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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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wobei nur abstrakt gefasste Sicherheits- <strong>und</strong> Anwendungsziele im MPG<br />

definiert sind. D.h. konkrete Anforderungen an Einzelprodukte wie Beatmungsgeräte,<br />

Rollstühle, Antidekubitussysteme oder Hörgeräte sind dem<br />

Medizinprodukterecht nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlen Anforderungen,<br />

die aus leistungsrechtlicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Sicht der<br />

Gesetzlichen Krankenkassen an <strong>Hilfsmittel</strong> zu stellen sind. Genau hier<br />

setzt das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis auf Basis des SGB V mit den §§ 128 <strong>und</strong><br />

139 an. Im Verzeichnis werden Qualitätsstandards produktartspezifisch<br />

definiert, die sich ganz konkret auf die Wirkung <strong>und</strong> Leistungsmerkmale<br />

von Medizinprodukten, welche i.d.R. durch den Patienten selbst genutzt<br />

werden, beziehen <strong>und</strong> die Interessen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zur Sicherung einer sachgerechten <strong>Hilfsmittel</strong>versorgung berücksichtigen.<br />

Hinzu kommt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen Prüfungen bezogen<br />

auf den therapeutischen Nutzen, die Gebrauchstauglichkeit, die Sicherheit<br />

<strong>und</strong> die Qualität der Produkte nach definierten, einheitlichen Verfahren<br />

formulieren müssen, um vergleichbare Produkte zu erhalten. Um einzelne<br />

<strong>Hilfsmittel</strong> in leistungsrechtlichen, therapeutischen <strong>und</strong> funktionstauglichen<br />

Ordnungskriterien der Gesetzlichen Krankenversicherung zuordnen<br />

zu können <strong>und</strong> um sicher zu stellen, dass diese Produkte auch<br />

diesen Ordnungskriterien entsprechen, müssen Qualitätsstandards aufgestellt<br />

werden, die den therapeutischen Nutzen, die Funktionstauglichkeit<br />

<strong>und</strong> die Qualität im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung – also<br />

auch unter Berücksichtigung leistungsrechtlicher <strong>und</strong> sozialmedizinischer<br />

Kriterien – auf Basis vergleichbarer Methoden belegen. Die aufgestellten<br />

Prüfmethoden oder geforderten Nachweise erlauben erst auf Basis<br />

gleicher Prüfmethodik eine vergleichbare Bewertung der Leistungsmerkmale<br />

der Produkte <strong>und</strong> somit eine sachgerechte Zuordnung zu den<br />

einzelnen Produktarten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses.<br />

Nur wenn Leistungsmerkmale auf Basis normierter Prüfmethoden oder<br />

Nachweisführungen ermittelt werden, ist ein Vergleich unter diesen Pro-<br />

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