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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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• Um eine lückenlose Erfüllung der allgemeinwohlbezogenen jagd-, wald- und naturschutzgesetzlichen<br />

Ziele zu erreichen, ist eine flächendeckende Bejagung der<br />

jagdlich nutzbaren <strong>Wald</strong>fläche erforderlich. Dies bedeutet, dass die Bindung des<br />

Jagdrechts an das Grundeigentum mit den bestehenden Mindestanforderungen<br />

an die Größe von Jagdbezirken aufrechterhalten bleiben muss. Hierbei ist die<br />

Abkoppelung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum in den Fällen, in<br />

denen mangels ausreichender Fläche Gemeinschaftsjagdbezirke gebildet werden<br />

müssen, aus übergeordneten Gründen der flächendeckenden Bejagung hinzunehmen.<br />

Insbesondere in Gemeinschaftsjagdbezirken ist <strong>zum</strong> Schutz des Eigentums<br />

der Jagdgenossen jedoch unbedingt zu beachten, dass die Jagd nur<br />

eine Nebennutzung des Eigentums darstellt, die im Rahmen der Sozialbindung<br />

von den Jagdgenossen nur dann hingenommen werden muss, wenn mir ihr Allgemeinwohlziele<br />

verfolgt werden. Demgegenüber kann ein Vorrang rein privater<br />

jagdlicher Nutzungsinteressen, der sich z.B. in der Pflege überhöhter <strong>Wild</strong>bestände<br />

niederschlägt, gegenüber den forstwirtschaftlichen Interessen der Eigentümer<br />

bzw. Jagdgenossen und den auf diesen Flächen ggf. geltenden gemeinwohlbezogenen<br />

wald- oder naturschutzrechtlichen Zielen aus rechtlicher Sicht<br />

nicht akzeptiert werden.<br />

• Aufgrund der Lebensraumansprüche des <strong>Wild</strong>es und zur Gewährleistung einer<br />

den allgemeinwohlbezogenen jagd-, wald- und naturschutzrechtlichen Zielen gerecht<br />

werdenden Bejagung ist an dem im deutschen Jagdrecht verankerten Reviersystem<br />

festzuhalten. Den bislang im Bundesrecht verankerten Mindestgrößen<br />

für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (75 ha bzw. 150 ha) begegnen,<br />

soweit bekannt, keine fachlichen Bedenken. Jedoch hat es sich gezeigt,<br />

dass Einzelreviere häufig zu groß sind, um eine sachgerechte Hege und Bejagung<br />

zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, in die<br />

Jagdgesetze entweder eine Maximalgröße für einzelne Jagdbezirke aufzunehmen<br />

oder eine Maximalgröße für die Bejagung einzelner Jagdbezirke durch Einzelpersonen<br />

festzusetzen. In diesem Rahmen müssten die Gesetze dafür Sorge<br />

tragen, dass die Größenbeschränkungen auch im Fall der Verpachtung der<br />

Jagdflächen an Dritte verpflichtend weitergegeben werden, um zu verhindern,<br />

dass die Regelung von dort aus unterlaufen wird.<br />

• Die Abschussplanung ist strikt an dem Grundsatz „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ und damit an<br />

den Auswirkungen des <strong>Wild</strong>bestandes auf den Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung und<br />

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