Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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len festgelegt wird. Die hier je nach Revierstandort unterschiedlichen jagdlichen,<br />
wald- und naturschutzrechtlichen Zielsetzungen bleiben im Verwaltungsvollzug<br />
der Abschussplanung damit weitgehend unberücksichtigt, womit dieser Vollzug<br />
häufig contra legem ist.<br />
• Ein weiteres Praxisproblem stellt die unzureichende Kontrolle der Abschussplanung<br />
und Sanktionierung bei Nichterfüllung dar. Die Jagdausübungsberechtigten<br />
sind gehalten, ihre Schalenwildabschüsse anzuzeigen, wobei häufig offen bleibt,<br />
ob die angegebenen Abschüsse tatsächlich vorgenommen worden sind (sog.<br />
„Postkartenabschüsse“). Der körperliche Nachweis wird i.d.R. nachträglich im<br />
Rahmen von Trophäenschauen und dort nur für männliches <strong>Wild</strong> erbracht. Das<br />
Manko dieses unvollständigen Nachweises der Erfüllung der Abschussplanung<br />
liegt darin, dass hiermit keine sichere Evaluation durchgeführt werden kann. Unabhängig<br />
davon wird damit bestenfalls die behördliche Überprüfung der Frage,<br />
ob die Vorgaben des Abschussplans tatsächlich eingehalten worden sind, ermöglicht.<br />
Über den in diesem Rahmen vorrangig zu betrachtenden Zustand der<br />
<strong>Wald</strong>vegetation und seine Entwicklung finden sich demgegenüber keine Aussagen.<br />
Die derzeit übliche Kontrolle der Abschussplanung wird damit den gesetzlichen<br />
Anforderungen nicht vollständig gerecht.<br />
• Die jagdgesetzlichen Regelungen zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung und <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz<br />
sind in ihrer Gesamttendenz zu stark auf den Ersatz von <strong>Wild</strong>schäden<br />
ausgerichtet, womit die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen festgelegten<br />
gesellschaftlichen Ziele des Vorrangs waldbaulicher Interessen und der<br />
Sicherung von Biodiversität nicht erreicht werden können. So gestattet es das<br />
Jagdrecht zwar den Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, das<br />
<strong>Wild</strong> <strong>zum</strong> Schutz der <strong>Wald</strong>verjüngung durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten,<br />
jedoch handelt es sich hierbei nur um eine in das Ermessen der Betroffenen<br />
gestellte Zuständigkeitsregelung, die nach dem Sinn und Zweck der Gesetze von<br />
den Behörden nicht oder nur im Ausnahmefall zwangsweise durchgesetzt werden<br />
kann. Da die <strong>Wild</strong>schadensverhütung zwangsläufig keinen Einfluss auf die<br />
Größe der <strong>Wild</strong>tierpopulation nehmen kann, setzt dieses Instrument zudem an<br />
falscher Stelle an.<br />
• Die Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz ermöglichen den Geschädigten zwar<br />
eine im Vergleich <strong>zum</strong> allgemeinen Schadensersatzrecht (§§ 823 ff. BGB) er-<br />
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