GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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wobei nur abstrakt gefasste Sicherheits- <strong>und</strong> Anwendungsziele im MPG<br />
definiert sind. D.h. konkrete Anforderungen an Einzelprodukte wie Beatmungsgeräte,<br />
Rollstühle, Antidekubitussysteme oder Hörgeräte sind dem<br />
Medizinprodukterecht nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlen Anforderungen,<br />
die aus leistungsrechtlicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Sicht der<br />
Gesetzlichen Krankenkassen an <strong>Hilfsmittel</strong> zu stellen sind. Genau hier<br />
setzt das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis auf Basis des SGB V mit den §§ 128 <strong>und</strong><br />
139 an. Im Verzeichnis werden Qualitätsstandards produktartspezifisch<br />
definiert, die sich ganz konkret auf die Wirkung <strong>und</strong> Leistungsmerkmale<br />
von Medizinprodukten, welche i.d.R. durch den Patienten selbst genutzt<br />
werden, beziehen <strong>und</strong> die Interessen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zur Sicherung einer sachgerechten <strong>Hilfsmittel</strong>versorgung berücksichtigen.<br />
Hinzu kommt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen Prüfungen bezogen<br />
auf den therapeutischen Nutzen, die Gebrauchstauglichkeit, die Sicherheit<br />
<strong>und</strong> die Qualität der Produkte nach definierten, einheitlichen Verfahren<br />
formulieren müssen, um vergleichbare Produkte zu erhalten. Um einzelne<br />
<strong>Hilfsmittel</strong> in leistungsrechtlichen, therapeutischen <strong>und</strong> funktionstauglichen<br />
Ordnungskriterien der Gesetzlichen Krankenversicherung zuordnen<br />
zu können <strong>und</strong> um sicher zu stellen, dass diese Produkte auch<br />
diesen Ordnungskriterien entsprechen, müssen Qualitätsstandards aufgestellt<br />
werden, die den therapeutischen Nutzen, die Funktionstauglichkeit<br />
<strong>und</strong> die Qualität im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung – also<br />
auch unter Berücksichtigung leistungsrechtlicher <strong>und</strong> sozialmedizinischer<br />
Kriterien – auf Basis vergleichbarer Methoden belegen. Die aufgestellten<br />
Prüfmethoden oder geforderten Nachweise erlauben erst auf Basis<br />
gleicher Prüfmethodik eine vergleichbare Bewertung der Leistungsmerkmale<br />
der Produkte <strong>und</strong> somit eine sachgerechte Zuordnung zu den<br />
einzelnen Produktarten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses.<br />
Nur wenn Leistungsmerkmale auf Basis normierter Prüfmethoden oder<br />
Nachweisführungen ermittelt werden, ist ein Vergleich unter diesen Pro-<br />
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