GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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diese zertifizierten Produkte keine Leistungsfunktion hätten, sie liegt<br />
aber unter den im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis definierten Anforderungen an<br />
die Produktleistung. Die Folge wäre, dass Versicherte entweder mehr Produkte<br />
benötigen, um z.B. eine gleiche Saugleistung über einen definierten<br />
Zeitraum zu erhalten oder aber zu Zuzahlungen für qualitativ hochwertigere<br />
Versorgungen gezwungen werden. Die völlige Öffnung des<br />
<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses ohne eine vergleichende Prüfung nach § 139<br />
SGB V würde also die Versorgungsqualität negativ beeinflussen <strong>und</strong><br />
höherwertige, am Markt etablierte Produkte verdrängen können.<br />
Die GKV muss daher das Maß der Qualität <strong>und</strong> Güte der <strong>Hilfsmittel</strong> für<br />
ihre Versicherten selbst bestimmen dürfen. Und das alle Produkte die im<br />
Alltag eines kranken oder behinderten Menschen verwendet werden in<br />
unterschiedlichen Qualitätsstufen angeboten werden, ist eindeutig belegt<br />
(z.B. <strong>Hilfsmittel</strong>tests der Stiftung Warentest, Auswertung der dem MDS<br />
vorgelegten Prüfergebnissen, Praxistests durch Fachzeitschriften wie<br />
Stiftung Warentest 2002/<strong>2006</strong> <strong>und</strong> Belitz (2005) in Handicap).<br />
Unabdingbare Prüfparameter zur Nutzenbewertung von <strong>Hilfsmittel</strong>n <strong>und</strong><br />
Feststellung seiner Qualität sind zunächst folgende Punkte:<br />
1. Sachgerechte Anwendbarkeit durch den medizinischen Laien in<br />
seiner häuslichen Umgebung: <strong>Hilfsmittel</strong> im Sinne der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung sind nur solche Produkte, die vom medizinischen<br />
Laien individuell genutzt werden. Dies ist auch eine deutliche<br />
Abgrenzung gegenüber Medizinprodukten, die ja auch Produkte beinhalten,<br />
die von ausgebildetem Fachpersonal, wie Ärzte, Pfleger,<br />
Krankenschwestern angewendet werden.<br />
2. Studien zum Nachweis des therapeutischen Nutzens, sofern es sich<br />
um neue Produktarten mit neuen Indikationsbereichen handelt oder<br />
andere Prüfparameter, die sich auf die Wirkungsweise des Produktes<br />
zur Krankenbehandlung beziehen, nicht festgelegt werden können.<br />
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