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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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abweichenden oder <strong>zum</strong>indest auslegungsbedürftigen, jedenfalls aber inhomogenen<br />

Gesetzeslage begründet sein. Zum anderen könnte es aber auch sein, dass der Gesetzesvollzug<br />

aus sich heraus fehlerhaft ist, weil die maßgeblichen Akteure die Gesetze<br />

– gewollt oder ungewollt – in ungenügender Weise vollziehen. Beide Erklärungsansätze<br />

werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nebeneinander gültig sein, da<br />

auslegungsbedürftige und/oder inhomogene Rechtslage sowie fehlerhafte Rechtsanwendung<br />

in der Praxis häufig Hand in Hand gehen oder so aufeinander aufbauen,<br />

dass in der Konsequenz Ergebnisse zu gewärtigen sind, die mit den gesetzlich vorgegebenen<br />

gesellschaftlichen Zielen nicht in Einklang zu bringen sind.<br />

Für die in Kapitel 7 zu entwickelnden rechtlichen Lösungsvorschläge sollen die folgenden<br />

<strong>Konflikt</strong>punkte als Bezugspunkte benannt werden:<br />

• Angesichts der wald- und naturschutzrechtlichen Zielvorgaben besitzt die Begründung<br />

und Entwicklung (<strong>Wald</strong>umbau) eines naturnahen <strong>Wald</strong>es aus standortheimischen<br />

Baumarten höchste gesellschaftliche Priorität. Diese Priorität findet<br />

in den jagdgesetzlichen Zielen nur im Ansatz Unterstützung, da hier im<br />

Grundsatz nur eine Berücksichtigungspflicht bzgl. der berechtigten Ansprüche<br />

der Forstwirtschaft bzw. der landeskulturellen und naturschutzbezogenen Ziele<br />

vorgegeben wird. Im vollzugsorientierten Teil der Jagdgesetze kehrt sich diese<br />

Priorität häufig sogar in ihr Gegenteil um, indem dort widersprüchliche, jedenfalls<br />

aber die Umsetzung dieses prioritären Ziels hinderliche Regelungen enthalten<br />

sind, z.B. zur <strong>Wild</strong>fütterung, die in einigen Landesjagdgesetzen sogar als verpflichtend<br />

normiert wird, oder zu den Jagdtechniken, die eine effektive Bejagung<br />

des Schalenwildes nicht immer zulassen.<br />

• Zur Gewährleistung einer gesellschaftlich gewünschten Schalenwildbewirtschaftung<br />

schreibt das Jagdrecht deren Steuerung durch eine Abschussplanung vor.<br />

Die Abschussplanung soll dabei den Zielvorgaben des Jagdrechts und der weiteren<br />

wald- und naturschutzgesetzlichen Ziele entsprechen und sieht hierfür ein<br />

bestimmtes Verfahren und – in diesem Rahmen – die Berücksichtigung materieller<br />

rechtlicher Anforderungen vor. Dabei gehen die Jagdgesetze von einem<br />

grundsätzlichen Interessengleichklang aus, während der Bedeutung des <strong>Wald</strong>zustandes<br />

bzw. des Zustandes der <strong>Wald</strong>verjüngung nur ansatzweise hervorgehobene<br />

Bedeutung beigemessen wird. Die jagdgesetzlichen Vorgaben zur Abschussplanung<br />

lassen damit die im <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrecht festgelegten<br />

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