Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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den menschlichen Bedürfnissen orientierten Ziele und nicht ein wie immer definierter<br />
Naturzustand im Vordergrund.<br />
7.1 Rechtliche Lösungsansätze<br />
Wie in den rechtlichen Ausführungen der Kapitel 3 und 6 dargelegt, treffen relativ klare<br />
gesetzliche Zielvorgaben zugunsten von <strong>Wald</strong>bewirtschaftung und Biodiversität in<br />
der Praxis auf Umsetzungsprobleme, die sich aus Lücken im anwendungsbezogenen<br />
Teil der Jagdgesetze sowie durch einen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht durchweg<br />
im Einklang stehenden Verwaltungsvollzug ergeben. Hierbei wird oftmals übersehen,<br />
dass die jagdliche Nutzung nur als Nebennutzung im Vergleich zu einer allein<br />
an waldbaulichen bzw. forstbetrieblichen Kriterien ausgerichteten <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />
angesehen werden muss, die sich ihrerseits wiederum an häufig sehr weit reichenden<br />
naturschutzrechtlichen Vorgaben auszurichten hat. Die auf die Funktion einer<br />
Nebennutzung reduzierte Rolle der Jagd ergibt sich im eigentumsrechtlichen<br />
Kontext aus Art. 14 Abs. 1 GG, der den privaten Eigentümern in seinem Kernbereich<br />
grundsätzliche Verfügungsfreiheit einräumt, die auch durch die Abspaltung des<br />
Jagdausübungsrechts vom Eigentumsrecht in Gemeinschaftsjagdbezirken konzeptionell<br />
nicht geschmälert wird. Eine Modifikation ergibt sich lediglich aus Art. 14 Abs. 1<br />
S. 2 GG, der das Eigentum nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Diese Grundrechtsschranke<br />
gibt dem Gesetzgeber und der vollziehenden Verwaltung zwar die<br />
Möglichkeit, die Verfügungsfreiheit des Eigentums je nach situationsbedingter Erforderlichkeit<br />
einzuschränken, jedoch müssen derartige Beschränkungen stets aus<br />
Gründen des Allgemeinwohls notwendig sein, da sie nur dann die Sozialpflichtigkeit<br />
des Eigentums rechtmäßig konkretisieren.<br />
Im Staats- und Körperschaftswald ist Art. 14 GG zwar nicht direkt anwendbar, jedoch<br />
gelten die vorgenannten Grundsätze hier über die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen<br />
enthaltenen Allgemeinwohlklauseln, die eine Überlagerung der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />
auf diesen Flächen durch nutzungsorientierte jagdliche Interessen ausschließen.<br />
Analysiert man das Jagdrecht vor diesem Hintergrund, dann ist erkennbar,<br />
dass Allgemeinwohlbelange dort vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung<br />
und Erhaltung eines artenreichen und gesunden <strong>Wild</strong>bestandes und dessen Verträglichkeit<br />
mit den Belangen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landeskultur und<br />
des Naturschutzes geregelt sind, während etwa das mögliche Interesse des Jagdausübungsberechtigten<br />
an einem hohen Schalenwildbestand oder an einer der Höhe<br />
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