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GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse

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Weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>versorgung<br />

Die aktuellen <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien beschreiben neben den allgemeinen<br />

Informationen zur Ausstellung einer Verordnung über ein <strong>Hilfsmittel</strong> auch<br />

die Indikationsbereiche gemäß dem <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis nach § 128<br />

SGB V. Bisher haben die entsprechenden Ausschüsse der Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> Ärzte nach Erstellung der Produktgruppen die <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien<br />

in Form von Anlagen fortgeschrieben <strong>und</strong> die Indikationsbereiche<br />

für die Produktarten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses definiert,<br />

wobei die Gr<strong>und</strong>lage die im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis bereits festgelegten<br />

Indikationen sind. Einer weiteren stärkeren Verknüpfung zwischen dem<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis <strong>und</strong> den <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien bedarf es daher nicht.<br />

Großer Nachholbedarf besteht jedoch in der stärkeren Verpflichtung des<br />

Verordners, das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis <strong>und</strong> somit insbesondere hier die<br />

Anlagen der <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien zu den jeweils einzelnen Produktgruppen<br />

zu beachten <strong>und</strong> die daraus resultierenden präzisen Verordnungen<br />

zu erstellen. Demnach soll der Arzt bei der Verordnung von <strong>Hilfsmittel</strong>n<br />

die siebenstellige Nummer der Produktart auf das Rezept schreiben.<br />

Eigens dafür wurde der Vordruck der Rezepte geändert <strong>und</strong> es wurden<br />

Felder zum Eintrag der Positionsnummer für <strong>Hilfsmittel</strong> auf den Rezepten<br />

geschaffen. Ähnlich wie aus der Roten Liste kann der Verordner also<br />

unter Berücksichtigung der <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien die konkrete Produktart<br />

eines <strong>Hilfsmittel</strong>s bei der Verordnung nennen. Er würde z.B. mit der<br />

Pos.-Nr. 18.50.03.1 einen Rollstuhl der Produktart „Schieberollstühle<br />

mit Rückenlehnenverstellung um 15° bis 30°“ definieren können. In den<br />

<strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien wie im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis sind hier gleich lautende<br />

Indikationen hinterlegt. Leider hat sich aber das Verordnungsverhalten<br />

der Ärzte diesbezüglich in den letzten 15 Jahren nur unwesentlich<br />

verändert. Es bedarf daher dringend einer wesentlich stärkeren Verpflichtung<br />

der Vertragsärzte, Verordnungen von <strong>Hilfsmittel</strong>n gemäß den<br />

existierenden <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien auszustellen <strong>und</strong> die notwendigen<br />

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