GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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<strong>Hilfsmittel</strong> hat <strong>und</strong> erlaubt der Krankenversicherung aus dem für Laien<br />
nahezu unübersichtlichen Markt der <strong>Hilfsmittel</strong> die richtigen Produkte für<br />
die Versorgung auszuwählen <strong>und</strong> sie unter Berücksichtigung gleicher<br />
Leistungsmerkmale in Konkurrenz zu setzen, wodurch eine wirtschaftliche<br />
Versorgung erst ermöglicht wird.<br />
Unter Anwendung des systematisch strukturierten <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses<br />
ergeben sich für die Gesetzlichen Krankenkassen 34 Produktgruppen<br />
für den <strong>Hilfsmittel</strong>bereich <strong>und</strong> 5 Produktgruppen für die Pflegeversicherung.<br />
Diese 39 Produktgruppen unterteilen sich in 448 Untergruppen<br />
von <strong>Hilfsmittel</strong>n mit gr<strong>und</strong>sätzlich gleichen Zielen hinsichtlich<br />
des therapeutischen Nutzens oder der Funktions- bzw. Gebrauchstauglichkeit.<br />
Da ähnliche <strong>Hilfsmittel</strong> oft indikationsbedingt unterschiedlich lange<br />
Anwendungszeiten erfahren <strong>und</strong> sehr differenzierte Wirkungsmechanismen<br />
aufweisen, wurden im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis diese 448 Untergruppen<br />
in insgesamt 1.436 Produktarten aufgeteilt. Hinter jeder Produktart<br />
steht eine konkrete Gruppe von Indikationen bzw. Funktionsdefiziten,<br />
bei denen diese <strong>Hilfsmittel</strong> eingesetzt werden können. Ferner besteht<br />
für jede Produktart eine Beschreibung, die – ohne auf ein Einzelprodukt<br />
einzugehen – generell definiert, wie die Produkte aufgebaut sind, welche<br />
Ziele damit verfolgt werden <strong>und</strong> welche Besonderheiten im Rahmen<br />
der <strong>Hilfsmittel</strong>versorgung zu beachten sind. Derzeit sind knapp 20.000<br />
Produkte mit ihren wesentlichen Leistungsmerkmalen im <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnis<br />
zugeordnet.<br />
Vor Inkrafttreten des <strong>Hilfsmittel</strong>verzeichnisses gab es keine transparente<br />
Zusammenfassung von Produkten mit gleichen Leistungsmerkmalen.<br />
Diese Vergleichbarkeit bildet nun die Basis für Verträge, welche nach<br />
§ 127 SGB V zwischen Kassen <strong>und</strong> Leistungserbringern abgeschlossen<br />
werden, für die Ermittlung <strong>und</strong> Festsetzung von Festbeträgen <strong>und</strong> stellt<br />
die Gr<strong>und</strong>lage für Ausschreibungen der einzelnen Krankenkassen <strong>und</strong><br />
ihrer Verbände.<br />
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