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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Zur Qualitätssicherung im <strong>Hilfsmittel</strong>bereich benötigt die GKV das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis,<br />

um Über- oder Unterversorgungen bzw. Ansprüche<br />

von Versicherten zu prüfen. Durch das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis werden<br />

Produkte in Gruppen mit gleichen Indikationen zusammengefasst. Für den<br />

Verordner bedeutet dies, dass er auf Basis der <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien, deren<br />

Anlagen zur Verordnung von <strong>Hilfsmittel</strong>n mit den Indikationsgebieten des<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses nahezu identisch sind, gezielt verordnen kann.<br />

Die Krankenversicherung kann durch den MDK die sozialmedizinische<br />

Notwendigkeit eines <strong>Hilfsmittel</strong>s auf Basis der vorliegenden Indikation<br />

bewerten lassen. Über- <strong>und</strong> Unterversorgungen können so schnell<br />

erkannt <strong>und</strong> vermieden werden. Deshalb dient auch die Kategorisierung<br />

von Indikationen mit konkreter Produktbenennung der Qualitätssicherung<br />

bei der Leistungsgewährung.<br />

Die Festsetzung von Festbeträgen ist ein wirkungsvolles Instrument der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung zur wirtschaftlichen Mittelverwendung<br />

bei der Versorgung mit bestimmten <strong>Hilfsmittel</strong>n. Festbeträge lassen sich<br />

nur für Produkte festsetzen, die in Gruppen mit gleichen Funktionseigenschaften<br />

<strong>und</strong> Leistungsmerkmalen zusammengefasst sind. Dies<br />

geht nur über eine zuvor erfolgte Prüfung auf Basis gleicher Beurteilungskriterien,<br />

so dass sicher gestellt ist, dass die Produkte die notwendigen<br />

Leistungen erbringen. Für solche Gruppen von gleichartigen<br />

Produkten lassen sich dann auf Basis der Einkaufspreise <strong>und</strong> unter<br />

Berücksichtigung des Dienstleistungsanteils Festbeträge bilden. Gleiches<br />

gilt auch für Ausschreibungen von <strong>Hilfsmittel</strong>n, bei denen selbstverständlich<br />

die Qualität von Produkten definiert sein muss. Erst dadurch wird<br />

es Ausschreibungspartnern ermöglicht, ein spezielles Angebot zu unterbreiten.<br />

Künftig müssten verstärkt Anforderungen an die Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> Dienstleistung in Form von Mindestanforderungen im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis<br />

bei den jeweiligen Untergruppen bzw. Produktarten dargestellt<br />

werden können. Dies würde die Ausschreibung <strong>und</strong> Festsetzung von<br />

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