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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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fältigen Prüfung ihrer Auswirkungen bedürfen. In diesen Rahmen muss die Jagd sich<br />

einpassen, indem eine <strong>Wild</strong>dichte zu garantieren ist, mit der Entmischungseffekte in<br />

naturnahen <strong>Wald</strong>gesellschaften vermieden werden. Diese Aufgabe ist auch hier<br />

maßgeblich von der Abschussplanung und den hierfür maßgeblichen Bezugs- und<br />

Kontrollinstrumenten zu leisten.<br />

Von größerer Praxisbedeutung sind hier allerdings die auf der Grundlage europäischer<br />

Naturschutzrichtlinien abzugrenzenden Fauna-Flora-Habitat[FFH]-Gebiete einschließlich<br />

der zu ihrer Vernetzung erforderlichen Biotopverbundelemente (siehe §§<br />

20, 21 BNatSchG). In diesen Gebieten, die sich derzeit über eine Fläche von ca. 15<br />

% des Bundesgebiets erstrecken, und die zahlreiche <strong>Wald</strong>gesellschaften in ihr<br />

Schutzkonzept einbeziehen, gilt ein Verbot der Verschlechterung bereits vorhandener<br />

Lebensraum- und Habitatflächen, sowie ein Entwicklungsgebot für solche Flächen,<br />

die noch keinen Lebensraum bilden oder die qualitativ weiterentwickelt werden<br />

müssen. Vor diesem Hintergrund sind <strong>Wald</strong>bestände in FFH-Gebieten so zu bejagen,<br />

dass die <strong>Wild</strong>dichte den Erhalt bzw. die Entwicklung der für den Gebietsschutz<br />

maßgeblichen Flächen zulässt. Die Bejagung ist daher strikt am Zustand der <strong>Wald</strong>vegetation<br />

auszurichten. Als zentrales Instrumentarium der Planung tritt hier die gebietsbezogene<br />

Managementplanung neben die Abschussplanung, indem sie hierfür<br />

die geeigneten naturschutzfachlichen Vorrangkriterien bereitstellt.<br />

7.1.3 Vorschläge für Gesetzesänderungen<br />

Im bisherigen Untersuchungsverlauf wurde gezeigt, dass die vorhandene Gesetzeslage<br />

ausreichen sollte, um den insbesondere im <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrecht verankerten<br />

gesetzlichen und somit gesellschaftlichen Zielen <strong>zum</strong> Vorrang „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“<br />

zur Umsetzung zu verhelfen. Wenn es dennoch in der Praxis zu Vollzugsproblemen<br />

kommt, liegt dies somit weniger an einer unklaren rechtlichen Situation als vielmehr<br />

an einem den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht gerecht<br />

werdenden Verwaltungshandeln (s.a. Kapitel 6). Andererseits ist aber auch die<br />

Jagdgesetzgebung nicht frei von Schwächen und Widersprüchen, wie es in Kapitel 6<br />

bereits angedeutet worden ist. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Jagdrechts<br />

beziehen sich daher auf die Jagdgesetzgebung im engeren Sinne. Insoweit werden<br />

die folgenden Vorschläge zur sachgerechten Weiterentwicklung des Jagdrechts sowie<br />

für Gesetzesänderungen unterbreitet:<br />

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