14.06.2013 Aufrufe

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

len festgelegt wird. Die hier je nach Revierstandort unterschiedlichen jagdlichen,<br />

wald- und naturschutzrechtlichen Zielsetzungen bleiben im Verwaltungsvollzug<br />

der Abschussplanung damit weitgehend unberücksichtigt, womit dieser Vollzug<br />

häufig contra legem ist.<br />

• Ein weiteres Praxisproblem stellt die unzureichende Kontrolle der Abschussplanung<br />

und Sanktionierung bei Nichterfüllung dar. Die Jagdausübungsberechtigten<br />

sind gehalten, ihre Schalenwildabschüsse anzuzeigen, wobei häufig offen bleibt,<br />

ob die angegebenen Abschüsse tatsächlich vorgenommen worden sind (sog.<br />

„Postkartenabschüsse“). Der körperliche Nachweis wird i.d.R. nachträglich im<br />

Rahmen von Trophäenschauen und dort nur für männliches <strong>Wild</strong> erbracht. Das<br />

Manko dieses unvollständigen Nachweises der Erfüllung der Abschussplanung<br />

liegt darin, dass hiermit keine sichere Evaluation durchgeführt werden kann. Unabhängig<br />

davon wird damit bestenfalls die behördliche Überprüfung der Frage,<br />

ob die Vorgaben des Abschussplans tatsächlich eingehalten worden sind, ermöglicht.<br />

Über den in diesem Rahmen vorrangig zu betrachtenden Zustand der<br />

<strong>Wald</strong>vegetation und seine Entwicklung finden sich demgegenüber keine Aussagen.<br />

Die derzeit übliche Kontrolle der Abschussplanung wird damit den gesetzlichen<br />

Anforderungen nicht vollständig gerecht.<br />

• Die jagdgesetzlichen Regelungen zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung und <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz<br />

sind in ihrer Gesamttendenz zu stark auf den Ersatz von <strong>Wild</strong>schäden<br />

ausgerichtet, womit die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen festgelegten<br />

gesellschaftlichen Ziele des Vorrangs waldbaulicher Interessen und der<br />

Sicherung von Biodiversität nicht erreicht werden können. So gestattet es das<br />

Jagdrecht zwar den Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, das<br />

<strong>Wild</strong> <strong>zum</strong> Schutz der <strong>Wald</strong>verjüngung durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten,<br />

jedoch handelt es sich hierbei nur um eine in das Ermessen der Betroffenen<br />

gestellte Zuständigkeitsregelung, die nach dem Sinn und Zweck der Gesetze von<br />

den Behörden nicht oder nur im Ausnahmefall zwangsweise durchgesetzt werden<br />

kann. Da die <strong>Wild</strong>schadensverhütung zwangsläufig keinen Einfluss auf die<br />

Größe der <strong>Wild</strong>tierpopulation nehmen kann, setzt dieses Instrument zudem an<br />

falscher Stelle an.<br />

• Die Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Wild</strong>schadensersatz ermöglichen den Geschädigten zwar<br />

eine im Vergleich <strong>zum</strong> allgemeinen Schadensersatzrecht (§§ 823 ff. BGB) er-<br />

110

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!