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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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ziehen. Folgende Punkte widersprechen in Ansätzen oder gänzlich den gesellschaftlichen<br />

Zielen: Hegepflicht mit <strong>Wild</strong>tierfütterung statt angemessene Schalenwilddichten,<br />

uneffektive Bejagungsmethoden, Abschussplanung nicht an Schäden<br />

sowie den Vorgaben des <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrechts orientiert, Abschussplanung<br />

ohne Kontrolle und ohne Sanktionierung bei Nichterfüllung, <strong>Wild</strong>schadenersatz<br />

im <strong>Wald</strong> zwar möglich, jedoch ohne konkrete Vorgaben zur Bewertung,<br />

volkswirtschaftliche Schäden bleiben unberücksichtigt. Ein wesentliches Ziel der<br />

Forstverwaltungen sollte es daher sein, Fallbeispiele zu schaffen und anzuwenden,<br />

aus denen für alle Beteiligten klar wird, was passiert, wenn Vorgaben nicht erfüllt<br />

werden. Ansätze dazu sind in einigen Bundesländern vorhanden, eine bundesweite<br />

Vereinheitlichung wäre wünschenswert.<br />

Die oben aufgeführten Zahlen aus den Inventuren zur Verbissbelastung der <strong>Wald</strong>vegetation<br />

sprechen für sich. Die Situation hat sich kaum entspannt und von einer Umsetzung<br />

des Grundsatzes „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ ist man noch weit entfernt. Hieraus leitet<br />

sich der dringende Bedarf nach Ansätzen zur <strong>Konflikt</strong>lösung ab. In Abschnitt 7 versuchen<br />

wir, hierzu einige Anregungen zu geben.<br />

In Kapitel 3 dieser Arbeit wurde zudem gezeigt, dass die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen<br />

(einschließlich des Umweltschadensrechts) niedergelegten Allgemeinwohlbelange<br />

als gesellschaftliche Ziele anzusehen sind, die aufgrund ihrer Stellung<br />

und ihres Wortlauts einen grundsätzlichen Vorrang der dort genannten Ziele gegenüber<br />

weniger weitreichenden oder ggf. sogar konfligierenden Zielen der Jagdgesetze<br />

festlegen. Wenn in diesem Kontext von gesellschaftlichen Zielen gesprochen<br />

wird, ist es wichtig zu wissen, dass insoweit eine gesetzliche Festlegung besteht, sodass<br />

diese gesellschaftlichen Ziele normativen und nicht nur rechtspolitischen Charakter<br />

besitzen. Letzteres würde ihre Wertigkeit deutlich herabsetzen, da es sich<br />

dann lediglich um Ziele handeln würde, die ein bestimmter Kreis von Personen oder<br />

Interessengruppen für sich als bedeutsam oder vorrangig definieren würde, die aber<br />

keine Verankerung in gesetzlicher Form hätten. Derartige Ziele wären, wollte man<br />

ihnen den Status als gesellschaftliche Ziele zuerkennen, illegitim und hätten tatsächlich<br />

nur den Charakter des von Lobbygruppen Gewünschten.<br />

Wenn es nun in der Rechtspraxis dennoch zu einem Auseinanderklaffen des gesetzlich<br />

und somit gesellschaftlich Erwünschten und des tatsächlichen Zustandes kommt,<br />

wie es die ökologischen und ökonomischen Ausführungen in den vorhergehenden<br />

Kapiteln nahe legen, dann kann dies in rechtlicher Hinsicht auf zwei Ursachen zurückzuführen<br />

sein: Zum einen könnte dies in einer in ihren vollzugssteuernden Teilen<br />

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