GEK Report: Heil- und Hilfsmittel-Report 2006 - Presse
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dukten möglich. Als Beispiel sei hier die Autoindustrie genannt; die<br />
Crashtauglichkeit mehrerer PKW ist nur auf Basis des allgemein anerkannten<br />
NCAP-Crashtest vergleichbar, weil hier Fahrzeuge immer<br />
nach gleichen Kriterien überprüft werden. Ein Crashverhalten auf Basis<br />
unterschiedlicher Prüfmethoden oder auf Basis von Herstellerangaben<br />
würde einen Vergleich unmöglich machen. Gleiches gilt für den Vergleich<br />
des Benzinverbrauchs eines Fahrzeuges. Dieser Vergleich ist auch nur<br />
dann möglich, wenn die Hersteller ihre Angaben unter Verwendung<br />
einer Norm machen. Nichts anderes ermöglichen die Qualitätsstandards<br />
bezogen auf den therapeutischen Nutzen, die Funktions- bzw. Gebrauchstauglichkeit<br />
<strong>und</strong> Qualität. Dabei spielen unter anderem auch Kriterien<br />
wie Langzeitstabilität <strong>und</strong> Haltbarkeit eines <strong>Hilfsmittel</strong>s eine große Rolle.<br />
Ohne solche Qualitätsstandards könnte die Krankenversicherung das<br />
<strong>Hilfsmittel</strong>geschäft nicht ausreichend betreiben, da entscheidende Kriterien<br />
für die wirtschaftliche Bewertung von Produkten fehlen würden, d.h.<br />
eine Zuordnung von Produkten mit gleichen Wirkungen in Festbetragsgruppen<br />
oder in Vertragspreisgruppen wäre nicht denkbar.<br />
Im Rahmen des MPG obliegt es zunächst dem Hersteller (sofern es<br />
sich, wie bei den meisten <strong>Hilfsmittel</strong>n der Fall, um Medizinprodukte der<br />
Risikoklasse 1 handelt), die Bewertung der Produkte nach eigenen Kriterien<br />
durchzuführen, ohne Rücksicht auf normierte oder vorgegebene<br />
Prüfnormen oder Prüfparameter nehmen zu müssen. Die so ermittelten<br />
Ergebnisse dürften schwerlich vergleichbar sein.<br />
Das CE-Zeichen kann aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Vergleichbarkeit der<br />
bewerteten Produkte <strong>und</strong> der unterschiedlichen Zielrichtung daher im<br />
Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht als ausreichendes<br />
Kriterium zur leistungsrechtlichen <strong>und</strong> sozialmedizinischen Bewertung<br />
dienen, da eine sachgerechte Zuordnung zu Produktgruppen <strong>und</strong><br />
Produktarten mit gleicher Zielsetzung so nicht möglich ist. Es bietet jedoch<br />
eine anerkannte Bewertungsgr<strong>und</strong>lage zur Sicherheit <strong>und</strong> Anwendbarkeit<br />
von Produkten, ohne jedoch dabei auf die Besonderheiten<br />
der häuslichen Anwendung durch medizinische Laien einzugehen.<br />
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