Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ziehen. Folgende Punkte widersprechen in Ansätzen oder gänzlich den gesellschaftlichen<br />
Zielen: Hegepflicht mit <strong>Wild</strong>tierfütterung statt angemessene Schalenwilddichten,<br />
uneffektive Bejagungsmethoden, Abschussplanung nicht an Schäden<br />
sowie den Vorgaben des <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrechts orientiert, Abschussplanung<br />
ohne Kontrolle und ohne Sanktionierung bei Nichterfüllung, <strong>Wild</strong>schadenersatz<br />
im <strong>Wald</strong> zwar möglich, jedoch ohne konkrete Vorgaben zur Bewertung,<br />
volkswirtschaftliche Schäden bleiben unberücksichtigt. Ein wesentliches Ziel der<br />
Forstverwaltungen sollte es daher sein, Fallbeispiele zu schaffen und anzuwenden,<br />
aus denen für alle Beteiligten klar wird, was passiert, wenn Vorgaben nicht erfüllt<br />
werden. Ansätze dazu sind in einigen Bundesländern vorhanden, eine bundesweite<br />
Vereinheitlichung wäre wünschenswert.<br />
Die oben aufgeführten Zahlen aus den Inventuren zur Verbissbelastung der <strong>Wald</strong>vegetation<br />
sprechen für sich. Die Situation hat sich kaum entspannt und von einer Umsetzung<br />
des Grundsatzes „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ ist man noch weit entfernt. Hieraus leitet<br />
sich der dringende Bedarf nach Ansätzen zur <strong>Konflikt</strong>lösung ab. In Abschnitt 7 versuchen<br />
wir, hierzu einige Anregungen zu geben.<br />
In Kapitel 3 dieser Arbeit wurde zudem gezeigt, dass die in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen<br />
(einschließlich des Umweltschadensrechts) niedergelegten Allgemeinwohlbelange<br />
als gesellschaftliche Ziele anzusehen sind, die aufgrund ihrer Stellung<br />
und ihres Wortlauts einen grundsätzlichen Vorrang der dort genannten Ziele gegenüber<br />
weniger weitreichenden oder ggf. sogar konfligierenden Zielen der Jagdgesetze<br />
festlegen. Wenn in diesem Kontext von gesellschaftlichen Zielen gesprochen<br />
wird, ist es wichtig zu wissen, dass insoweit eine gesetzliche Festlegung besteht, sodass<br />
diese gesellschaftlichen Ziele normativen und nicht nur rechtspolitischen Charakter<br />
besitzen. Letzteres würde ihre Wertigkeit deutlich herabsetzen, da es sich<br />
dann lediglich um Ziele handeln würde, die ein bestimmter Kreis von Personen oder<br />
Interessengruppen für sich als bedeutsam oder vorrangig definieren würde, die aber<br />
keine Verankerung in gesetzlicher Form hätten. Derartige Ziele wären, wollte man<br />
ihnen den Status als gesellschaftliche Ziele zuerkennen, illegitim und hätten tatsächlich<br />
nur den Charakter des von Lobbygruppen Gewünschten.<br />
Wenn es nun in der Rechtspraxis dennoch zu einem Auseinanderklaffen des gesetzlich<br />
und somit gesellschaftlich Erwünschten und des tatsächlichen Zustandes kommt,<br />
wie es die ökologischen und ökonomischen Ausführungen in den vorhergehenden<br />
Kapiteln nahe legen, dann kann dies in rechtlicher Hinsicht auf zwei Ursachen zurückzuführen<br />
sein: Zum einen könnte dies in einer in ihren vollzugssteuernden Teilen<br />
107