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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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im Vertrag vereinbart wurde. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, das<br />

medizinisch notwendige <strong>Hilfsmittel</strong> abzugeben. Dies gilt auch, wenn alle<br />

Produkte innerhalb einer Produktart einheitlich geregelt sind. Ein darüber<br />

hinausgehender Wunsch ist durch den Versicherten zu tragen. Dies<br />

kann damit auch ein medizinisch nicht notwendiges <strong>Hilfsmittel</strong> aus der<br />

im Vertrag geregelten Produktart sein (Bsp.: Leichtgewichtsrollator Troja).<br />

Nun existiert keine verlässliche Regelung, wie diese Kombinationsleistung<br />

abgerechnet werden kann oder soll. Der Leistungserbringer läuft Gefahr,<br />

dass ihm trotz korrekter Aufklärung des Versicherten <strong>und</strong> völlig konformem<br />

Verhalten mit den Vorstellungen des Kostenträgers Abrechnungsbetrug<br />

oder Fehlverhalten vorgeworfen wird.<br />

Weiterhin gibt es z.B. keine Kodierung für den Verkauf eines gebrauchten<br />

Produktes. Die Kennung 00 mit der Definition „Neulieferung (Kauf/<br />

Erstlieferung: erstmalige Versorgung mit einem neuen <strong>Hilfsmittel</strong>)“ ist<br />

ebenso unkorrekt wie „Wiedereinsatz (Lieferung eines im Wiedereinsatz<br />

befindlichen <strong>Hilfsmittel</strong>s, ggf. inkl. erforderliche Instandsetzung)“, denn<br />

bei diesem wird von Kasseneigentum ausgegangen.<br />

Im Sinne der Abwicklungs- <strong>und</strong> Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> der<br />

notwendigen Sicherheit für den Leistungserbringer ist daher dringend<br />

zu fordern, dass die Rahmenbedingungen für die Abrechnung nicht nur<br />

einheitlich definiert, sondern auch einheitlich interpretiert <strong>und</strong> für alle<br />

Kostenträger einheitlich durchgeführt werden.<br />

Abrechnungsrichtlinien nach § 300 für sonstige Leistungs-<br />

erbringer?<br />

Die Abrechnungsrichtlinien nach § 302 definieren sich in der Überschrift klar<br />

als „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs.<br />

2 SGB V über Form <strong>und</strong> Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit `Sonstigen<br />

Leistungserbringern´ sowie mit Hebammen <strong>und</strong> Entbindungspflegern<br />

(§ 301 a SGB V)“.<br />

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