Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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che Bestandesbeimischung durch selektiven Verbiss total verlorengehen würde<br />
(wird). Auf 36 % der Verjüngungsfläche wurden Schutzmaßnahmen ergriffen. Auch<br />
die Ergebnisse der Österreichischen <strong>Wald</strong>inventur 2000/2002 zeichnen ein klares<br />
Bild <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>verbiss. Der Anteil der Jungwaldfläche mit <strong>Wild</strong>einfluss hat von der Inventur<br />
1992/1996 bis zur Inventur 2000/2002 um 6 Prozentpunkte zugenommen (von<br />
85 auf 91 %). Für die Beurteilung des <strong>Wild</strong>einflusses ist in Österreich die vorhandene<br />
Stammzahl entscheidend. Von den Flächen mit ausreichender Stammzahl waren 36<br />
% als durch Schalenwild geschädigt einzustufen. Bei dieser Betrachtung wurden allerdings<br />
die Zielbaumarten ignoriert. Werden alle Flächen (auch die mit nicht ausreichender<br />
Stammzahl) unter Berücksichtigung der angestrebten Zielbaumarten einbezogen,<br />
so sind 73 % des verjüngungsnotwendigen <strong>Wald</strong>es als geschädigt, also mit<br />
untragbarem <strong>Wild</strong>einfluss einzustufen (für die Inventur 1992/1996 waren es sogar 78<br />
%).<br />
5.4 Einschätzungen aus Sicht des Naturschutzes<br />
In einer schon in Abschnitt 5.1 erwähnten, vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag<br />
gegebenen Studie haben Reif et al. (2005) Erhebungsmethoden und Ergebnisse der<br />
BWI 2 kritisch beleuchtet. Im Hinblick auf das Erhebungsmerkmal <strong>Wild</strong>verbiss wird<br />
deutlich, dass die Ergebnisse der BWI 2 <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>verbiss großräumige Trends aufzeigen.<br />
Wir hatten schon festgestellt (Abschnitt 5.1), dass die Erhebungsintensität <strong>zum</strong><br />
<strong>Wild</strong>verbiss relativ gering ausfällt. Darüber hinaus leiten Reif et al. (2005) aus den<br />
Daten der BWI 2 ab, dass 25 % der zur Verjüngung anstehenden Fläche gezäunt<br />
werden müssen. Die Autoren sehen dringenden Handlungsbedarf, den gesetzlich fixierten<br />
Grundsatz „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ auch tatsächlich in die Praxis umzusetzen.<br />
6 Vergleich der aktuellen Situation mit den gesetzlichen<br />
Vorgaben (Soll-Ist-Vergleich)<br />
Das Wichtigste in Kürze:<br />
In der Rechtspraxis kommt es weiterhin zu einem Auseinanderklaffen des gesetzlich<br />
und somit gesellschaftlich erwünschten und des tatsächlichen Zustands der<br />
<strong>Wald</strong>verjüngung. Zum Einen könnte dies in einer in ihren vollzugssteuernden Teilen<br />
inhomogenen Gesetzeslage begründet sein. Zum Anderen könnte es aber auch<br />
sein, dass der Gesetzesvollzug aus sich heraus fehlerhaft ist, weil die maßgeblichen<br />
Akteure die Gesetze – gewollt oder ungewollt – in ungenügender Weise voll-<br />
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