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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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den menschlichen Bedürfnissen orientierten Ziele und nicht ein wie immer definierter<br />

Naturzustand im Vordergrund.<br />

7.1 Rechtliche Lösungsansätze<br />

Wie in den rechtlichen Ausführungen der Kapitel 3 und 6 dargelegt, treffen relativ klare<br />

gesetzliche Zielvorgaben zugunsten von <strong>Wald</strong>bewirtschaftung und Biodiversität in<br />

der Praxis auf Umsetzungsprobleme, die sich aus Lücken im anwendungsbezogenen<br />

Teil der Jagdgesetze sowie durch einen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht durchweg<br />

im Einklang stehenden Verwaltungsvollzug ergeben. Hierbei wird oftmals übersehen,<br />

dass die jagdliche Nutzung nur als Nebennutzung im Vergleich zu einer allein<br />

an waldbaulichen bzw. forstbetrieblichen Kriterien ausgerichteten <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />

angesehen werden muss, die sich ihrerseits wiederum an häufig sehr weit reichenden<br />

naturschutzrechtlichen Vorgaben auszurichten hat. Die auf die Funktion einer<br />

Nebennutzung reduzierte Rolle der Jagd ergibt sich im eigentumsrechtlichen<br />

Kontext aus Art. 14 Abs. 1 GG, der den privaten Eigentümern in seinem Kernbereich<br />

grundsätzliche Verfügungsfreiheit einräumt, die auch durch die Abspaltung des<br />

Jagdausübungsrechts vom Eigentumsrecht in Gemeinschaftsjagdbezirken konzeptionell<br />

nicht geschmälert wird. Eine Modifikation ergibt sich lediglich aus Art. 14 Abs. 1<br />

S. 2 GG, der das Eigentum nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Diese Grundrechtsschranke<br />

gibt dem Gesetzgeber und der vollziehenden Verwaltung zwar die<br />

Möglichkeit, die Verfügungsfreiheit des Eigentums je nach situationsbedingter Erforderlichkeit<br />

einzuschränken, jedoch müssen derartige Beschränkungen stets aus<br />

Gründen des Allgemeinwohls notwendig sein, da sie nur dann die Sozialpflichtigkeit<br />

des Eigentums rechtmäßig konkretisieren.<br />

Im Staats- und Körperschaftswald ist Art. 14 GG zwar nicht direkt anwendbar, jedoch<br />

gelten die vorgenannten Grundsätze hier über die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen<br />

enthaltenen Allgemeinwohlklauseln, die eine Überlagerung der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />

auf diesen Flächen durch nutzungsorientierte jagdliche Interessen ausschließen.<br />

Analysiert man das Jagdrecht vor diesem Hintergrund, dann ist erkennbar,<br />

dass Allgemeinwohlbelange dort vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung<br />

und Erhaltung eines artenreichen und gesunden <strong>Wild</strong>bestandes und dessen Verträglichkeit<br />

mit den Belangen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landeskultur und<br />

des Naturschutzes geregelt sind, während etwa das mögliche Interesse des Jagdausübungsberechtigten<br />

an einem hohen Schalenwildbestand oder an einer der Höhe<br />

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