Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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• Um eine lückenlose Erfüllung der allgemeinwohlbezogenen jagd-, wald- und naturschutzgesetzlichen<br />
Ziele zu erreichen, ist eine flächendeckende Bejagung der<br />
jagdlich nutzbaren <strong>Wald</strong>fläche erforderlich. Dies bedeutet, dass die Bindung des<br />
Jagdrechts an das Grundeigentum mit den bestehenden Mindestanforderungen<br />
an die Größe von Jagdbezirken aufrechterhalten bleiben muss. Hierbei ist die<br />
Abkoppelung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum in den Fällen, in<br />
denen mangels ausreichender Fläche Gemeinschaftsjagdbezirke gebildet werden<br />
müssen, aus übergeordneten Gründen der flächendeckenden Bejagung hinzunehmen.<br />
Insbesondere in Gemeinschaftsjagdbezirken ist <strong>zum</strong> Schutz des Eigentums<br />
der Jagdgenossen jedoch unbedingt zu beachten, dass die Jagd nur<br />
eine Nebennutzung des Eigentums darstellt, die im Rahmen der Sozialbindung<br />
von den Jagdgenossen nur dann hingenommen werden muss, wenn mir ihr Allgemeinwohlziele<br />
verfolgt werden. Demgegenüber kann ein Vorrang rein privater<br />
jagdlicher Nutzungsinteressen, der sich z.B. in der Pflege überhöhter <strong>Wild</strong>bestände<br />
niederschlägt, gegenüber den forstwirtschaftlichen Interessen der Eigentümer<br />
bzw. Jagdgenossen und den auf diesen Flächen ggf. geltenden gemeinwohlbezogenen<br />
wald- oder naturschutzrechtlichen Zielen aus rechtlicher Sicht<br />
nicht akzeptiert werden.<br />
• Aufgrund der Lebensraumansprüche des <strong>Wild</strong>es und zur Gewährleistung einer<br />
den allgemeinwohlbezogenen jagd-, wald- und naturschutzrechtlichen Zielen gerecht<br />
werdenden Bejagung ist an dem im deutschen Jagdrecht verankerten Reviersystem<br />
festzuhalten. Den bislang im Bundesrecht verankerten Mindestgrößen<br />
für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (75 ha bzw. 150 ha) begegnen,<br />
soweit bekannt, keine fachlichen Bedenken. Jedoch hat es sich gezeigt,<br />
dass Einzelreviere häufig zu groß sind, um eine sachgerechte Hege und Bejagung<br />
zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, in die<br />
Jagdgesetze entweder eine Maximalgröße für einzelne Jagdbezirke aufzunehmen<br />
oder eine Maximalgröße für die Bejagung einzelner Jagdbezirke durch Einzelpersonen<br />
festzusetzen. In diesem Rahmen müssten die Gesetze dafür Sorge<br />
tragen, dass die Größenbeschränkungen auch im Fall der Verpachtung der<br />
Jagdflächen an Dritte verpflichtend weitergegeben werden, um zu verhindern,<br />
dass die Regelung von dort aus unterlaufen wird.<br />
• Die Abschussplanung ist strikt an dem Grundsatz „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ und damit an<br />
den Auswirkungen des <strong>Wild</strong>bestandes auf den Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung und<br />
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