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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Regionale <strong>Heil</strong>mittelvereinbarungen<br />

Inhalte von regionalen <strong>Heil</strong>mittel-Vereinbarungen sind das Ausgabenvolumen,<br />

das aus den Rahmenvorgaben nach regionalen Besonderheiten<br />

angepasst werden kann (§ 84, Abs. 2), Maßnahmen zur Einhaltung des<br />

Ausgabenvolumens, Festsetzung von Richtgrößen <strong>und</strong> Festlegung von<br />

Praxisbesonderheiten. Vertragspartner sind die KVen <strong>und</strong> Verbände der<br />

Krankenkassen auf Landesebene.<br />

<strong>Heil</strong>mittel-Richtgrößen<br />

Die Richtgrößen werden für Facharztgruppen festgelegt <strong>und</strong> stellen einen<br />

rechnerischen Durchschnittswert je behandeltem Patient dar. Aus der je<br />

Patient rechnerisch zugr<strong>und</strong>e gelegten Richtgröße <strong>und</strong> der im Kalenderjahr<br />

behandelten Patientenzahl bildet sich das Richtgrößenvolumen für<br />

den einzelnen Arzt. Liegen die von einem Arzt veranlassten Ausgaben in<br />

einem Kalenderjahr um 15 % über diesem Volumen, wird ein Prüfverfahren<br />

eingeleitet. Bei einer Überschreitung von mehr als 25 % kann der Arzt in<br />

Regress genommen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens können vom<br />

Arzt Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden.<br />

Das Instrument der Praxisbesonderheiten ist durch die Rechtsprechung<br />

der Sozialgerichte entwickelt worden. Anerkannt werden Praxisbesonderheiten<br />

aufgr<strong>und</strong><br />

• eines besonderen Patientenkreises, eines hohen Rentneranteils oder<br />

einer geringen Fallzahl,<br />

• einer besonderen Praxisausrichtung,<br />

• einer bevorzugten Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden.<br />

Kann der Vertragsarzt Praxisbesonderheiten beweisen, darf er für den<br />

entsprechenden Mehraufwand nicht in Regress genommen werden<br />

(§ 106 SGB V).<br />

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