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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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<strong>Wald</strong>bewirtschaftung gegenüber der Jagd ist in den <strong>Wald</strong>gesetzen eindeutig festgelegt,<br />

entsprechendes gilt für den Schutz und die Erhöhung der Biodiversität auf der<br />

Grundlage der Naturschutzgesetze. Die Jagdgesetzgebung bringt diese Vorrangstellung<br />

weniger deutlich <strong>zum</strong> Ausdruck, lässt aber ebenfalls keine Zweifel daran, dass<br />

es sich bei der jagdlichen Nutzung nur um eine Nebennutzung im Verhältnis zur<br />

forstwirtschaftlichen Hauptnutzung im <strong>Wald</strong> handelt. Daher muss die Jagd so ausgeübt<br />

werden, dass Beeinträchtigungen der forstwirtschaftlichen Nutzung vermieden<br />

und die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen <strong>Wild</strong>schäden<br />

voll gewahrt bleiben. Dies entspricht im Privatwald den Vorgaben des Grundgesetzes,<br />

da Art. 14 Abs. 1 GG den Schutz des privaten Eigentums gegenüber ggf.<br />

konfligierenden Interessen Dritter bzw. von Drittnutzungen wie der Jagd zwar nur im<br />

Rahmen der Gesetze gewährleistet, diese aber wiederum die Privatnützigkeit als unantastbaren<br />

Bestandteil des Eigentumsrechts in ausreichender Weise beachten<br />

müssen. Es würde einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie<br />

darstellen, wenn der Gesetzgeber die Belange der jagdlichen Nebennutzung des Eigentums<br />

stärker gewichten würde als die Interessen der forstwirtschaftlichen Hauptnutzung<br />

des Eigentums. Diese Wertung gilt insbesondere in gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirken.<br />

Im Staats- und Körperschaftswald gelten die Einschränkungen des grundgesetzlichen<br />

Eigentumsschutzes zwar nicht oder – im Falle der Kommunen – nur in modifizierter<br />

Form, jedoch ergeben sich hier besondere Gemeinwohlbindungen, die aus<br />

dem öffentlichen bzw. quasi-öffentlichen Charakter dieser <strong>Wald</strong>besitzformen erwachsen.<br />

So ist der Staat nach Art. 20 a GG in besonderer Weise <strong>zum</strong> Schutz der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen und der Tiere verpflichtet, dies soll nach Maßgabe von Gesetz<br />

und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung realisiert<br />

werden. Die <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetze greifen diese Verantwortlichkeit des<br />

Staates auf, indem sie den Staats- und Körperschaftswald bzw. den Staat und die<br />

Kommunen in besonderem Maße auf eine gesellschaftlich erwünschte Form der Bewirtschaftung<br />

des <strong>Wald</strong>es und der sonstigen ökologisch bedeutsamen Flächen verpflichten.<br />

Auch hier muss sich die jagdliche Nebennutzung in die gesetzliche Vorrangregelung<br />

einpassen, was durch das <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrecht in der beschriebenen<br />

Art und Weise geschehen ist.<br />

Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Regelungen ist generell zu beachten, dass<br />

diese von ihrer Grundausrichtung her durchweg gesellschaftlich erwünschte Be-<br />

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