Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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gemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung vermieden werden. Solche<br />
Beeinträchtigungen ergeben sich nach Auffassung des Gesetzgebers vor allem<br />
aus <strong>Wild</strong>schäden. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der jagdlichen Hege, einen den<br />
landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und<br />
gesunden <strong>Wild</strong>bestand zu erhalten (sowie – unausgesprochen – zu erreichen, wo<br />
dies erforderlich ist), weiterhin, die Lebensgrundlagen des <strong>Wild</strong>es zu pflegen und zu<br />
sichern (siehe § 1 Abs. 2 BJagdG). Zur Erreichung der bestmöglichen Hege können<br />
Hegegemeinschaften gebildet werden (siehe § 10 a BJagdG).<br />
Mit dieser Inhaltsbestimmung des Jagdrechts korrespondiert hinsichtlich des Schalenwildes<br />
die Abschussregelung des § 21 BJagdG. Hiernach ist der Abschuss des<br />
<strong>Wild</strong>es so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft<br />
auf Schutz gegen <strong>Wild</strong>schäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange<br />
von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb dieser<br />
Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder <strong>Wild</strong>bestand<br />
aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (siehe § 21 Abs. 1<br />
BJagdG). Für Schalenwild (ohne Schwarzwild) müssen Abschusspläne erstellt werden,<br />
die zwingend einzuhalten sind (siehe § 21 Abs. 2 S. 1 und 6 BJagdG). Hierbei<br />
ist auf ein geeignetes Überwachungsverfahren hinzuwirken (siehe § 21 Abs. 2 S. 7<br />
BJagdG).<br />
Auf diese Vorgaben nehmen wiederum die Vorschriften des BJagdG zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung<br />
und <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz Bezug. Aufgrund § 26 BJagdG sind<br />
Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümer befugt, das <strong>Wild</strong> durch geeignete<br />
Maßnahmen (z.B. durch Einsatz von Verbiss-, Schäl- und Fegeschutzmitteln) fernzuhalten,<br />
in Ausnahmefällen können die Jagdbehörden zur Verhinderung übermäßigen<br />
<strong>Wild</strong>schadens gezielte Anordnungen zur Verringerung des <strong>Wild</strong>bestandes treffen<br />
(siehe § 27 BJagdG). Da aber weder § 1 noch § 21 BJagdG einen absoluten Vorrang<br />
der Belange von Land-, Forst-, Fischerwirtschaft sowie von Naturschutz und Landschaftspflege<br />
gegenüber dem jagdlichen Hegeziel der Erhaltung und Pflege des<br />
<strong>Wild</strong>bestandes und seiner Lebensgrundlagen vorgeben, sind die gesetzlichen Vorgaben<br />
zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung eher zurückhaltend ausgestaltet.<br />
Weit bedeutsamer stellen sich demgegenüber die Vorschriften <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz<br />
in den §§ 29 ff. BJagdG dar, da sie – insoweit von dem das deutsche Schadensersatzrecht<br />
dominierenden Schuldprinzip abweichend – eine verschuldensun-<br />
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