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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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ten sollte in den entsprechenden Gebieten die Ausübung von Wintersport etc.<br />

untersagt werden. Kirrungen von Schwarzwild sind den gesetzlichen Bestimmungen<br />

entsprechend zu kontrollieren, Verstöße sind streng zu ahnden. Eine<br />

kartografische Anzeigepflicht für Kirrungen vor Inbetriebnahme wäre denkbar. In<br />

Revieren, in denen Schwarzwild nur als seltenes Wechselwild vorkommt und<br />

somit kaum zu Schaden geht, wäre es zugunsten der Bejagung anderer Schalenwildarten<br />

sogar besser, Schwarzwildkirrungen ganz zu verbieten. Viel zu oft<br />

wird die Jagd nur auf den starken Keiler ausgelegt. Durch die häufigen<br />

<strong>Wald</strong>begänge zur Ausbringung des Kirrmaterials und besonders <strong>zum</strong> Nachtansitz<br />

wird das <strong>Wild</strong> (alle Schalenwildarten!) gestört, es wird heimlich und dadurch<br />

für den Jäger „unsichtbar“. Die von Jägern für den Nachtansitz aufgrund von<br />

besseren Lichtbedingungen bevorzugten offeneren Stellen (z.B. Lichtungen,<br />

<strong>Wald</strong>wiesen) werden dadurch als Äsungsflächern von anderen Schalenwildarten<br />

gemieden, was wiederum zu höheren <strong>Wild</strong>schäden in geschlossenen <strong>Wald</strong>beständen<br />

führen kann. Beim Ansitz an der Kirrung werden häufig kleineres<br />

Schwarzwild (besonders Frischlinge) bzw. andere Schalenwildarten geschont,<br />

weil man auf den sogenannten „Lebenskeiler“ wartet. Diese Art der Jagd trägt<br />

noch nicht einmal zur notwendigen Reduktion des Schwarzwilds bei. Sachgemäß<br />

in Maßen angelegt und konsequent bejagt können Kirrungen örtlich jedoch sehr<br />

wohl zu einer Reduktion der Schwarzwildbestände beitragen, weshalb ein generelles<br />

Verbot zurzeit nicht zielführend ist.<br />

Attribute der vielerorts üblichen Jagd auf den<br />

alten „Bassen“.<br />

Foto: T. Vor<br />

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