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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Diese Situation ist kein Einzelfall <strong>und</strong> stellt den Leistungserbringer vor<br />

eine unlösbare Aufgabe: Durch Ausnützen ärztlicher Freiheiten wird<br />

die Geschäftsbasis des Vertrages zu Lasten des Leistungserbringers<br />

untergraben. Denn je weniger das Preisgefüge aufgesplittert wird, für<br />

desto mehr Produkte gilt die „Einheitsregelung“.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass dies nach einhelliger Auffassung<br />

der Kostenträger auch dann gilt, wenn das konkrete Produkt bei<br />

Vertragsschluss noch nicht auf dem Markt war <strong>und</strong> nachträglich gelistet<br />

wurde.<br />

Mit der Orientierung der Preisvereinbarungen am Hierarchie-System<br />

des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses wurde die Gr<strong>und</strong>lage für ein „generisches<br />

Preissystem“ auf der Basis der Produktart geschaffen. Mit dem Aufbau<br />

des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses sowie der Vereinbarung entsprechender<br />

Vertragssysteme ist es gelungen, die wirtschaftlichen Interessen von<br />

Kostenträger <strong>und</strong> Leistungserbringer zu koppeln („welches Produkt kann<br />

ich zu dem Preis liefern“), andererseits aber sind Ausnahmeregelungen<br />

<strong>und</strong> Einzelfallbestimmungen in der wirtschaftlichen Beurteilung für den<br />

Leistungserbringer meist nicht verzichtbar. Die Preisspanne innerhalb einer<br />

Produktart variiert häufig um mehr als 100 %. In Zeiten deutlich sinkender<br />

Produktpreise <strong>und</strong> der Preisbildungen am einfachen Standard der<br />

Produktart können hochpreisige Versorgungen nicht mehr durch „lukrative<br />

andere Versorgungen in derselben Produktart“ (sog. „Mischkalkulation“)<br />

aufgefangen werden – wie dies noch vor einigen Jahren üblich war.<br />

Solange die Unzulänglichkeiten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses innerhalb<br />

einzelner Produktarten bestehen, muss der Leistungserbringer vor<br />

Vertragsschluss die Produktart auf „hochpreisige Ausreißer“ kontrollieren<br />

– <strong>und</strong> entsprechende Ausnahmeregelungen mit den Kostenträgern<br />

vereinbaren. Gleichzeitig muss das als Standard zu liefernde Produkt<br />

beschrieben werden (in obigem Beispiel Pflegebetten z.B. anhand der<br />

Gewichtsgrenze. Bei Rollatoren z.B. können Leichtgewichtsrollatoren oder<br />

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