und</strong> technischen Hilfen.<br />

<strong>Hilfsmittel</strong> der GKV sind sächliche Produkte, die dem Behinderungsausgleich,<br />

der Krankenbehandlung, der Verschlimmerung einer Krankheit<br />

oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder Krankheit<br />

dienen. Sie werden vom Versicherten selbst in seiner häuslichen Umgebung<br />

eingesetzt <strong>und</strong> sind an die Bedürfnisse der kranken oder behinderten<br />

Menschen angepasst oder speziell für sie angefertigt worden.<br />

Die Anwendung erfolgt stets durch den medizinischen Laien <strong>und</strong> die<br />

Abgabe erfolgt vom Leistungserbringer, nachdem ein Arzt zuvor eine<br />

entsprechende Verordnung ausgestellt hat. Auf solche Produkte hat der<br />

Versicherte der GKV gemäß Sozialgesetzbuch V einen Anspruch.<br />

Pflegehilfsmittel sind sächliche <strong>und</strong>/oder technische Produkte, die der<br />

Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden im Rahmen<br />

der Pflege sowie einer selbständigen Lebensführung dienen. Auch<br />

diese Produkte werden im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen<br />

eingesetzt, wobei aber nicht nur er, sondern auch Hilfspersonen von<br />

solchen Produkten profitieren können. Auch Pflegehilfsmittel werden von<br />

zugelassenen Leistungserbringern abgegeben, eine ärztliche Verordnung<br />

ist aber nicht erforderlich.<br />

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