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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Kosten für <strong>Hilfsmittel</strong> gegen Dekubitus sollten von den Krankenkassen<br />

übernommen werden, wobei die Praxis aber zeigt, dass auch Pflegekassen<br />

solche <strong>Hilfsmittel</strong> finanzieren. Die von den Krankenkassen getragenen<br />

<strong>Hilfsmittel</strong> bedürfen einer ärztlichen Verordnung, von den Pflegekassen<br />

finanzierte <strong>Hilfsmittel</strong> werden lediglich beantragt. Über die uns vorliegenden<br />

Daten ist eine Unterscheidung allerdings nicht möglich, da die <strong>GEK</strong><br />

Träger beider Versicherungszweige ist. Weiterhin ist eine Unterscheidung<br />

zwischen dem Leistungsanspruch von Pflegeheimbewohnern <strong>und</strong> in der<br />

eigenen Wohnung lebenden Personen zu machen, hierfür existiert ein<br />

Abgrenzungskatalog (GKV – Spitzenverbände der Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen,<br />

2003). Allerdings wird dieser nach der Fortschreibung der PG<br />

11 Änderungen bedürfen, da die bisherige Trennung der Finanzierung<br />

nach Prophylaxe <strong>und</strong> Therapie erfolgte, diese allerdings in der neuen<br />

PG 11 aufgelöst wurde. Zusätzlich tauchen in den Verordnungsdaten<br />

die <strong>Hilfsmittel</strong> nicht auf, die im Rahmen der Selbstversorgung erworben<br />

wurden, dies kann z.B. bei günstigen Positionen wie Schaffellen oder<br />

Fersenschonern der Fall sein. Außerdem fehlen in den Verordnungsdaten<br />

sowie in den stichprobenartig überprüften Rezepten Angaben zum<br />

Entstehungsort bzw. Stadium des Dekubitus <strong>und</strong> damit, ob <strong>Hilfsmittel</strong><br />

als präventive oder therapeutische Maßnahme eingesetzt wurden. Diese<br />

Daten sollten eigentlich auf dem Rezept vermerkt sein (BVMed, <strong>2006</strong>),<br />

die praktische Umsetzung deutet allerdings auf Qualitätsdefizite beim<br />

Ausfüllen der Verordnungen hin (siehe Kapitel III.3).<br />

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