Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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<strong>Wald</strong>bewirtschaftung gegenüber der Jagd ist in den <strong>Wald</strong>gesetzen eindeutig festgelegt,<br />
entsprechendes gilt für den Schutz und die Erhöhung der Biodiversität auf der<br />
Grundlage der Naturschutzgesetze. Die Jagdgesetzgebung bringt diese Vorrangstellung<br />
weniger deutlich <strong>zum</strong> Ausdruck, lässt aber ebenfalls keine Zweifel daran, dass<br />
es sich bei der jagdlichen Nutzung nur um eine Nebennutzung im Verhältnis zur<br />
forstwirtschaftlichen Hauptnutzung im <strong>Wald</strong> handelt. Daher muss die Jagd so ausgeübt<br />
werden, dass Beeinträchtigungen der forstwirtschaftlichen Nutzung vermieden<br />
und die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen <strong>Wild</strong>schäden<br />
voll gewahrt bleiben. Dies entspricht im Privatwald den Vorgaben des Grundgesetzes,<br />
da Art. 14 Abs. 1 GG den Schutz des privaten Eigentums gegenüber ggf.<br />
konfligierenden Interessen Dritter bzw. von Drittnutzungen wie der Jagd zwar nur im<br />
Rahmen der Gesetze gewährleistet, diese aber wiederum die Privatnützigkeit als unantastbaren<br />
Bestandteil des Eigentumsrechts in ausreichender Weise beachten<br />
müssen. Es würde einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie<br />
darstellen, wenn der Gesetzgeber die Belange der jagdlichen Nebennutzung des Eigentums<br />
stärker gewichten würde als die Interessen der forstwirtschaftlichen Hauptnutzung<br />
des Eigentums. Diese Wertung gilt insbesondere in gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirken.<br />
Im Staats- und Körperschaftswald gelten die Einschränkungen des grundgesetzlichen<br />
Eigentumsschutzes zwar nicht oder – im Falle der Kommunen – nur in modifizierter<br />
Form, jedoch ergeben sich hier besondere Gemeinwohlbindungen, die aus<br />
dem öffentlichen bzw. quasi-öffentlichen Charakter dieser <strong>Wald</strong>besitzformen erwachsen.<br />
So ist der Staat nach Art. 20 a GG in besonderer Weise <strong>zum</strong> Schutz der natürlichen<br />
Lebensgrundlagen und der Tiere verpflichtet, dies soll nach Maßgabe von Gesetz<br />
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung realisiert<br />
werden. Die <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetze greifen diese Verantwortlichkeit des<br />
Staates auf, indem sie den Staats- und Körperschaftswald bzw. den Staat und die<br />
Kommunen in besonderem Maße auf eine gesellschaftlich erwünschte Form der Bewirtschaftung<br />
des <strong>Wald</strong>es und der sonstigen ökologisch bedeutsamen Flächen verpflichten.<br />
Auch hier muss sich die jagdliche Nebennutzung in die gesetzliche Vorrangregelung<br />
einpassen, was durch das <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrecht in der beschriebenen<br />
Art und Weise geschehen ist.<br />
Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Regelungen ist generell zu beachten, dass<br />
diese von ihrer Grundausrichtung her durchweg gesellschaftlich erwünschte Be-<br />
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