GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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Weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der<br />
<strong>Hilfsmittel</strong>versorgung<br />
Die aktuellen <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien beschreiben neben den allgemeinen<br />
Informationen zur Ausstellung einer Verordnung über ein <strong>Hilfsmittel</strong> auch<br />
die Indikationsbereiche gemäß dem <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis nach § 128<br />
SGB V. Bisher haben die entsprechenden Ausschüsse der Krankenkassen<br />
<strong>und</strong> Ärzte nach Erstellung der Produktgruppen die <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien<br />
in Form von Anlagen fortgeschrieben <strong>und</strong> die Indikationsbereiche<br />
für die Produktarten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses definiert,<br />
wobei die Gr<strong>und</strong>lage die im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis bereits festgelegten<br />
Indikationen sind. Einer weiteren stärkeren Verknüpfung zwischen dem<br />
<strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis <strong>und</strong> den <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien bedarf es daher nicht.<br />
Großer Nachholbedarf besteht jedoch in der stärkeren Verpflichtung des<br />
Verordners, das <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis <strong>und</strong> somit insbesondere hier die<br />
Anlagen der <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien zu den jeweils einzelnen Produktgruppen<br />
zu beachten <strong>und</strong> die daraus resultierenden präzisen Verordnungen<br />
zu erstellen. Demnach soll der Arzt bei der Verordnung von <strong>Hilfsmittel</strong>n<br />
die siebenstellige Nummer der Produktart auf das Rezept schreiben.<br />
Eigens dafür wurde der Vordruck der Rezepte geändert <strong>und</strong> es wurden<br />
Felder zum Eintrag der Positionsnummer für <strong>Hilfsmittel</strong> auf den Rezepten<br />
geschaffen. Ähnlich wie aus der Roten Liste kann der Verordner also<br />
unter Berücksichtigung der <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien die konkrete Produktart<br />
eines <strong>Hilfsmittel</strong>s bei der Verordnung nennen. Er würde z.B. mit der<br />
Pos.-Nr. 18.50.03.1 einen Rollstuhl der Produktart „Schieberollstühle<br />
mit Rückenlehnenverstellung um 15° bis 30°“ definieren können. In den<br />
<strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien wie im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis sind hier gleich lautende<br />
Indikationen hinterlegt. Leider hat sich aber das Verordnungsverhalten<br />
der Ärzte diesbezüglich in den letzten 15 Jahren nur unwesentlich<br />
verändert. Es bedarf daher dringend einer wesentlich stärkeren Verpflichtung<br />
der Vertragsärzte, Verordnungen von <strong>Hilfsmittel</strong>n gemäß den<br />
existierenden <strong>Hilfsmittel</strong>richtlinien auszustellen <strong>und</strong> die notwendigen<br />
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