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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das BNatSchG unmittelbar. Die derzeit bestehenden<br />

Landesnaturschutzgesetze sind zwar mit Inkraftreten des BNatSchG <strong>zum</strong> 1.3.2010<br />

nicht automatisch außer Kraft getreten, jedoch besteht nach Artikel 31 GG ein Vorrang<br />

des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht. Die Landesnaturschutzgesetze<br />

sind daher mit Ausnahme von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften bzw. soweit<br />

das BNatSchG Fortgeltungs- oder Unberührtheitsklauseln für Landesrecht enthält,<br />

nicht mehr anzuwenden.<br />

Im Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts sind mit Bezug auf das Jagdwesen<br />

insbesondere die beiden Naturschutzrichtlinien Vogelschutzrichtlinie und Flora-<br />

Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu nennen, die sowohl für den Gebietsschutz<br />

als auch für den Artenschutz Vorgaben für das Recht der Mitgliedsstaaten<br />

enthalten. Während die Vogelschutzrichtlinie aus nahe liegenden Gründen für die<br />

Frage der Schalenwildbewirtschaftung keine Regelungen enthält, kann die FFH-<br />

Richtlinie gerade mit ihren gebietsbezogenen Vorschriften (Sicherung und Entwicklung<br />

des Schutzgebietssystems Natura 2000) eine große Bedeutung für diesen<br />

Themenkomplex entfalten.<br />

Hohe Artenvielfalt auf Truppenübungsplätzen. Foto: H. Reinecke<br />

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