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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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einem aktuellen Beispiel einer Neuordnung rasch erkennen (11.29.08.2<br />

– Einzellistung noch nicht erfolgt). Die Indikationsbeschreibung beginnt<br />

wie folgt:<br />

„<strong>Hilfsmittel</strong> gegen Dekubitus dieser Produktart können – soweit der Hersteller<br />

nicht abweichende Angaben zu den Indikationsbereichen <strong>und</strong> zur<br />

Zweckbestimmung (siehe Einzelproduktauflistung) vorgibt – dann zum<br />

Einsatz kommen, wenn<br />

1. bereits Dekubita ulzera (Stadium I bis IV nach EPUAP) vorliegen<br />

oder<br />

2. durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen erforderlich<br />

ist <strong>und</strong> zugleich ein erhöhtes Dekubitusrisiko vorliegt. Dies kann, z.B.<br />

bei Patienten mit Lähmungen der Extremitäten <strong>und</strong>/oder des Rumpfes<br />

zutreffen. Erhöht wird das Risiko durch zusätzliches Vorliegen von<br />

z. B….“<br />

Die Einsortierung von nicht gleichartigen oder nicht gleichwertigen<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>n, verstärkt durch die stark auslegungsbedürftige Indikationslistung<br />

innerhalb einer Produktgruppe, führt regelmäßig zu erheblichen<br />

Anwendungsschwierigkeiten beim Leistungserbringer. Dies wird im<br />

Folgenden näher ausgeführt.<br />

HMV als Preisgr<strong>und</strong>lage<br />

Die Versorgungen, die der Leistungserbringer täglich abwickelt, erfolgen<br />

überwiegend auf der Basis von vertraglichen Vereinbarungen mit<br />

einem Kostenträger – abgeschlossen durch einen Verband oder den<br />

Leistungserbringer selbst.<br />

In allen hier bekannten Vereinbarungen nach § 127 SGB V mit b<strong>und</strong>esweiter<br />

Geltung ist geregelt, dass die Leistungserbringer bei der Versorgung das<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis beachten müssen. Teilweise ist vereinbart, dass<br />

nur <strong>Hilfsmittel</strong> abgegeben werden dürfen, die im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis<br />

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