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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Auf welche <strong>Heil</strong>mittel sich dieser Anspruch bezieht <strong>und</strong> welche von der<br />

Versorgung ausgenommen sind, entscheidet der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss.<br />

Er bestimmt über die Verordnungsfähigkeit neuer <strong>Heil</strong>mittel<br />

<strong>und</strong> damit darüber, welche <strong>Heil</strong>mittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen<br />

angewendet werden dürfen.<br />

28<br />

§ 138 SGB V<br />

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />

dürfen neue <strong>Heil</strong>mittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame<br />

B<strong>und</strong>esausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt […]<br />

hat.<br />

Damit soll die notwendige Behandlung sichergestellt <strong>und</strong> dafür gesorgt<br />

werden, dass sie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 2 SGB V)<br />

ausreichend, zweckmäßig <strong>und</strong> wirtschaftlich erfolgt. Ausdrücklich soll<br />

dabei auf die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter<br />

Personen, sowie psychisch Kranke geachtet werden. Diesem gesetzlichen<br />

Auftrag kommt der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss damit nach,<br />

dass er Richtlinien erlässt. Die aktuelle Version stammt vom 16.3.2004.<br />

Die im § 92 genannten Regelungen werden im Rahmen der Richtlinien<br />

im <strong>Heil</strong>mittelkatalog erfasst <strong>und</strong> bilden die Gr<strong>und</strong>lage für die Beziehungen<br />

zwischen Leistungserbringern, Leistungsträgern <strong>und</strong> verordnenden<br />

Ärzten.<br />

§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V<br />

Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss beschließt die zur Sicherung der<br />

ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung<br />

für eine ausreichende, zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche Versorgung<br />

der Versicherten.

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